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Die Ziele: Arbeitslosigkeit vermeiden und verkürzen, Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt ausgleichen, Beschäftigung fördern.
Originaltext, § 1 SGB III ↗Arbeitgeber und Beschäftigte sollen mit der Agentur zusammenarbeiten, frühzeitig melden und helfen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Originaltext, § 2 SGB III ↗Überblick über die Leistungen: Beratung, Vermittlung, aktive Förderung und Arbeitslosengeld.
Originaltext, § 3 SGB III ↗Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung geht der Zahlung von Geldleistungen vor.
Originaltext, § 4 SGB III ↗Aktive Förderung, etwa Qualifizierung, hat Vorrang vor dem bloßen Bezug von Arbeitslosengeld.
Originaltext, § 5 SGB III ↗Die Agentur wählt die Förderung nach Ermessen, wirtschaftlich und auf den Einzelfall bezogen.
Originaltext, § 7 SGB III ↗Bei allen Leistungen sind Familienpflichten wie Kinderbetreuung und Pflege zu berücksichtigen.
Originaltext, § 8 SGB III ↗Leistungen sollen möglichst wohnortnah erbracht werden.
Originaltext, § 9 SGB III ↗Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter (SGB II) arbeiten zusammen.
Originaltext, § 9a SGB III ↗Die folgenden Begriffe gelten im ganzen SGB III einheitlich.
Originaltext, § 12 SGB III ↗Heimarbeiter gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Buches.
Originaltext, § 13 SGB III ↗Wer im Sinne des Gesetzes als Auszubildende oder Auszubildender gilt.
Originaltext, § 14 SGB III ↗Ausbildungs- oder arbeitsuchend ist, wer eine Stelle sucht und sich bei der Agentur gemeldet hat.
Originaltext, § 15 SGB III ↗Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung hat, sich aktiv bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht.
Originaltext, § 16 SGB III ↗Wann Arbeitslosigkeit als drohend gilt, etwa weil ein befristeter Vertrag ausläuft.
Originaltext, § 17 SGB III ↗Langzeitarbeitslos ist, wer ein Jahr oder länger arbeitslos ist.
Originaltext, § 18 SGB III ↗Wer im Sinne der Arbeitsförderung als Mensch mit Behinderung gilt.
Originaltext, § 19 SGB III ↗Wer nach einer Familienphase (Kindererziehung oder Pflege) ins Berufsleben zurückkehrt.
Originaltext, § 20 SGB III ↗Wie sich die Arbeitsförderung zu anderen Sozialleistungen verhält.
Originaltext, § 22 SGB III ↗Wann die Agentur zunächst vorleisten muss, obwohl eventuell ein anderer Träger zuständig ist.
Originaltext, § 23 SGB III ↗Wer arbeitslosenversichert ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis.
Originaltext, § 24 SGB III ↗Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig.
Originaltext, § 25 SGB III ↗Weitere Pflichtversicherte, z. B. bei Bezug von Krankengeld, Wehrdienst oder als Pflegeperson.
Originaltext, § 26 SGB III ↗Wer trotz Beschäftigung nicht versicherungspflichtig ist, etwa Beamte oder Minijobber.
Originaltext, § 27 SGB III ↗Weitere versicherungsfreie Gruppen, etwa Personen ab der Regelaltersrente.
Originaltext, § 28 SGB III ↗Selbstständige und bestimmte Auslandsbeschäftigte können sich freiwillig weiterversichern.
Originaltext, § 28a SGB III ↗Beratung neutral und an Eignung und Neigung orientiert.
Originaltext, § 31 SGB III ↗Frühzeitige Ansprache von Jugendlichen ohne Anschluss nach der Schule, mit Regeln zum Datenschutz.
Originaltext, § 31a SGB III ↗Untersuchungen und Tests, um die berufliche Eignung festzustellen.
Originaltext, § 32 SGB III ↗Beratung von Arbeitgebern zu Personalfragen und Fördermöglichkeiten.
Originaltext, § 34 SGB III ↗Vermittlung nach Eignung und zu zumutbaren Bedingungen, ohne Zwang in unzumutbare Stellen.
Originaltext, § 36 SGB III ↗Stärken werden ermittelt und eine Eingliederungsvereinbarung mit Zielen und Pflichten geschlossen.
