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Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
138 von 138 Paragraphen
Dieses Buch regelt das Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger und den Schutz der Sozialdaten.
Originaltext, § 1 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 4 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 6 SGB X ↗Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf einen Verwaltungsakt zielt.
Originaltext, § 8 SGB X ↗Das Verfahren ist an keine bestimmte Form gebunden und soll zügig und einfach sein.
Originaltext, § 9 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 11 SGB X ↗Man darf sich vertreten lassen oder einen Beistand mitbringen.
Originaltext, § 13 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 14 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 15 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 16 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 17 SGB X ↗Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, auch zugunsten der Betroffenen.
Originaltext, § 20 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 22 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 23 SGB X ↗Bevor ein belastender Bescheid ergeht, muss die Behörde die Betroffenen anhören.
Originaltext, § 24 SGB X ↗Wer eine Frist unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung beantragen.
Originaltext, § 27 SGB X ↗Ein verspäteter Antrag kann nach Wiedereinsetzung als rechtzeitig gelten.
Originaltext, § 28 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 30 SGB X ↗Ein Verwaltungsakt ist jede behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, etwa Ihr Bescheid.
Originaltext, § 31 SGB X ↗Bescheide dürfen in bestimmten Fällen vollautomatisch ergehen.
Originaltext, § 31a SGB X ↗Ein Bescheid kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
Originaltext, § 32 SGB X ↗Ein Bescheid muss inhaltlich klar sein.
Originaltext, § 33 SGB X ↗Eine verbindliche Zusage der Behörde, einen bestimmten Bescheid zu erlassen.
Originaltext, § 34 SGB X ↗Ein schriftlicher Bescheid muss begründet werden.
Originaltext, § 35 SGB X ↗Der Bescheid muss erklären, wie und in welcher Frist man Widerspruch einlegen kann.
Originaltext, § 36 SGB X ↗Ein per Post versandter Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben.
Originaltext, § 37 SGB X ↗Schreibfehler im Bescheid können jederzeit berichtigt werden.
Originaltext, § 38 SGB X ↗Ein Bescheid wird mit Bekanntgabe wirksam.
Originaltext, § 39 SGB X ↗Schwer und offensichtlich fehlerhafte Bescheide sind nichtig.
Originaltext, § 40 SGB X ↗Bestimmte Fehler, etwa eine fehlende Anhörung, können nachgeholt werden.
Originaltext, § 41 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 42 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 43 SGB X ↗Ein zu Ihrem Nachteil rechtswidriger Bescheid muss zurückgenommen werden; so können auch bestandskräftige Bescheide überprüft werden (Überprüfungsantrag), Nachzahlung bis zu vier Jahre rückwirkend.
Originaltext, § 44 SGB X ↗Ein zu Ihren Gunsten fehlerhafter Bescheid darf nur unter engen Voraussetzungen und meist nur für die Zukunft zurückgenommen werden (Vertrauensschutz).
Originaltext, § 45 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 46 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 47 SGB X ↗Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, wird der Bescheid für die Zukunft (teils rückwirkend) aufgehoben.
Originaltext, § 48 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 49 SGB X ↗Zu Unrecht erhaltene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.
Originaltext, § 50 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 51 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 52 SGB X ↗Statt eines Bescheids kann auch ein Vertrag geschlossen werden.
Originaltext, § 53 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 57 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 58 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 59 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 60 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 61 SGB X ↗Gegen Bescheide kann man Widerspruch und Klage erheben (Näheres im Sozialgerichtsgesetz).
Originaltext, § 62 SGB X ↗Hat der Widerspruch Erfolg, werden notwendige Kosten (z. B. Anwalt) erstattet.
Originaltext, § 63 SGB X ↗Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die ein Sozialleistungsträger verarbeitet.
Originaltext, § 67 SGB X ↗Daten dürfen nur erhoben werden, soweit das für die Aufgabe erforderlich ist.
Originaltext, § 67a SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 67b SGB X ↗Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden.
Originaltext, § 67c SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 67d SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 67e SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 67f SGB X ↗Wann Daten an Polizei und Justiz übermittelt werden dürfen.
Originaltext, § 68 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 69 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 70 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 71 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 72 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 73 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 74 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 74a SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 75 SGB X ↗Anvertraute Geheimnisse, etwa ärztliche Daten, sind besonders geschützt.
Originaltext, § 76 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 77 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 77a SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 78 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 79 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 80 SGB X ↗Betroffene können sich an die Datenschutzaufsicht wenden.
Originaltext, § 81 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 81a SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 81b SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 81c SGB X ↗Bei der Datenerhebung ist über Zweck und Rechte zu informieren.
Originaltext, § 82 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 82a SGB X ↗Sie haben Anspruch auf Auskunft, welche Daten über Sie gespeichert sind.
Originaltext, § 83 SGB X ↗Sie können falsche Daten berichtigen und nicht mehr nötige löschen lassen.
Originaltext, § 84 SGB X ↗Die Leistungsträger arbeiten zum Wohl der Betroffenen eng zusammen.
Originaltext, § 86 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 87 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 90 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 91 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 95 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 96 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 97 SGB X ↗Arbeitgeber müssen den Trägern Auskunft über Entgelte geben.
Originaltext, § 98 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 99 SGB X ↗Ärzte müssen den Trägern erforderliche Auskünfte geben.
Originaltext, § 100 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 101 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 101a SGB X ↗Ein vorläufig zahlender Träger kann vom eigentlich zuständigen Erstattung verlangen.
Originaltext, § 102 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 103 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 104 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 105 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 106 SGB X ↗Mit der Erstattung gilt der Anspruch des Betroffenen als erfüllt.
Originaltext, § 107 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 108 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 109 SGB X ↗Nicht abgeführte Beiträge kann der Träger beim Arbeitgeber einfordern.
Originaltext, § 115 SGB X ↗Hat ein Dritter den Schaden verursacht, geht der Ersatzanspruch auf den Träger über (z. B. nach Verkehrsunfall).
Originaltext, § 116 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 117 SGB X ↗Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.
Originaltext, § 119 SGB X ↗Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.