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Regelt, wie Ansprüche übergeleitet werden, wenn jemand auf Kosten eines Trägers untergebracht ist.
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Das Leitbild des ganzen Sozialrechts: ein menschenwürdiges Dasein sichern, gleiche Chancen schaffen, die Familie schützen und den Lebensunterhalt ermöglichen.
Originaltext, § 1 SGB I ↗Die folgenden Paragraphen nennen Ihre sozialen Rechte. Sie sollen großzügig ausgelegt werden, und die Behörden müssen aktiv dafür sorgen, dass Sie sie auch bekommen.
Originaltext, § 2 SGB I ↗Recht auf Beratung, Ausbildungsförderung und Hilfe bei Arbeitssuche und Weiterbildung.
Originaltext, § 3 SGB I ↗Recht auf die Leistungen der Sozialversicherung: Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Originaltext, § 4 SGB I ↗Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für den die Gemeinschaft einsteht (z. B. nach Gewalttaten), hat Anspruch auf Entschädigung. Details im SGB XIV.
Originaltext, § 5 SGB I ↗Familien mit Kindern haben Anspruch auf finanziellen Ausgleich, etwa Kindergeld und Kinderzuschlag.
Originaltext, § 6 SGB I ↗Wer die Wohnkosten nicht allein tragen kann, hat Anspruch auf einen Zuschuss: das Wohngeld.
Originaltext, § 7 SGB I ↗Recht auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und auf Erziehungshilfen für Familien.
Originaltext, § 8 SGB I ↗Wer sich nicht selbst helfen kann und keine andere Hilfe bekommt, hat Anspruch auf Sozialhilfe für ein menschenwürdiges Leben.
Originaltext, § 9 SGB I ↗Menschen mit (drohender) Behinderung haben Anspruch auf Hilfen, die Teilhabe am Leben und im Beruf ermöglichen.
Originaltext, § 10 SGB I ↗Sozialleistungen gibt es in drei Formen: Geld, Sachleistungen und Dienstleistungen. Auch Beratung zählt dazu.
Originaltext, § 11 SGB I ↗Leistungsträger sind die zuständigen Stellen (Krankenkasse, Rentenversicherung, Jobcenter usw.). Welche genau, sagen die folgenden Paragraphen.
Originaltext, § 12 SGB I ↗Die Behörden müssen die Bevölkerung allgemein über Rechte und Pflichten im Sozialrecht aufklären.
Originaltext, § 13 SGB I ↗Sie haben Anspruch auf persönliche, kostenlose Beratung über Ihre Rechte und Pflichten beim zuständigen Träger.
Originaltext, § 14 SGB I ↗Sie haben Anspruch auf konkrete Auskunft, auch dazu, welche Stelle für Sie zuständig ist. Die Auskunftsstellen müssen weiterverweisen.
Originaltext, § 15 SGB I ↗Anträge können bei jedem Leistungsträger gestellt werden, auch beim unzuständigen, der muss sie weiterleiten. Wichtig: Der Tag der Antragstellung zählt, auch wenn Sie sich in der Tür geirrt haben.
Originaltext, § 16 SGB I ↗Die Träger müssen dafür sorgen, dass jeder seine Leistungen zügig, vollständig, möglichst unbürokratisch und barrierefrei bekommt.
Originaltext, § 17 SGB I ↗Verweist auf BAföG und Aufstiegs-BAföG: Förderung für Schule, Studium und Aufstiegsfortbildung.
Originaltext, § 18 SGB I ↗Verweist auf das SGB III: Arbeitslosengeld, Vermittlung und Weiterbildung.
Originaltext, § 19 SGB I ↗Verweist auf das SGB II: das Bürgergeld.
Originaltext, § 19a SGB I ↗Verweist auf die Förderung der Altersteilzeit.
Originaltext, § 19b SGB I ↗Verweist auf das SGB V: Behandlung, Krankengeld und alle Kassenleistungen.
Originaltext, § 21 SGB I ↗Verweist auf das SGB XI: Pflegegrade, Pflegegeld und Pflegeleistungen.
Originaltext, § 21a SGB I ↗Regelt die Hilfen rund um einen Schwangerschaftsabbruch nach dem entsprechenden Gesetz.
