SGB X · Stand 2026
Sozialgesetzbuch · Buch X

SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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Zufällig herausgegriffen
§ 81b
Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

138 von 138 Paragraphen

Anwendungsbereich, Zuständigkeit & Amtshilfe
§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Buch regelt das Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger und den Schutz der Sozialdaten.

Originaltext, § 1 SGB X
§ 2
Örtliche Zuständigkeit

Welche Behörde örtlich zuständig ist.

Originaltext, § 2 SGB X
§ 3
Amtshilfepflicht

Behörden helfen sich gegenseitig aus.

Originaltext, § 3 SGB X
§ 4
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 4 SGB X
§ 5
Auswahl der Behörde

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 5 SGB X
§ 6
Durchführung der Amtshilfe

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 6 SGB X
§ 7
Kosten der Amtshilfe

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 7 SGB X
Verfahrensgrundsätze
§ 8
Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf einen Verwaltungsakt zielt.

Originaltext, § 8 SGB X
§ 9
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verfahren ist an keine bestimmte Form gebunden und soll zügig und einfach sein.

Originaltext, § 9 SGB X
§ 10
Beteiligungsfähigkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 10 SGB X
§ 11
Vornahme von Verfahrenshandlungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 11 SGB X
§ 12
Beteiligte

Wer am Verfahren beteiligt ist.

Originaltext, § 12 SGB X
§ 13
Bevollmächtigte und Beistände

Man darf sich vertreten lassen oder einen Beistand mitbringen.

Originaltext, § 13 SGB X
§ 14
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 14 SGB X
§ 15
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 15 SGB X
§ 16
Ausgeschlossene Personen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 16 SGB X
§ 17
Besorgnis der Befangenheit

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 17 SGB X
§ 18
Beginn des Verfahrens

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 18 SGB X
§ 19
Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch.

Originaltext, § 19 SGB X
§ 20
Untersuchungsgrundsatz

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, auch zugunsten der Betroffenen.

Originaltext, § 20 SGB X
§ 21
Beweismittel

Welche Beweismittel die Behörde nutzen kann.

Originaltext, § 21 SGB X
§ 22
Vernehmung durch das Gericht

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 22 SGB X
§ 23
Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 23 SGB X
§ 24
Anhörung Beteiligter

Bevor ein belastender Bescheid ergeht, muss die Behörde die Betroffenen anhören.

Originaltext, § 24 SGB X
§ 25
Akteneinsicht durch Beteiligte

Beteiligte dürfen ihre Akte einsehen.

Originaltext, § 25 SGB X
§ 26
Fristen und Termine

Wie Fristen berechnet werden.

Originaltext, § 26 SGB X
§ 27
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wer eine Frist unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung beantragen.

Originaltext, § 27 SGB X
§ 28
Wiederholte Antragstellung

Ein verspäteter Antrag kann nach Wiedereinsetzung als rechtzeitig gelten.

Originaltext, § 28 SGB X
§ 29
Beglaubigung von Dokumenten

Die Behörde kann Abschriften beglaubigen.

Originaltext, § 29 SGB X
§ 30
Beglaubigung von Unterschriften

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 30 SGB X
Verwaltungsakt: Zustandekommen
§ 31
Begriff des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt ist jede behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, etwa Ihr Bescheid.

Originaltext, § 31 SGB X
§ 31a
Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Bescheide dürfen in bestimmten Fällen vollautomatisch ergehen.

Originaltext, § 31a SGB X
§ 32
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

Ein Bescheid kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

Originaltext, § 32 SGB X
§ 33
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

Ein Bescheid muss inhaltlich klar sein.

Originaltext, § 33 SGB X
§ 34
Zusicherung

Eine verbindliche Zusage der Behörde, einen bestimmten Bescheid zu erlassen.

Originaltext, § 34 SGB X
§ 35
Begründung des Verwaltungsaktes

Ein schriftlicher Bescheid muss begründet werden.

Originaltext, § 35 SGB X
§ 36
Rechtsbehelfsbelehrung

Der Bescheid muss erklären, wie und in welcher Frist man Widerspruch einlegen kann.

Originaltext, § 36 SGB X
§ 37
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Ein per Post versandter Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben.

Originaltext, § 37 SGB X
§ 38
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Schreibfehler im Bescheid können jederzeit berichtigt werden.

Originaltext, § 38 SGB X
Verwaltungsakt: Bestandskraft, Rücknahme & Erstattung
§ 39
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Ein Bescheid wird mit Bekanntgabe wirksam.

Originaltext, § 39 SGB X
§ 40
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

Schwer und offensichtlich fehlerhafte Bescheide sind nichtig.