Originaltext, § 37 SGB III ↗Frühzeitig melden, aktiv mitwirken und Eigenbemühungen nachweisen.
Originaltext, § 38 SGB III ↗Arbeitgeber sollen offene Stellen melden und bei der Vermittlung mitwirken.
Originaltext, § 39 SGB III ↗Geflüchtete mit guter Bleibeperspektive können früh gefördert werden.
Originaltext, § 39a SGB III ↗Die Agentur informiert über Lage und Entwicklung von Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Originaltext, § 40 SGB III ↗Bei der Vermittlung dürfen bestimmte Fragen, etwa nach einer Schwangerschaft, nicht gestellt werden.
Originaltext, § 41 SGB III ↗Beratung und Vermittlung durch die Agentur sind kostenlos.
Originaltext, § 42 SGB III ↗Erlaubt der Bundesagentur, Näheres durch Anordnung zu regeln.
Originaltext, § 43 SGB III ↗Bewerbungs- und Reisekosten, Arbeitsmittel und Ähnliches können übernommen werden, um die Aufnahme einer Arbeit zu unterstützen.
Originaltext, § 44 SGB III ↗Gutscheine und Maßnahmen, die bei Bewerbung, Heranführung an Arbeit oder Stabilisierung helfen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).
Originaltext, § 45 SGB III ↗Förderung einer Probebeschäftigung und Zuschüsse für behinderungsgerechte Arbeitshilfen.
Originaltext, § 46 SGB III ↗Erlaubt, Details dieser Förderungen per Verordnung zu regeln.
Originaltext, § 47 SGB III ↗Maßnahmen, die Schülerinnen und Schülern bei der Berufswahl helfen, etwa Praktika und Workshops.
Originaltext, § 48 SGB III ↗Gefördertes Praktikum zur Berufsorientierung, mit Zuschüssen zu Fahrt und Unterkunft.
Originaltext, § 48a SGB III ↗Persönliche Begleitung schwächerer Jugendlicher von der Schule bis in die Ausbildung.
Originaltext, § 49 SGB III ↗Erlaubt der Bundesagentur, Details per Anordnung zu regeln.
Originaltext, § 50 SGB III ↗Maßnahmen, die auf eine Ausbildung vorbereiten (BvB).
Originaltext, § 51 SGB III ↗Wer an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen kann.
Originaltext, § 52 SGB III ↗In der BvB kann der Hauptschulabschluss nachgeholt werden.
Originaltext, § 53 SGB III ↗Gefördertes betriebliches Langzeitpraktikum (6 bis 12 Monate) als Brücke in die Ausbildung.
Originaltext, § 54a SGB III ↗Die BAB: finanzielle Hilfe für Azubis, die nicht bei den Eltern wohnen können, ähnlich dem BAföG.
Originaltext, § 56 SGB III ↗Welche Ausbildungen mit BAB gefördert werden können.
Originaltext, § 57 SGB III ↗Wer Anspruch auf BAB hat, unter anderem mit eigener Wohnung außerhalb des Elternhauses.
Originaltext, § 60 SGB III ↗Wie hoch der anerkannte Lebensunterhalt bei BAB ist.
Originaltext, § 61 SGB III ↗Die Bedarfssätze während einer BvB.
Originaltext, § 62 SGB III ↗Sonderregeln, wenn die Berufsschule im Block stattfindet.
Originaltext, § 65 SGB III ↗Eigenes Einkommen und das der Eltern wird teilweise angerechnet.
Originaltext, § 67 SGB III ↗BAB kann vorgeleistet werden, wenn die Eltern nicht zahlen.
Originaltext, § 68 SGB III ↗Sonderfall der BAB für zuvor Arbeitslose.
Originaltext, § 70 SGB III ↗Zuschuss an Arbeitgeber, die behinderte oder schwerbehinderte Menschen ausbilden.
Originaltext, § 73 SGB III ↗Zuschuss zu Fahrt- und Umzugskosten, wenn die Ausbildung weiter entfernt ist.
Originaltext, § 73a SGB III ↗Begleitung und Stützunterricht für Azubis und Betriebe während der Ausbildung.
Originaltext, § 74 SGB III ↗Die Unterstützung während der laufenden Ausbildung.
