SGB I · Stand 2026
Sozialgesetzbuch · Buch I

SGB I Allgemeiner Teil

83 Paragraphen in Klartext, von 7 Kapiteln. Tippen Sie einen Paragraphen an, suchen Sie ein Stichwort oder lassen Sie sich überraschen.

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§ 50
Überleitung bei Unterbringung

Regelt, wie Ansprüche übergeleitet werden, wenn jemand auf Kosten eines Trägers untergebracht ist.

83 von 83 Paragraphen

Soziale Rechte
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

Das Leitbild des ganzen Sozialrechts: ein menschenwürdiges Dasein sichern, gleiche Chancen schaffen, die Familie schützen und den Lebensunterhalt ermöglichen.

Originaltext, § 1 SGB I
§ 2
Soziale Rechte

Die folgenden Paragraphen nennen Ihre sozialen Rechte. Sie sollen großzügig ausgelegt werden, und die Behörden müssen aktiv dafür sorgen, dass Sie sie auch bekommen.

Originaltext, § 2 SGB I
§ 3
Bildungs- und Arbeitsförderung

Recht auf Beratung, Ausbildungsförderung und Hilfe bei Arbeitssuche und Weiterbildung.

Originaltext, § 3 SGB I
§ 4
Sozialversicherung

Recht auf die Leistungen der Sozialversicherung: Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Originaltext, § 4 SGB I
§ 5
Soziale Entschädigung

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für den die Gemeinschaft einsteht (z. B. nach Gewalttaten), hat Anspruch auf Entschädigung. Details im SGB XIV.

Originaltext, § 5 SGB I
§ 6
Minderung des Familienaufwands

Familien mit Kindern haben Anspruch auf finanziellen Ausgleich, etwa Kindergeld und Kinderzuschlag.

Originaltext, § 6 SGB I
§ 7
Zuschuss für eine angemessene Wohnung

Wer die Wohnkosten nicht allein tragen kann, hat Anspruch auf einen Zuschuss: das Wohngeld.

Originaltext, § 7 SGB I
§ 8
Kinder- und Jugendhilfe

Recht auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und auf Erziehungshilfen für Familien.

Originaltext, § 8 SGB I
§ 9
Sozialhilfe

Wer sich nicht selbst helfen kann und keine andere Hilfe bekommt, hat Anspruch auf Sozialhilfe für ein menschenwürdiges Leben.

Originaltext, § 9 SGB I
§ 10
Teilhabe behinderter Menschen

Menschen mit (drohender) Behinderung haben Anspruch auf Hilfen, die Teilhabe am Leben und im Beruf ermöglichen.

Originaltext, § 10 SGB I
Leistungen & Träger
§ 11
Leistungsarten

Sozialleistungen gibt es in drei Formen: Geld, Sachleistungen und Dienstleistungen. Auch Beratung zählt dazu.

Originaltext, § 11 SGB I
§ 12
Leistungsträger

Leistungsträger sind die zuständigen Stellen (Krankenkasse, Rentenversicherung, Jobcenter usw.). Welche genau, sagen die folgenden Paragraphen.

Originaltext, § 12 SGB I
§ 13
Aufklärung

Die Behörden müssen die Bevölkerung allgemein über Rechte und Pflichten im Sozialrecht aufklären.

Originaltext, § 13 SGB I
§ 14
Beratung

Sie haben Anspruch auf persönliche, kostenlose Beratung über Ihre Rechte und Pflichten beim zuständigen Träger.

Originaltext, § 14 SGB I
§ 15
Auskunft

Sie haben Anspruch auf konkrete Auskunft, auch dazu, welche Stelle für Sie zuständig ist. Die Auskunftsstellen müssen weiterverweisen.

Originaltext, § 15 SGB I
§ 16
Antragstellung

Anträge können bei jedem Leistungsträger gestellt werden, auch beim unzuständigen, der muss sie weiterleiten. Wichtig: Der Tag der Antragstellung zählt, auch wenn Sie sich in der Tür geirrt haben.