Originaltext, § 40 SGB X
§ 41
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Bestimmte Fehler, etwa eine fehlende Anhörung, können nachgeholt werden.

Originaltext, § 41 SGB X
§ 42
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 42 SGB X
§ 43
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 43 SGB X
§ 44
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Ein zu Ihrem Nachteil rechtswidriger Bescheid muss zurückgenommen werden; so können auch bestandskräftige Bescheide überprüft werden (Überprüfungsantrag), Nachzahlung bis zu vier Jahre rückwirkend.

Originaltext, § 44 SGB X
§ 45
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Ein zu Ihren Gunsten fehlerhafter Bescheid darf nur unter engen Voraussetzungen und meist nur für die Zukunft zurückgenommen werden (Vertrauensschutz).

Originaltext, § 45 SGB X
§ 46
Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 46 SGB X
§ 47
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 47 SGB X
§ 48
Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, wird der Bescheid für die Zukunft (teils rückwirkend) aufgehoben.

Originaltext, § 48 SGB X
§ 49
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 49 SGB X
§ 50
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Zu Unrecht erhaltene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.

Originaltext, § 50 SGB X
§ 51
Rückgabe von Urkunden und Sachen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 51 SGB X
§ 52
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 52 SGB X
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 53
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Statt eines Bescheids kann auch ein Vertrag geschlossen werden.

Originaltext, § 53 SGB X
§ 54
Vergleichsvertrag

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 54 SGB X
§ 55
Austauschvertrag

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 55 SGB X
§ 56
Schriftform

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 56 SGB X
§ 57
Zustimmung von Dritten und Behörden

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 57 SGB X
§ 58
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 58 SGB X
§ 59
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 59 SGB X
§ 60
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 60 SGB X
§ 61
Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 61 SGB X
Rechtsbehelf, Kosten & Vollstreckung
§ 62
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Gegen Bescheide kann man Widerspruch und Klage erheben (Näheres im Sozialgerichtsgesetz).

Originaltext, § 62 SGB X
§ 63
Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Hat der Widerspruch Erfolg, werden notwendige Kosten (z. B. Anwalt) erstattet.

Originaltext, § 63 SGB X
§ 64
Kostenfreiheit

Das Verfahren bei den Sozialbehörden ist gebührenfrei.

Originaltext, § 64 SGB X
§ 65
Zustellung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 65 SGB X
§ 66
Vollstreckung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 66 SGB X
Sozialdatenschutz: Grundlagen & Verarbeitung
§ 67
Begriffsbestimmungen

Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die ein Sozialleistungsträger verarbeitet.

Originaltext, § 67 SGB X
§ 67a
Erhebung von Sozialdaten

Daten dürfen nur erhoben werden, soweit das für die Aufgabe erforderlich ist.

Originaltext, § 67a SGB X
§ 67b
Speicherung, Nutzung, Übermittlung und Löschung von Sozialdaten

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 67b SGB X
§ 67c
Zweckbindung

Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden.

Originaltext, § 67c SGB X
§ 67d
Übermittlungsgrundsätze

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 67d SGB X
§ 67e
Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 67e SGB X
§ 67f
Erhebung und Übermittlung zur Nachweiserbringung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 67f SGB X
§ 68
Übermittlung an Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte

Wann Daten an Polizei und Justiz übermittelt werden dürfen.

Originaltext, § 68 SGB X
§ 69
Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 69 SGB X
§ 70
Übermittlung für den Arbeitsschutz

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 70 SGB X
§ 71
Übermittlung für besondere gesetzliche Pflichten

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 71 SGB X
§ 72
Übermittlung für die innere und äußere Sicherheit

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 72 SGB X
§ 73
Übermittlung für ein Strafverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 73 SGB X
§ 74
Übermittlung bei Unterhaltspflicht und Versorgungsausgleich

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 74 SGB X
§ 74a
Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 74a SGB X
§ 75
Übermittlung von Sozialdaten für Forschung und Planung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 75 SGB X
§ 76
Einschränkung bei besonders schutzwürdigen Daten

Anvertraute Geheimnisse, etwa ärztliche Daten, sind besonders geschützt.

Originaltext, § 76 SGB X
§ 77
Übermittlung ins Ausland

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 77 SGB X
§ 77a
Grenzüberschreitende Nachweisabrufe

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 77a SGB X
§ 78
Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht Dritter

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 78 SGB X
Sozialdatenschutz: Verfahren & Rechte der Betroffenen
§ 78a-78c
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 78a-78c SGB X
§ 79
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 79 SGB X
§ 80
Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 80 SGB X
§ 81
Recht auf Anrufung, Datenschutzbeauftragte

Betroffene können sich an die Datenschutzaufsicht wenden.