Originaltext, § 75 SGB III ↗Vorbereitung und Heranführung vor Ausbildungsbeginn.
Originaltext, § 75a SGB III ↗Ausbildung bei einem Bildungsträger, wenn kein betrieblicher Platz gefunden wird.
Originaltext, § 76 SGB III ↗Zuschüsse für Wohnheime, in denen Auszubildende untergebracht werden.
Originaltext, § 80a SGB III ↗Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden, wenn sie nötig ist und Arbeitslosigkeit vermeidet oder beendet.
Originaltext, § 81 SGB III ↗Auch noch Beschäftigte können Weiterbildung gefördert bekommen, besonders bei drohendem Strukturwandel.
Originaltext, § 82 SGB III ↗Lohnersatz während einer Weiterbildung im Strukturwandel, damit Betriebe ihre Beschäftigten halten können.
Originaltext, § 82a SGB III ↗Wie hoch das Qualifizierungsgeld ist, vergleichbar mit dem Kurzarbeitergeld-Satz.
Originaltext, § 82b SGB III ↗Wie Nebeneinkommen auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird.
Originaltext, § 82c SGB III ↗Übernahme von Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Weiterbildung.
Originaltext, § 86 SGB III ↗Zuschuss zur Kinderbetreuung während der Weiterbildung.
Originaltext, § 87 SGB III ↗Prämien bei bestandenen Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie ein monatliches Weiterbildungsgeld als Anreiz.
Originaltext, § 87a SGB III ↗Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber, die jemanden mit Vermittlungshemmnissen einstellen.
Originaltext, § 88 SGB III ↗Bis zu welcher Höhe und wie lange der Eingliederungszuschuss gezahlt wird.
Originaltext, § 89 SGB III ↗Höhere und längere Förderung bei behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten.
Originaltext, § 90 SGB III ↗Auf welcher Lohnbasis der Zuschuss berechnet und wie er ausgezahlt wird.
Originaltext, § 91 SGB III ↗Wann kein Zuschuss gezahlt wird und wann er zurückzuzahlen ist, etwa bei schneller Kündigung.
Originaltext, § 92 SGB III ↗Förderung für ALG-I-Beziehende, die sich selbstständig machen, zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Startphase.
Originaltext, § 93 SGB III ↗Gründungszuschuss: zunächst sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 € pauschal, danach optional neun Monate je 300 €.
Originaltext, § 94 SGB III ↗Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld, wenn der Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend stark senken muss und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Originaltext, § 95 SGB III ↗Wann der Arbeitsausfall erheblich ist: vorübergehend, unvermeidbar und mit Entgeltausfall bei genügend Beschäftigten.
Originaltext, § 96 SGB III ↗Im Betrieb muss mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigt sein.
Originaltext, § 97 SGB III ↗Welche Beschäftigten Kurzarbeitergeld bekommen können.
Originaltext, § 98 SGB III ↗Der Betrieb muss den Arbeitsausfall der Agentur anzeigen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Originaltext, § 99 SGB III ↗Sonderregel, damit Kurzarbeitergeld nicht in Streiks eingreift.
Originaltext, § 100 SGB III ↗Sonderform für Bau und ähnliche Branchen in der Schlechtwetterzeit im Winter.
Originaltext, § 101 SGB III ↗Zusatzleistungen beim Saison-Kurzarbeitergeld, etwa Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld.
Originaltext, § 102 SGB III ↗Sonderregel für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.
Originaltext, § 103 SGB III ↗Wie lange Kurzarbeitergeld bezogen werden kann; in Krisen per Verordnung verlängerbar.
Originaltext, § 104 SGB III ↗Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent.
Originaltext, § 105 SGB III ↗Wie der Lohnausfall (Soll minus Ist) für das Kurzarbeitergeld berechnet wird.
Originaltext, § 106 SGB III ↗Wer die Kurzarbeit für Weiterbildung nutzt, kann Erstattungen erhalten.
Originaltext, § 106a SGB III ↗Welche Arbeitslosengeld-Regeln auf das Kurzarbeitergeld entsprechend gelten.
Originaltext, § 107 SGB III ↗Der Arbeitgeber rechnet das Kurzarbeitergeld ab und zahlt es mit dem Lohn aus.
