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Konfliktregel zwischen den Trägern.
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Zweck des Bürgergeldes: das Existenzminimum sichern und Menschen helfen, ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen.
Originaltext, § 1 SGB II ↗Wer Bürgergeld bekommt, soll aktiv mitwirken, eigene Möglichkeiten nutzen und an der Eingliederung mitarbeiten.
Originaltext, § 2 SGB II ↗Die Hilfe richtet sich nach dem konkreten Bedarf; Eingliederung in Arbeit hat Vorrang, besonders bei jungen Menschen.
Originaltext, § 3 SGB II ↗Bürgergeld gibt es als Geld, als Sachleistung und als Dienstleistung (z. B. Beratung, Vermittlung).
Originaltext, § 4 SGB II ↗Vorrangige Leistungen wie Wohngeld oder Kindergeld gehen vor; das Jobcenter zahlt nur, was darüber hinaus nötig ist.
Originaltext, § 5 SGB II ↗Zuständig sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen, meist gemeinsam im Jobcenter.
Originaltext, § 6 SGB II ↗Manche Kreise/Städte führen das Jobcenter allein (Optionskommune); hier wird die Zulassung geregelt.
Originaltext, § 6a SGB II ↗Rechte, Pflichten und Finanzierung der zugelassenen kommunalen Träger.
Originaltext, § 6b SGB II ↗Was mit dem Personal passiert, wenn die Trägerschaft wechselt.
Originaltext, § 6c SGB II ↗Legt offiziell den Namen Jobcenter für die gemeinsame Einrichtung fest.
Originaltext, § 6d SGB II ↗Bürgergeld bekommt, wer 15 bis zur Altersgrenze alt, erwerbsfähig, hilfebedürftig ist und gewöhnlich in Deutschland lebt. Auch die Bedarfsgemeinschaft zählt mit.
Originaltext, § 7 SGB II ↗Bis zu welchem Alter man Bürgergeld statt Grundsicherung im Alter bekommt.
Originaltext, § 7a SGB II ↗Man muss fürs Jobcenter erreichbar sein; Ortsabwesenheit nur in Grenzen.
Originaltext, § 7b SGB II ↗Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Originaltext, § 8 SGB II ↗Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf nicht aus Einkommen, Vermögen oder von anderen decken kann.
Originaltext, § 9 SGB II ↗Welche Arbeit zumutbar ist; Ausnahmen nur eng (Kinderbetreuung, Pflege, Gesundheit).
Originaltext, § 10 SGB II ↗Welches Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Originaltext, § 11 SGB II ↗Welche Einnahmen anrechnungsfrei bleiben (z. B. zweckbestimmte Leistungen, bestimmte Entschädigungen).
Originaltext, § 11a SGB II ↗Was vom Einkommen abgezogen wird, bevor angerechnet wird: Freibeträge, Versicherungen, Werbungskosten, Erwerbstätigenfreibetrag.
Originaltext, § 11b SGB II ↗Welches Vermögen zählt; seit Juli 2026 gilt statt der Karenzzeit ein altersgestaffelter Freibetrag von 5.000 bis 20.000 Euro je Person.
Originaltext, § 12 SGB II ↗Man muss vorrangige Leistungen (z. B. Rente, Wohngeld) zuerst nutzen, bevor das Jobcenter zahlt.
Originaltext, § 12a SGB II ↗Erlaubt, Details zu Einkommen und Vermögen per Verordnung zu regeln.
Originaltext, § 13 SGB II ↗Das Jobcenter unterstützt umfassend bei der Eingliederung und benennt eine feste Ansprechperson.
Originaltext, § 14 SGB II ↗Stärken werden ermittelt und gemeinsam ein Kooperationsplan erstellt (früher Eingliederungsvereinbarung).
Originaltext, § 15 SGB II ↗Bei Streit über den Kooperationsplan kann eine Schlichtung helfen.
Originaltext, § 15a SGB II ↗Welche Förderinstrumente aus dem SGB III auch im Bürgergeld genutzt werden können.
Originaltext, § 16 SGB II ↗Kommunale Hilfen wie Schuldner-, Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Kinderbetreuung.
Originaltext, § 16a SGB II ↗Zuschuss bei Aufnahme einer selbstständigen oder sozialversicherten Arbeit, um den Einstieg zu erleichtern.
Originaltext, § 16b SGB II ↗Förderung durch Zuschüsse, Darlehen und Beratung für Selbstständige im Bürgergeld.
Originaltext, § 16c SGB II ↗Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen.
Originaltext, § 16e SGB II ↗Spielraum für individuelle, nicht abschließend geregelte Förderungen.