Originaltext, § 21b SGB I ↗Verweist auf das SGB VII: Leistungen bei Arbeits- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Originaltext, § 22 SGB I ↗Verweist auf das SGB VI und die Alterssicherung der Landwirte: Renten und Reha.
Originaltext, § 23 SGB I ↗Verweist auf das SGB XIV: Entschädigung bei Gesundheitsschäden, für die die Allgemeinheit einsteht.
Originaltext, § 24 SGB I ↗Verweist auf die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten bei dienstlichen Gesundheitsschäden.
Originaltext, § 24a SGB I ↗Verweist auf die Familienleistungen: Kindergeld und Kinderzuschlag, Elterngeld und das Bildungspaket.
Originaltext, § 25 SGB I ↗Verweist auf das Wohngeldgesetz: Zuschuss zu Miete oder Wohnkosten.
Originaltext, § 26 SGB I ↗Verweist auf das SGB VIII: Kita, Erziehungshilfen, Jugendamt.
Originaltext, § 27 SGB I ↗Verweist auf das SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter.
Originaltext, § 28 SGB I ↗Verweist auf die Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) für Menschen mit Behinderungen.
Originaltext, § 28a SGB I ↗Verweist auf das SGB IX: Reha und Teilhabe, trägerübergreifend.
Originaltext, § 29 SGB I ↗Das SGB gilt für alle mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, mit Sonderregeln durch Europarecht und Abkommen.
Originaltext, § 30 SGB I ↗Rechte und Pflichten im Sozialrecht dürfen nur durch Gesetz begründet werden, nicht einfach durch Behörden-Ermessen.
Originaltext, § 31 SGB I ↗Verträge, die Sie schlechterstellen als das Gesetz, sind unwirksam. Zugesicherte Rechte kann man Ihnen nicht wegverhandeln.
Originaltext, § 32 SGB I ↗Steht der Umfang einer Leistung nicht genau fest, zählen die persönlichen Verhältnisse, der Bedarf und die Leistungsfähigkeit.
Originaltext, § 33 SGB I ↗Wo es auf ein Lebensalter ankommt, legt diese Vorschrift fest, wie Altersgrenzen genau berechnet werden.
Originaltext, § 33a SGB I ↗Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Sozialrecht wie Ehen behandelt.
Originaltext, § 33b SGB I ↗Niemand darf bei Sozialleistungen wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
Originaltext, § 33c SGB I ↗Die allgemeinen Grundsätze hier gelten nur so weit, wie die besonderen Bücher nichts anderes bestimmen.
Originaltext, § 34 SGB I ↗Ihre Sozialdaten sind geheim zu halten. Behörden dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen verarbeiten: Datenschutz im Sozialrecht.
Originaltext, § 35 SGB I ↗Ab 15 Jahren können Jugendliche Sozialleistungen selbst beantragen und entgegennehmen. Die Eltern können dem aber widersprechen.
Originaltext, § 36 SGB I ↗Regelt, wann und wie man mit Behörden rechtsverbindlich elektronisch kommunizieren kann.
Originaltext, § 36a SGB I ↗Die Regeln dieses ersten Buches gelten für alle Sozialleistungen, außer ein spezielles Buch regelt etwas anderes.
Originaltext, § 37 SGB I ↗Auf Sozialleistungen besteht ein echter Rechtsanspruch, soweit nicht ausdrücklich Ermessen vorgesehen ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss gezahlt werden.
Originaltext, § 38 SGB I ↗Bei Kann-Leistungen entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen: sachlich und fair abwägen, nicht willkürlich.
Originaltext, § 39 SGB I ↗Ein Anspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht erst mit dem Bescheid.
Originaltext, § 40 SGB I ↗Geldleistungen werden fällig, sobald sie entstanden sind, soweit nichts anderes geregelt ist.
Originaltext, § 41 SGB I ↗Steht ein Anspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung, können Sie nach einem Monat einen Vorschuss verlangen.
Originaltext, § 42 SGB I ↗Streiten sich mehrere Träger über die Zuständigkeit, muss einer vorläufig zahlen, damit Sie nicht warten müssen.
Originaltext, § 43 SGB I ↗Verspätet gezahlte Geldleistungen sind mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen, ab einem Monat nach Fälligkeit.
Originaltext, § 44 SGB I ↗Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind.