Originaltext, § 108 SGB III ↗Erlaubt, Bezugsdauer und Voraussetzungen per Verordnung anzupassen, etwa in Krisen.
Originaltext, § 109 SGB III ↗Maßnahmen bei Personalabbau, um Beschäftigte in neue Arbeit zu bringen, etwa Qualifizierung.
Originaltext, § 110 SGB III ↗Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Arbeitsausfall durch Betriebsänderung, meist in einer Transfergesellschaft.
Originaltext, § 111 SGB III ↗Während des Transfer-Kurzarbeitergeldes kann Weiterbildung zusätzlich gefördert werden.
Originaltext, § 111a SGB III ↗Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen, die Eingliederung ins Arbeitsleben ermöglichen oder sichern.
Originaltext, § 112 SGB III ↗Überblick über die allgemeinen und besonderen Teilhabeleistungen.
Originaltext, § 113 SGB III ↗Die allgemeinen Leistungen, also die regulären Förderinstrumente, angepasst an den Bedarf.
Originaltext, § 115 SGB III ↗Welche besonderen Leistungen es gibt, etwa in Reha-Einrichtungen.
Originaltext, § 118 SGB III ↗Lohnersatz während einer beruflichen Reha- oder Teilhabemaßnahme.
Originaltext, § 119 SGB III ↗Welche Vorzeiten für den Anspruch auf Übergangsgeld nötig sind.
Originaltext, § 120 SGB III ↗Wann es Übergangsgeld auch ohne Vorbeschäftigungszeit gibt.
Originaltext, § 121 SGB III ↗Geldleistung für behinderte Menschen in Ausbildung oder Vorbereitung, wenn kein Übergangsgeld zusteht.
Originaltext, § 122 SGB III ↗Die Höhe des Ausbildungsgeldes in diesen Fällen.
Originaltext, § 123 SGB III ↗Die Höhe in diesen Fällen.
Originaltext, § 124 SGB III ↗Die Höhe bei Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern.
Originaltext, § 125 SGB III ↗Wie Einkommen auf das Ausbildungsgeld angerechnet wird.
Originaltext, § 126 SGB III ↗Übernahme der Kosten einer Teilhabemaßnahme.
Originaltext, § 127 SGB III ↗Übernahme bei auswärtiger Unterbringung während der Maßnahme.
Originaltext, § 128 SGB III ↗Befristete Sonderregeln, die die Weiterbildungsförderung erleichtern.
Originaltext, § 131a SGB III ↗Besondere Förderung von Umschulungen in die Altenpflege.
Originaltext, § 131b SGB III ↗Sonderregel für das Gerüstbauerhandwerk.
Originaltext, § 133 SGB III ↗Erlaubt, neue Förderansätze zeitlich befristet zu erproben.
Originaltext, § 135 SGB III ↗Wer arbeitslos ist, die Anwartschaftszeit erfüllt und sich arbeitslos gemeldet hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Originaltext, § 136 SGB III ↗Die drei Grundvoraussetzungen: arbeitslos sein, sich arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen.
Originaltext, § 137 SGB III ↗Arbeitslos ist, wer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, sich bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht.
Originaltext, § 138 SGB III ↗Wann man trotz Einschränkungen als verfügbar gilt, etwa bei Kinderbetreuung oder Ehrenamt.
Originaltext, § 139 SGB III ↗Welche Stellen zumutbar sind; mit der Dauer der Arbeitslosigkeit steigen die Anforderungen.
Originaltext, § 140 SGB III ↗Man muss sich persönlich arbeitslos melden; der Anspruch beginnt frühestens mit der Meldung.
Originaltext, § 141 SGB III ↗Erfüllt, wer in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Originaltext, § 142 SGB III ↗Der Zeitraum, meist 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung, in dem die Beschäftigungszeiten zählen.
Originaltext, § 143 SGB III ↗Auch während einer geförderten Weiterbildung kann Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Originaltext, § 144 SGB III ↗Wer nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält übergangsweise ALG (Nahtlosigkeitsregelung), bis über Reha oder Erwerbsminderung entschieden ist.
Originaltext, § 145 SGB III ↗Wird man im ALG-Bezug krank, läuft die Zahlung bis zu sechs Wochen weiter.