Originaltext, § 16 SGB I
§ 17
Ausführung der Sozialleistungen

Die Träger müssen dafür sorgen, dass jeder seine Leistungen zügig, vollständig, möglichst unbürokratisch und barrierefrei bekommt.

Originaltext, § 17 SGB I
Welche Leistung, welcher Träger
§ 18
Leistungen der Ausbildungsförderung

Verweist auf BAföG und Aufstiegs-BAföG: Förderung für Schule, Studium und Aufstiegsfortbildung.

Originaltext, § 18 SGB I
§ 19
Leistungen der Arbeitsförderung

Verweist auf das SGB III: Arbeitslosengeld, Vermittlung und Weiterbildung.

Originaltext, § 19 SGB I
§ 19a
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Verweist auf das SGB II: das Bürgergeld.

Originaltext, § 19a SGB I
§ 19b
Leistungen bei gleitendem Übergang in den Ruhestand

Verweist auf die Förderung der Altersteilzeit.

Originaltext, § 19b SGB I
§ 20
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 20 SGB I
§ 21
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Verweist auf das SGB V: Behandlung, Krankengeld und alle Kassenleistungen.

Originaltext, § 21 SGB I
§ 21a
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Verweist auf das SGB XI: Pflegegrade, Pflegegeld und Pflegeleistungen.

Originaltext, § 21a SGB I
§ 21b
Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

Regelt die Hilfen rund um einen Schwangerschaftsabbruch nach dem entsprechenden Gesetz.

Originaltext, § 21b SGB I
§ 22
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Verweist auf das SGB VII: Leistungen bei Arbeits- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten.

Originaltext, § 22 SGB I
§ 23
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Verweist auf das SGB VI und die Alterssicherung der Landwirte: Renten und Reha.

Originaltext, § 23 SGB I
§ 24
Leistungen der Sozialen Entschädigung

Verweist auf das SGB XIV: Entschädigung bei Gesundheitsschäden, für die die Allgemeinheit einsteht.

Originaltext, § 24 SGB I
§ 24a
Leistungen der Soldatenentschädigung

Verweist auf die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten bei dienstlichen Gesundheitsschäden.

Originaltext, § 24a SGB I
§ 25
Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Bildung und Teilhabe

Verweist auf die Familienleistungen: Kindergeld und Kinderzuschlag, Elterngeld und das Bildungspaket.

Originaltext, § 25 SGB I
§ 26
Wohngeld

Verweist auf das Wohngeldgesetz: Zuschuss zu Miete oder Wohnkosten.

Originaltext, § 26 SGB I
§ 27
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Verweist auf das SGB VIII: Kita, Erziehungshilfen, Jugendamt.

Originaltext, § 27 SGB I
§ 28
Leistungen der Sozialhilfe

Verweist auf das SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter.

Originaltext, § 28 SGB I
§ 28a
Leistungen der Eingliederungshilfe

Verweist auf die Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) für Menschen mit Behinderungen.

Originaltext, § 28a SGB I
§ 29
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

Verweist auf das SGB IX: Reha und Teilhabe, trägerübergreifend.

Originaltext, § 29 SGB I
Allgemeine Grundsätze
§ 30
Geltungsbereich

Das SGB gilt für alle mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, mit Sonderregeln durch Europarecht und Abkommen.

Originaltext, § 30 SGB I
§ 31
Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten im Sozialrecht dürfen nur durch Gesetz begründet werden, nicht einfach durch Behörden-Ermessen.

Originaltext, § 31 SGB I
§ 32
Verbot nachteiliger Vereinbarungen

Verträge, die Sie schlechterstellen als das Gesetz, sind unwirksam. Zugesicherte Rechte kann man Ihnen nicht wegverhandeln.

Originaltext, § 32 SGB I
§ 33
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

Steht der Umfang einer Leistung nicht genau fest, zählen die persönlichen Verhältnisse, der Bedarf und die Leistungsfähigkeit.

Originaltext, § 33 SGB I
§ 33a
Altersabhängige Rechte und Pflichten

Wo es auf ein Lebensalter ankommt, legt diese Vorschrift fest, wie Altersgrenzen genau berechnet werden.