Originaltext, § 16f SGB II ↗Eine begonnene Förderung kann weiterlaufen, auch wenn man nicht mehr bedürftig ist.
Originaltext, § 16g SGB II ↗Niedrigschwellige Hilfen für junge Menschen, die sonst nicht erreicht werden.
Originaltext, § 16h SGB II ↗Langfristig geförderte Beschäftigung (sozialer Arbeitsmarkt) für sehr lange Arbeitslose.
Originaltext, § 16i SGB II ↗Intensives Coaching, das alle Lebensbereiche in den Blick nimmt.
Originaltext, § 16k SGB II ↗Das Jobcenter arbeitet mit Trägern und Diensten zusammen, statt alles selbst zu machen.
Originaltext, § 17 SGB II ↗Zusammenarbeit mit Gemeinden, Kammern und weiteren Stellen vor Ort.
Originaltext, § 18 SGB II ↗Abstimmung mit der Arbeitsagentur (SGB III).
Originaltext, § 18a SGB II ↗Gremium zur grundsätzlichen Abstimmung zwischen Bund und Ländern.
Originaltext, § 18c SGB II ↗Kümmert sich um Gleichstellung am Arbeitsmarkt.
Originaltext, § 18e SGB II ↗Der zentrale Anspruch: Bürgergeld zum Leben plus Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Originaltext, § 19 SGB II ↗Der monatliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, Strom usw.), gestaffelt nach Haushalt.
Originaltext, § 20 SGB II ↗Zuschläge auf den Regelsatz, z. B. für Alleinerziehende, Schwangere oder Warmwasser.
Originaltext, § 21 SGB II ↗Miete und Heizung werden übernommen, soweit angemessen; im ersten Jahr gilt Bestandsschutz.
Originaltext, § 22 SGB II ↗Erlaubt den Ländern, angemessene Wohnkosten per Satzung zu regeln.
Originaltext, § 22a SGB II ↗Sonderregeln für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, etwa Kinder.
Originaltext, § 23 SGB II ↗Einmalige Bedarfe und Darlehen, wenn der Regelsatz im Einzelfall nicht reicht.
Originaltext, § 24 SGB II ↗Sonderfall, wenn parallel medizinische Reha oder Verletztengeld läuft.
Originaltext, § 25 SGB II ↗Das Jobcenter übernimmt bzw. bezuschusst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Originaltext, § 26 SGB II ↗Eingeschränkte Leistungen für Azubis und Studierende, die meist BAföG/BAB beziehen.
Originaltext, § 27 SGB II ↗Das Bildungspaket: Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagessen, Lernförderung, Vereinsbeitrag.
Originaltext, § 28 SGB II ↗Wie das Bildungspaket ausgezahlt wird, oft per Gutschein oder Direktzahlung.
Originaltext, § 29 SGB II ↗Wer sich nötige Leistungen selbst beschafft, weil das Amt zu spät kommt, kann Erstattung erhalten.
Originaltext, § 30 SGB II ↗Welche Pflichtverletzungen zu einer Leistungsminderung führen können.
Originaltext, § 31 SGB II ↗Höhe der Kürzung, gestaffelt nach Pflichtverletzung.
Originaltext, § 31a SGB II ↗Wann die Kürzung beginnt und wie lange sie gilt (in der Regel ein Monat).
Originaltext, § 31b SGB II ↗Kürzung, wenn man einen Termin ohne wichtigen Grund verpasst.
Originaltext, § 32 SGB II ↗Ansprüche gegen Dritte, etwa Unterhalt, gehen auf das Jobcenter über.
Originaltext, § 33 SGB II ↗Wer die Hilfebedürftigkeit absichtlich oder grob fahrlässig herbeiführt, muss Leistungen ersetzen.
Originaltext, § 34 SGB II ↗Wer zu Unrecht erlangte Leistungen verursacht hat, kann zum Ersatz herangezogen werden.
Originaltext, § 34a SGB II ↗Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum doppelt gezahlt wurde.
Originaltext, § 34b SGB II ↗Weitere Ersatzansprüche aus anderen Regeln bleiben möglich.
Originaltext, § 34c SGB II ↗Welches Jobcenter zuständig ist, in der Regel nach Wohnort.
Originaltext, § 36 SGB II ↗Wer die Kosten trägt, wenn jemand in einem Frauenhaus in einer anderen Stadt Schutz sucht.
Originaltext, § 36a SGB II ↗Bürgergeld gibt es nur auf Antrag; er wirkt auf den Monatsersten zurück.
Originaltext, § 37 SGB II ↗Ein Mitglied kann die ganze Bedarfsgemeinschaft vertreten.