Originaltext, § 146 SGB III ↗Wie lange ALG gezahlt wird, hängt von den Versicherungsmonaten und vom Alter ab.
Originaltext, § 147 SGB III ↗Wie sich die Bezugsdauer durch Vorbezug oder bestimmte Zeiten verändert.
Originaltext, § 148 SGB III ↗Das ALG beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts, mit Kind 67 Prozent.
Originaltext, § 149 SGB III ↗Aus welchem Zeitraum das Einkommen für die Berechnung genommen wird, in der Regel das letzte Jahr.
Originaltext, § 150 SGB III ↗Das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoentgelt, auf dem das ALG beruht.
Originaltext, § 151 SGB III ↗Fehlt ein Bemessungsentgelt, wird fiktiv nach Qualifikationsstufen gerechnet.
Originaltext, § 152 SGB III ↗Das pauschal um Steuern und Sozialabgaben bereinigte Entgelt, von dem 60 bzw. 67 Prozent gezahlt werden.
Originaltext, § 153 SGB III ↗Wie das tägliche ALG konkret berechnet und ausgezahlt wird.
Originaltext, § 154 SGB III ↗Nebenverdienst über dem Freibetrag von 165 € im Monat wird auf das ALG angerechnet.
Originaltext, § 155 SGB III ↗Das ALG ruht, solange bestimmte andere Leistungen wie Krankengeld oder Rente gezahlt werden.
Originaltext, § 156 SGB III ↗Das ALG ruht, soweit noch Lohn oder eine Urlaubsabgeltung zusteht.
Originaltext, § 157 SGB III ↗Bei einer Abfindung nach zu kurzer Kündigungsfrist ruht das ALG für eine gewisse Zeit.
Originaltext, § 158 SGB III ↗Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag schließt oder Pflichten verletzt, bekommt eine Sperrzeit (oft 12 Wochen) ohne ALG.
Originaltext, § 159 SGB III ↗Bei Streik oder Aussperrung ruht das ALG, um die Neutralität zu wahren.
Originaltext, § 160 SGB III ↗Wann der ALG-Anspruch endgültig erlischt, etwa nach Sperrzeiten von zusammen 21 Wochen.
Originaltext, § 161 SGB III ↗Wer eine von mehreren Teilzeitbeschäftigungen verliert, kann Teilarbeitslosengeld erhalten.
Originaltext, § 162 SGB III ↗Erlaubt, Berechnungsdetails per Verordnung zu regeln.
Originaltext, § 163 SGB III ↗Bleibt der Lohn wegen Insolvenz des Arbeitgebers aus, ersetzt das Insolvenzgeld das Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Monate.
Originaltext, § 165 SGB III ↗Wann kein Insolvenzgeld gezahlt wird, etwa wenn man von der Insolvenz wusste und ohne Aussicht weiterarbeitete.
Originaltext, § 166 SGB III ↗Das Insolvenzgeld entspricht dem ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze.
Originaltext, § 167 SGB III ↗Mit Zahlung des Insolvenzgeldes gehen die Lohnansprüche auf die Agentur über.
Originaltext, § 169 SGB III ↗Regeln, wenn der Lohnanspruch zuvor übertragen oder gepfändet wurde.
Originaltext, § 170 SGB III ↗Übertragung und Verpfändung des Insolvenzgeld-Anspruchs.
Originaltext, § 171 SGB III ↗Datenregeln rund um das Insolvenzgeld, etwa mit dem Insolvenzverwalter.
Originaltext, § 172 SGB III ↗Übernahme und Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen im Insolvenzzeitraum.
Originaltext, § 173 SGB III ↗Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Insolvenzzeitraum.
Originaltext, § 174 SGB III ↗Die Agentur zahlt die offenen Sozialversicherungsbeiträge für den Insolvenzzeitraum.
Originaltext, § 175 SGB III ↗Bildungsmaßnahmen und ihre Träger müssen zugelassen sein, damit sie mit Gutscheinen gefördert werden können.
Originaltext, § 176 SGB III ↗Unabhängige Zertifizierungsstellen prüfen und lassen Träger und Maßnahmen zu.