Originaltext, § 45 SGB I ↗Sie können auf Sozialleistungen verzichten, schriftlich und jederzeit widerruflich. Nicht, wenn andere dadurch belastet würden.
Originaltext, § 46 SGB I ↗Geldleistungen werden grundsätzlich kostenfrei auf Ihr Konto überwiesen.
Originaltext, § 47 SGB I ↗Wer seine Leistung nicht für den Familienunterhalt verwendet, riskiert, dass sie direkt an die Angehörigen ausgezahlt wird.
Originaltext, § 48 SGB I ↗Bei dauerhafter Unterbringung kann ein Teil der Geldleistung direkt an Unterhaltsberechtigte gehen.
Originaltext, § 49 SGB I ↗Regelt, wie Ansprüche übergeleitet werden, wenn jemand auf Kosten eines Trägers untergebracht ist.
Originaltext, § 50 SGB I ↗Der Träger kann mit Gegenforderungen gegen Ihre Geldleistung aufrechnen, aber nur begrenzt: Das Existenzminimum bleibt geschützt.
Originaltext, § 51 SGB I ↗Ein Träger kann seine Forderung über einen anderen Träger verrechnen lassen, ähnlich der Aufrechnung, nur trägerübergreifend.
Originaltext, § 52 SGB I ↗Ansprüche auf Geldleistungen können nur eingeschränkt übertragen oder verpfändet werden, zum Schutz der Berechtigten.
Originaltext, § 53 SGB I ↗Sozialleistungen sind nur eingeschränkt pfändbar: laufende wie Arbeitseinkommen, einmalige nur nach Billigkeit.
Originaltext, § 54 SGB I ↗Stirbt jemand, gehen noch offene Geldleistungen vorrangig an nahe Angehörige aus dem Haushalt, vor dem normalen Erbe.
Originaltext, § 56 SGB I ↗Der Sonderrechtsnachfolger kann auf die Leistung verzichten und haftet nur begrenzt.
Originaltext, § 57 SGB I ↗Gibt es keinen Sonderrechtsnachfolger, fallen offene Ansprüche in den normalen Nachlass.
Originaltext, § 58 SGB I ↗Höchstpersönliche Ansprüche wie Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod und gehen nicht über.
Originaltext, § 59 SGB I ↗Wer Leistungen will, muss alle wichtigen Tatsachen angeben und Änderungen mitteilen: die zentrale Mitwirkungspflicht.
Originaltext, § 60 SGB I ↗Auf Verlangen müssen Sie persönlich beim Träger erscheinen, wenn das für die Entscheidung nötig ist.
Originaltext, § 61 SGB I ↗Auf Verlangen müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen, wenn es für die Leistung erforderlich ist.
Originaltext, § 62 SGB I ↗Wer durch eine zumutbare Behandlung wieder gesund oder arbeitsfähig werden könnte, soll sie mitmachen.
Originaltext, § 63 SGB I ↗Wer durch eine berufliche Reha wieder eingegliedert werden kann, soll daran zumutbar mitwirken.
Originaltext, § 64 SGB I ↗Mitwirkung hat Grenzen: Unzumutbares, etwa gefährliche Eingriffe, muss niemand dulden.
Originaltext, § 65 SGB I ↗Kosten durch die Mitwirkung, etwa Fahrten zur Untersuchung, werden Ihnen erstattet.
Originaltext, § 65a SGB I ↗Wer ohne guten Grund nicht mitwirkt, dem kann die Leistung nach Hinweis und Frist versagt oder entzogen werden.
Originaltext, § 66 SGB I ↗Holen Sie die Mitwirkung nach, kann die Leistung nachträglich doch gewährt werden.
Originaltext, § 67 SGB I ↗Listet auf, welche Gesetze als Teile des Sozialgesetzbuchs gelten, auch solche ohne eigene SGB-Nummer.
Originaltext, § 68 SGB I ↗Sonderregel zur Zuständigkeit in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen.
Originaltext, § 69 SGB I ↗Übergangsregel, wie die Verjährungsregeln auf ältere Ansprüche anzuwenden sind.
Originaltext, § 70 SGB I ↗Übergangsregel zu den Pfändungs- und Übertragungsregeln bei älteren Fällen.
Originaltext, § 71 SGB I ↗Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.