Gespartes Geld ist unsichtbares Einkommen: Wer Leistungen bezieht oder knapp darüber liegt, kann sich von Gebühren befreien lassen, die sonst stillschweigend abgebucht werden. Vier Befreiungen, geführt geprüft.
Rezepte, Klinik-Tage, Hilfsmittel: Zuzahlungen sind gedeckelt, auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 %. Alles darüber holt man sich zurück bzw. wird vorab befreit.
Freibeträge für Partner und Kinder senken die Grenze zusätzlich, die echte Zahl ist also eher niedriger. Alle Zuzahlungsquittungen sammeln; ab Erreichen stellt die Kasse auf Antrag für den Rest des Jahres frei. Wer sicher drüber kommt, kann den Betrag auch vorab einzahlen und ist das Thema los.
Bei Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld ist der Elternbeitrag auf Antrag grundsätzlich zu erlassen, und auch darüber gilt: Ist der Beitrag den Eltern „nicht zuzumuten“, wird er übernommen oder ermäßigt. Der Antrag läuft beim Jugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe), oft direkt über die Kita. Nur das Essensgeld bleibt meist, aber auch dafür greift das Bildungs- und Teilhabepaket bei Leistungsbezug.
Rein kommunal und deshalb chronisch unbekannt: vergünstigte Nahverkehrstickets, Sozial- oder Kulturpässe (ermäßigter Eintritt in Bäder, Museen, Bibliotheken, Volkshochschule), Befreiung von Bibliotheksgebühren, ermäßigte Hundesteuer. Ein einziger Gang mit dem Leistungsbescheid zum Rathaus oder Verkehrsverbund erschließt oft alles auf einmal, fragen Sie ausdrücklich: „Welche Ermäßigungen gibt es hier mit diesem Bescheid?“