Originaltext, § 177 SGB III ↗Unter welchen Voraussetzungen ein Bildungsträger zugelassen wird (Qualität, Leistungsfähigkeit).
Originaltext, § 178 SGB III ↗Unter welchen Voraussetzungen eine einzelne Maßnahme zugelassen wird.
Originaltext, § 179 SGB III ↗Zusätzliche Qualitäts- und Erfolgsanforderungen an geförderte Weiterbildungen.
Originaltext, § 180 SGB III ↗Laufende Kontrolle der Qualität zugelassener Maßnahmen.
Originaltext, § 183 SGB III ↗Bei öffentlich vergebenen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen gilt ein Mindestentgelt für das eingesetzte Personal.
Originaltext, § 185 SGB III ↗Weitere Aufgaben der Bundesagentur neben Vermittlung und Leistungen, etwa Statistik und Forschung.
Originaltext, § 280 SGB III ↗Die Bundesagentur führt die amtlichen Arbeitsmarktstatistiken; Details per Verordnung.
Originaltext, § 281 SGB III ↗Die Bundesagentur betreibt Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Originaltext, § 282 SGB III ↗Datenregeln für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur.
Originaltext, § 282b SGB III ↗Berichte zur Lage am Arbeitsmarkt, mit Weisungsrechten.
Originaltext, § 283 SGB III ↗Sonderregeln zum Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige bestimmter EU-Mitgliedstaaten.
Originaltext, § 284 SGB III ↗Gebühren im Rahmen von Werkvertrags-Vereinbarungen mit anderen Staaten.
Originaltext, § 287 SGB III ↗Ermächtigungen rund um die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern.
Originaltext, § 288 SGB III ↗Unzuverlässigen privaten Anbietern kann die Berufsberatung untersagt werden.
Originaltext, § 288a SGB III ↗Private Vermittler und Berater müssen bestimmte Umstände offenlegen.
Originaltext, § 289 SGB III ↗Regeln für Vermittlung ins und aus dem Ausland sowie für die Anwerbung.
Originaltext, § 292 SGB III ↗Was im Vertrag mit einem privaten Vermittler stehen muss, etwa Schriftform und Vergütung.
Originaltext, § 296 SGB III ↗Private Ausbildungsvermittlung ist für die Jugendlichen unentgeltlich.
Originaltext, § 296a SGB III ↗Vermittlungsverträge, die gegen die Regeln verstoßen, sind unwirksam.
Originaltext, § 297 SGB III ↗Informationspflichten bei Vermittlung über Grenzen hinweg.
Originaltext, § 299 SGB III ↗Wer Leistungen bezieht, muss sich auf Aufforderung persönlich melden (Meldetermin).
Originaltext, § 309 SGB III ↗Meldepflicht, wenn eine andere Agentur zuständig wird.
Originaltext, § 310 SGB III ↗Meldepflichten für weitere Personengruppen.
Originaltext, § 310a SGB III ↗Krankheit und stationäre Behandlung müssen angezeigt und nachgewiesen werden.
Originaltext, § 311 SGB III ↗Der Arbeitgeber muss bei Ende der Beschäftigung eine Arbeitsbescheinigung ausstellen.
Originaltext, § 312 SGB III ↗Sonderbescheinigung für grenzüberschreitende Fälle.
Originaltext, § 312a SGB III ↗Bescheinigung über Nebeneinkommen während des Leistungsbezugs.
Originaltext, § 313 SGB III ↗Wie die Bescheinigungen, meist elektronisch, übermittelt werden.
Originaltext, § 313a SGB III ↗Bescheinigung der für das Insolvenzgeld nötigen Daten.
Originaltext, § 314 SGB III ↗Dritte wie Banken oder Behörden müssen auf Verlangen Auskunft geben.
Originaltext, § 315 SGB III ↗Auskunftspflichten rund um das Insolvenzgeld.
Originaltext, § 316 SGB III ↗Auskunftspflichten der Betriebe beim Kurzarbeiter- und Wintergeld.
Originaltext, § 317 SGB III ↗Auskunftspflichten von Trägern bei Bildungs- und Teilhabemaßnahmen.
Originaltext, § 318 SGB III ↗Pflicht, Prüfungen und bestimmte Maßnahmen zu dulden und mitzuwirken.
