Buch VII · Die Bestände
Termini

Freibeträge & Grenzwerte.

Ein Freibetrag ist Geld, das Ihnen bleibt, vor Steuer, vor Anrechnung, vor Pfändung. Wer seine Freibeträge kennt, verschenkt nichts. Diese Tafel sammelt die wichtigsten, Stand 2026, jede mit ihrer Quelle und dem Modul, das damit rechnet.

I. Steuerliche Grund- und Pauschbeträge

Diese Beträge zieht das Finanzamt ab, bevor überhaupt Steuer entsteht, viele automatisch, manche nur auf Antrag.

Grundfreibetrag, steuerfreies Existenzminimum12.348 € / Jahr
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten ohne Nachweis)1.230 € / Jahr
Sparerpauschbetrag auf Kapitalerträge, Einzel / Ehepaar1.000 / 2.000 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag, Einzel / Zusammenveranlagung36 / 72 €
Kinderfreibetrag je Kind (beide Eltern, inkl. Betreuung)9.756 € / Jahr
Entlastungsbetrag Alleinerziehende (+ 240 € je weiteres Kind)4.260 € / Jahr
Übungsleiterpauschale (Trainer, Ausbilder, Pflege, Kunst)3.300 € / Jahr
Ehrenamtspauschale840 € / Jahr
Sofort statt später: Hohe Werbungskosten, die Pendlerpauschale ab Kilometer 21 oder Unterhaltslasten lassen sich als Lohnsteuer-Freibetrag in die ELStAM eintragen, dann steigt das Netto schon mit jedem Gehalt, nicht erst mit der Steuererklärung.

II. Behinderung, die Pauschbeträge

Der Schwerbehindertenausweis ist auch ein Steuerdokument. Der Pauschbetrag steigt mit dem Grad der Behinderung (GdB), hier die Eckpunkte; die Zwischenstufen sind gestaffelt.

Behinderten-Pauschbetrag, GdB 20384 € / Jahr
Behinderten-Pauschbetrag, GdB 501.140 € / Jahr
Behinderten-Pauschbetrag, GdB 1002.840 € / Jahr
Mit Merkzeichen H, Bl oder TBl (statt der Staffel)7.400 € / Jahr
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (GdB ≥ 80 bzw. ≥ 70 + G)900 € / Jahr
… mit Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H4.500 € / Jahr
Pflege-Pauschbetrag für Angehörige, PG 2 / 3 / 4–5 bzw. H600 / 1.100 / 1.800 €

III. Bürgergeld, was nicht angerechnet wird

Wer aufstockt oder Vermögen hat, verschenkt hier am häufigsten Geld. Der Erwerbstätigen-Freibetrag ist gestaffelt, vom Brutto bleibt ein Teil anrechnungsfrei:

Grundabsetzbetrag, voll anrechnungsfrei100 € / Monat
von 100,01 bis 520 € brutto bleiben frei20 %
von 520,01 bis 1.000 € brutto bleiben frei30 %
von 1.000,01 bis 1.200 € (mit Kind: 1.500 €) bleiben frei10 %
Schonvermögen bis 30 Jahre, je Person5.000 €
ab 31 / ab 41 / ab 51 Jahren, je Person10.000 / 12.500 / 20.000 €
Zusätzlich geschützt: angemessene Altersvorsorge, ein angemessenes Kfz, selbstgenutztes Wohneigentum
Seit 1. Juli 2026 in Kraft: Das Bürgergeld ist die neue Grundsicherung (Grundsicherungsgeld). Die Vermögens-Karenzzeit ist entfallen, es gilt ein altersgestaffeltes Schonvermögen von 5.000 bis 20.000 € je Person. Verbindlich entscheidet das Jobcenter.

IV. Pfändungsschutz, das P-Konto

Bei einer Kontopfändung schützt der Grundfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto Ihr Existenzminimum automatisch. Unterhaltspflichten erhöhen ihn, mit Bescheinigung. Werte ab 1. Juli 2026:

Grundfreibetrag, automatisch, ohne Nachweis1.589,99 €
Geschützt ist damit monatlich1.589,99 €

Bis 30. Juni 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 1.559,99 €. Jedes Girokonto muss auf Ihr Verlangen binnen vier Geschäftstagen in ein P-Konto umgewandelt werden (§ 850k ZPO). Sozialleistungen und Kindergeld auf dem Konto sind zusätzlich geschützt.

V. Wohngeld & Hinterbliebenenrente

Zwei Bereiche, in denen Freibeträge oft den Unterschied zwischen „kein Anspruch“ und Auszahlung machen, und in denen man sie aktiv geltend machen muss.

Wohngeld: Freibetrag bei Schwerbehinderung (§ 17 WoGG)1.800 € / Jahr
Wohngeld: Grundrenten-Freibetrag, 33 Jahre (§ 17a WoGG)bis 281,50 € / Monat
Hinterbliebenenrente: Einkommens-Freibetrag (26,4 × Rentenwert)≈ 1.122,53 € / Monat
… zusätzlich je waisenrentenberechtigtem Kind≈ 238,11 € / Monat
Den 33-Jahre-Freibetrag und den Hinterbliebenen-Freibetrag gibt es nur mit Nachweis bzw. Antrag, die Bescheinigung über Grundrentenzeiten stellt die Deutsche Rentenversicherung kostenlos aus. Über den jeweiligen Freibetrag hinausgehendes Einkommen wird bei der Witwen-/Witwerrente zu 40 % angerechnet.
Beträge gerundet, Stand 2026; Quellen u. a. § 32a, § 33b EStG, §§ 11b, 12 SGB II, § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2026), §§ 17, 17a WoGG, §§ 46, 97 SGB VI i. V. m. § 18a SGB IV. Werte zum 1. Juli (Renten, Pfändung) bzw. 1. Januar (Steuer, Sozialversicherung) angepasst. Verbindlich ist der Gesetzestext; im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, erfolgen aber ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; Ergebnisse sind unverbindliche Näherungen. Verbindlich sind allein Gesetz und die Entscheidung der zuständigen Stelle im Einzelfall.