Originaltext, § 81 SGB X
§ 81a
Gerichtlicher Rechtsschutz

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 81a SGB X
§ 81b
Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 81b SGB X
§ 81c
Antrag bei angenommener Europarechtswidrigkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 81c SGB X
§ 82
Informationspflichten bei Erhebung bei der betroffenen Person

Bei der Datenerhebung ist über Zweck und Rechte zu informieren.

Originaltext, § 82 SGB X
§ 82a
Informationspflichten bei Erhebung bei Dritten

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 82a SGB X
§ 83
Auskunftsrecht der betroffenen Personen

Sie haben Anspruch auf Auskunft, welche Daten über Sie gespeichert sind.

Originaltext, § 83 SGB X
§ 83a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 83a SGB X
§ 84
Recht auf Berichtigung, Löschung und Widerspruch

Sie können falsche Daten berichtigen und nicht mehr nötige löschen lassen.

Originaltext, § 84 SGB X
§ 84a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 84a SGB X
§ 85
Strafvorschriften

Unbefugter Umgang mit Sozialdaten kann strafbar sein.

Originaltext, § 85 SGB X
§ 85a
Bußgeldvorschriften

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 85a SGB X
Zusammenarbeit der Leistungsträger
§ 86
Zusammenarbeit

Die Leistungsträger arbeiten zum Wohl der Betroffenen eng zusammen.

Originaltext, § 86 SGB X
§ 87
Beschleunigung der Zusammenarbeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 87 SGB X
§ 88
Auftrag

Ein Träger kann einen anderen mit Aufgaben beauftragen.

Originaltext, § 88 SGB X
§ 89
Ausführung des Auftrags

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 89 SGB X
§ 90
Anträge und Widerspruch beim Auftrag

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 90 SGB X
§ 91
Erstattung von Aufwendungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 91 SGB X
§ 92
Kündigung des Auftrags

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 92 SGB X
§ 93
Gesetzlicher Auftrag

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 93 SGB X
§ 94
Arbeitsgemeinschaften

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 94 SGB X
§ 95
Zusammenarbeit bei Planung und Forschung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 95 SGB X
§ 96
Ärztliche und psychologische Untersuchungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 96 SGB X
§ 97
Durchführung von Aufgaben durch Dritte

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 97 SGB X
§ 98
Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen den Trägern Auskunft über Entgelte geben.

Originaltext, § 98 SGB X
§ 99
Auskunftspflicht von Angehörigen und Unterhaltspflichtigen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 99 SGB X
§ 100
Auskunftspflicht des Arztes

Ärzte müssen den Trägern erforderliche Auskünfte geben.

Originaltext, § 100 SGB X
§ 101
Auskunftspflicht der Leistungsträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 101 SGB X
§ 101a
Mitteilungen der Meldebehörden

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 101a SGB X
Erstattungsansprüche der Träger untereinander
§ 102
Anspruch des vorläufig leistenden Trägers

Ein vorläufig zahlender Träger kann vom eigentlich zuständigen Erstattung verlangen.

Originaltext, § 102 SGB X
§ 103
Anspruch bei nachträglich entfallener Leistungspflicht

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 103 SGB X
§ 104
Anspruch des nachrangig verpflichteten Trägers

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 104 SGB X
§ 105
Anspruch des unzuständigen Trägers

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 105 SGB X
§ 106
Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 106 SGB X
§ 107
Erfüllung

Mit der Erstattung gilt der Anspruch des Betroffenen als erfüllt.

Originaltext, § 107 SGB X
§ 108
Erstattung in Geld, Verzinsung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 108 SGB X
§ 109
Verwaltungskosten und Auslagen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 109 SGB X
§ 110
Pauschalierung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 110 SGB X
§ 111
Ausschlussfrist

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 111 SGB X
§ 112
Rückerstattung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 112 SGB X
§ 113
Verjährung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 113 SGB X
§ 114
Rechtsweg

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 114 SGB X
Ansprüche gegen Dritte & Schluss
§ 115
Ansprüche gegen den Arbeitgeber

Nicht abgeführte Beiträge kann der Träger beim Arbeitgeber einfordern.

Originaltext, § 115 SGB X
§ 116
Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige

Hat ein Dritter den Schaden verursacht, geht der Ersatzanspruch auf den Träger über (z. B. nach Verkehrsunfall).

Originaltext, § 116 SGB X
§ 117
Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 117 SGB X
§ 118
Bindung der Gerichte

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 118 SGB X
§ 119
Übergang von Beitragsansprüchen

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 119 SGB X
§ 120
Übergangsregelung

Verwaltungs- und Verfahrensregel für die Behörden.

Originaltext, § 120 SGB X

Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.