Originaltext, § 38 SGB II ↗Widerspruch und Klage gegen bestimmte Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Originaltext, § 39 SGB II ↗Welche allgemeinen Verfahrensregeln (SGB X) gelten.
Originaltext, § 40 SGB II ↗Bürgergeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt.
Originaltext, § 41 SGB II ↗Bei unklarem Einkommen wird vorläufig bewilligt und später endgültig festgesetzt.
Originaltext, § 41a SGB II ↗Wann gezahlt wird und dass die Leistung weitgehend pfändungsgeschützt ist.
Originaltext, § 42 SGB II ↗Regeln für Darlehen des Jobcenters und deren Rückzahlung per Aufrechnung.
Originaltext, § 42a SGB II ↗Das Jobcenter kann Rückforderungen begrenzt mit dem laufenden Bürgergeld verrechnen.
Originaltext, § 43 SGB II ↗Wie Teilzahlungen auf mehrere Forderungen verteilt werden.
Originaltext, § 43a SGB II ↗Regeln zu Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen.
Originaltext, § 44 SGB II ↗Wie strittige Erwerbsfähigkeit zwischen den Trägern geklärt wird.
Originaltext, § 44a SGB II ↗Das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung von Agentur und Kommune.
Originaltext, § 44b SGB II ↗Konfliktregel zwischen den Trägern.
Originaltext, § 44e SGB II ↗Wie das Jobcenter mit Bundesgeld umgeht.
Originaltext, § 44f SGB II ↗Personalzuweisung an die gemeinsame Einrichtung.
Originaltext, § 44g SGB II ↗Interessenvertretungen im Jobcenter.
Originaltext, § 44i SGB II ↗Der Bund trägt die Kosten, mit fester Aufteilung.
Originaltext, § 46 SGB II ↗Datenregeln für die Ausbildungsvermittlung.
Originaltext, § 50a SGB II ↗Datenregeln, wenn beauftragte Dritte mitarbeiten.
Originaltext, § 51 SGB II ↗Welche Daten die Jobcenter verarbeiten dürfen.
Originaltext, § 51b SGB II ↗Abgleich mit anderen Stellen, um Doppelleistungen und Betrug zu erkennen.
Originaltext, § 52 SGB II ↗Krankmeldung beim Jobcenter.
Originaltext, § 56 SGB II ↗Arbeitgeber müssen dem Jobcenter Auskunft geben.
Originaltext, § 57 SGB II ↗Man muss zu Terminen erscheinen und sich melden (Verweis auf SGB III).
Originaltext, § 59 SGB II ↗Auch Dritte wie Partner, Vermieter oder Banken müssen mitwirken.
Originaltext, § 60 SGB II ↗Auskunftspflichten von Maßnahmeträgern und Arbeitgebern bei Förderungen.
Originaltext, § 61 SGB II ↗Welche Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden.
Originaltext, § 63 SGB II ↗Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch, etwa mit dem Zoll.
Originaltext, § 64 SGB II ↗Übergangsregeln zur Einführung des Bürgergeldes.
Originaltext, § 65 SGB II ↗Übergangsregel zu geänderten Förderinstrumenten.
Originaltext, § 66 SGB II ↗Übergangsregel aus dem Haushaltsgesetz 2024.
Originaltext, § 66a SGB II ↗Erleichterter Zugang während der Corona-Pandemie.
Originaltext, § 67 SGB II ↗Sonderregel für Menschen in Gemeinschaftsunterkünften.
Originaltext, § 68 SGB II ↗Übergangsregel zum Freibetrag für Grundrentenzeiten.
Originaltext, § 69 SGB II ↗Einmaliger Kinderfreizeitbonus aus Anlass der Pandemie.
Originaltext, § 71 SGB II ↗Sofortzuschlag für Kinder vor Einführung der Kindergrundsicherung.
Originaltext, § 72 SGB II ↗Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer mit Fiktionsbescheinigung.
Originaltext, § 74 SGB II ↗Übergangsregel zur Organisationsreform.
Originaltext, § 76 SGB II ↗Übergangsregel zum Personalrecht.
Originaltext, § 79 SGB II ↗Übergangsregel zur Weiterbildungsförderung.
Originaltext, § 82 SGB II ↗Übergangsregel zur Ermittlung der Regelbedarfe.
Originaltext, § 83 SGB II ↗Übergangsregel aus dem Wohngeld-Plus-Gesetz.
Originaltext, § 85 SGB II ↗Übergangsregel aus dem Haushaltsgesetz.
Originaltext, § 86 SGB II ↗Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.