Originaltext, § 33a SGB I
§ 33b
Lebenspartnerschaften

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Sozialrecht wie Ehen behandelt.

Originaltext, § 33b SGB I
§ 33c
Benachteiligungsverbot

Niemand darf bei Sozialleistungen wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

Originaltext, § 33c SGB I
§ 34
Begrenzung von Rechten und Pflichten

Die allgemeinen Grundsätze hier gelten nur so weit, wie die besonderen Bücher nichts anderes bestimmen.

Originaltext, § 34 SGB I
§ 35
Sozialgeheimnis

Ihre Sozialdaten sind geheim zu halten. Behörden dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen verarbeiten: Datenschutz im Sozialrecht.

Originaltext, § 35 SGB I
§ 36
Handlungsfähigkeit

Ab 15 Jahren können Jugendliche Sozialleistungen selbst beantragen und entgegennehmen. Die Eltern können dem aber widersprechen.

Originaltext, § 36 SGB I
§ 36a
Elektronische Kommunikation

Regelt, wann und wie man mit Behörden rechtsverbindlich elektronisch kommunizieren kann.

Originaltext, § 36a SGB I
§ 37
Vorbehalt abweichender Regelungen

Die Regeln dieses ersten Buches gelten für alle Sozialleistungen, außer ein spezielles Buch regelt etwas anderes.

Originaltext, § 37 SGB I
Grundsätze des Leistungsrechts
§ 38
Rechtsanspruch

Auf Sozialleistungen besteht ein echter Rechtsanspruch, soweit nicht ausdrücklich Ermessen vorgesehen ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss gezahlt werden.

Originaltext, § 38 SGB I
§ 39
Ermessensleistungen

Bei Kann-Leistungen entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen: sachlich und fair abwägen, nicht willkürlich.

Originaltext, § 39 SGB I
§ 40
Entstehen der Ansprüche

Ein Anspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht erst mit dem Bescheid.

Originaltext, § 40 SGB I
§ 41
Fälligkeit

Geldleistungen werden fällig, sobald sie entstanden sind, soweit nichts anderes geregelt ist.

Originaltext, § 41 SGB I
§ 42
Vorschüsse

Steht ein Anspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung, können Sie nach einem Monat einen Vorschuss verlangen.

Originaltext, § 42 SGB I
§ 43
Vorläufige Leistungen

Streiten sich mehrere Träger über die Zuständigkeit, muss einer vorläufig zahlen, damit Sie nicht warten müssen.

Originaltext, § 43 SGB I
§ 44
Verzinsung

Verspätet gezahlte Geldleistungen sind mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen, ab einem Monat nach Fälligkeit.

Originaltext, § 44 SGB I
§ 45
Verjährung

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind.

Originaltext, § 45 SGB I
§ 46
Verzicht

Sie können auf Sozialleistungen verzichten, schriftlich und jederzeit widerruflich. Nicht, wenn andere dadurch belastet würden.

Originaltext, § 46 SGB I
§ 47
Auszahlung von Geldleistungen

Geldleistungen werden grundsätzlich kostenfrei auf Ihr Konto überwiesen.

Originaltext, § 47 SGB I
§ 48
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

Wer seine Leistung nicht für den Familienunterhalt verwendet, riskiert, dass sie direkt an die Angehörigen ausgezahlt wird.

Originaltext, § 48 SGB I
§ 49
Auszahlung bei Unterbringung

Bei dauerhafter Unterbringung kann ein Teil der Geldleistung direkt an Unterhaltsberechtigte gehen.

Originaltext, § 49 SGB I
§ 50
Überleitung bei Unterbringung

Regelt, wie Ansprüche übergeleitet werden, wenn jemand auf Kosten eines Trägers untergebracht ist.

Originaltext, § 50 SGB I
§ 51
Aufrechnung

Der Träger kann mit Gegenforderungen gegen Ihre Geldleistung aufrechnen, aber nur begrenzt: Das Existenzminimum bleibt geschützt.

Originaltext, § 51 SGB I
§ 52
Verrechnung

Ein Träger kann seine Forderung über einen anderen Träger verrechnen lassen, ähnlich der Aufrechnung, nur trägerübergreifend.

Originaltext, § 52 SGB I
§ 53
Übertragung und Verpfändung

Ansprüche auf Geldleistungen können nur eingeschränkt übertragen oder verpfändet werden, zum Schutz der Berechtigten.

Originaltext, § 53 SGB I
§ 54
Pfändung

Sozialleistungen sind nur eingeschränkt pfändbar: laufende wie Arbeitseinkommen, einmalige nur nach Billigkeit.

Originaltext, § 54 SGB I
§ 55
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 55 SGB I
§ 56
Sonderrechtsnachfolge

Stirbt jemand, gehen noch offene Geldleistungen vorrangig an nahe Angehörige aus dem Haushalt, vor dem normalen Erbe.

Originaltext, § 56 SGB I
§ 57
Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

Der Sonderrechtsnachfolger kann auf die Leistung verzichten und haftet nur begrenzt.

Originaltext, § 57 SGB I
§ 58
Vererbung

Gibt es keinen Sonderrechtsnachfolger, fallen offene Ansprüche in den normalen Nachlass.

Originaltext, § 58 SGB I
§ 59
Ausschluss der Rechtsnachfolge

Höchstpersönliche Ansprüche wie Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod und gehen nicht über.

Originaltext, § 59 SGB I
Mitwirkung
§ 60
Angabe von Tatsachen

Wer Leistungen will, muss alle wichtigen Tatsachen angeben und Änderungen mitteilen: die zentrale Mitwirkungspflicht.

Originaltext, § 60 SGB I
§ 61
Persönliches Erscheinen

Auf Verlangen müssen Sie persönlich beim Träger erscheinen, wenn das für die Entscheidung nötig ist.

Originaltext, § 61 SGB I
§ 62
Untersuchungen

Auf Verlangen müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen, wenn es für die Leistung erforderlich ist.

Originaltext, § 62 SGB I
§ 63
Heilbehandlung

Wer durch eine zumutbare Behandlung wieder gesund oder arbeitsfähig werden könnte, soll sie mitmachen.

Originaltext, § 63 SGB I
§ 64
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wer durch eine berufliche Reha wieder eingegliedert werden kann, soll daran zumutbar mitwirken.

Originaltext, § 64 SGB I
§ 65
Grenzen der Mitwirkung

Mitwirkung hat Grenzen: Unzumutbares, etwa gefährliche Eingriffe, muss niemand dulden.

Originaltext, § 65 SGB I
§ 65a
Aufwendungsersatz

Kosten durch die Mitwirkung, etwa Fahrten zur Untersuchung, werden Ihnen erstattet.

Originaltext, § 65a SGB I
§ 66
Folgen fehlender Mitwirkung

Wer ohne guten Grund nicht mitwirkt, dem kann die Leistung nach Hinweis und Frist versagt oder entzogen werden.

Originaltext, § 66 SGB I
§ 67
Nachholung der Mitwirkung

Holen Sie die Mitwirkung nach, kann die Leistung nachträglich doch gewährt werden.

Originaltext, § 67 SGB I
Schlussvorschriften
§ 68
Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Listet auf, welche Gesetze als Teile des Sozialgesetzbuchs gelten, auch solche ohne eigene SGB-Nummer.

Originaltext, § 68 SGB I
§ 69
Stadtstaaten-Klausel

Sonderregel zur Zuständigkeit in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen.

Originaltext, § 69 SGB I
§ 70
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Übergangsregel, wie die Verjährungsregeln auf ältere Ansprüche anzuwenden sind.

Originaltext, § 70 SGB I
§ 71
Überleitungsvorschrift zu Übertragung, Verpfändung und Pfändung

Übergangsregel zu den Pfändungs- und Übertragungsregeln bei älteren Fällen.

Originaltext, § 71 SGB I
§ 72
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 72 SGB I

Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.