Originaltext, § 319 SGB III ↗Pflichten der Arbeitgeber bei der Abrechnung von Kurzarbeiter- und Wintergeld.
Originaltext, § 320 SGB III ↗Wer Pflichten verletzt und dadurch Schaden verursacht, haftet.
Originaltext, § 321 SGB III ↗Manche Leistungen müssen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, sonst sind sie verloren.
Originaltext, § 324 SGB III ↗Frist, bis zu der Betriebe ihre Erstattungen, etwa beim Kurzarbeitergeld, endgültig abrechnen müssen.
Originaltext, § 326 SGB III ↗Allgemeine Grundsätze des Leistungsverfahrens in Sonderfällen.
Originaltext, § 327 SGB III ↗Bei noch ungeklärten Voraussetzungen kann vorläufig bewilligt werden.
Originaltext, § 328 SGB III ↗Sonderregeln zur Einkommensberechnung.
Originaltext, § 329 SGB III ↗Wann fehlerhafte Bescheide aufgehoben werden, abweichend vom SGB X.
Originaltext, § 330 SGB III ↗Die Zahlung kann vorläufig gestoppt werden, wenn der Anspruch zweifelhaft wird.
Originaltext, § 331 SGB III ↗Ansprüche gegen Dritte gehen auf die Bundesagentur über.
Originaltext, § 332 SGB III ↗Die Bundesagentur kann Forderungen begrenzt mit Leistungen aufrechnen.
Originaltext, § 333 SGB III ↗Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Originaltext, § 335 SGB III ↗Wann Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben und wann nicht.
Originaltext, § 336a SGB III ↗Allgemeine Regeln zur Berechnung von Geldleistungen.
Originaltext, § 338 SGB III ↗Wie Fristen und Zeiten im SGB III berechnet werden.
Originaltext, § 339 SGB III ↗Die Arbeitsförderung wird vor allem aus Beiträgen finanziert.
Originaltext, § 340 SGB III ↗Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung und worauf er erhoben wird.
Originaltext, § 341 SGB III ↗Welcher Teil des Arbeitsentgelts beitragspflichtig ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Originaltext, § 342 SGB III ↗Sonderfälle der Beitragsberechnung Beschäftigter.
Originaltext, § 344 SGB III ↗Beitragsgrundlage für andere Pflichtversicherte, etwa bei Krankengeld oder Wehrdienst.
Originaltext, § 345 SGB III ↗Beitragsgrundlage bei freiwilliger Weiterversicherung.
Originaltext, § 345b SGB III ↗Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag je zur Hälfte.
Originaltext, § 346 SGB III ↗Wer bei anderen Pflichtversicherten den Beitrag trägt.
Originaltext, § 347 SGB III ↗Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge ein.
Originaltext, § 348 SGB III ↗Wer in anderen Fällen die Beiträge zahlt.
Originaltext, § 349 SGB III ↗Bei freiwilliger Weiterversicherung trägt und zahlt man die Beiträge selbst.
Originaltext, § 349a SGB III ↗Andere Träger melden der Bundesagentur die nötigen Daten.
Originaltext, § 350 SGB III ↗Ermächtigung für ergänzende Verwaltungsvorschriften.
Originaltext, § 353 SGB III ↗Die Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert die Saison-Leistungen am Bau.
Originaltext, § 354 SGB III ↗Details der Winterbeschäftigungs-Umlage per Verordnung.
Originaltext, § 357 SGB III ↗Das Insolvenzgeld wird über eine Umlage der Arbeitgeber finanziert.
Originaltext, § 358 SGB III ↗Wie die Insolvenzgeldumlage eingezogen wird.
Originaltext, § 359 SGB III ↗Der Bund beteiligt sich an bestimmten Kosten.
Originaltext, § 363 SGB III ↗Der Bund hilft mit Darlehen, wenn die Bundesagentur in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Originaltext, § 364 SGB III ↗Die Bundesagentur bildet eine Rücklage für Krisenzeiten.
Originaltext, § 366 SGB III ↗Die Bundesagentur ist eine bundesunmittelbare Körperschaft mit Selbstverwaltung.
Originaltext, § 367 SGB III ↗Was die Bundesagentur tut: Vermittlung, Leistungen, Statistik und mehr.
Originaltext, § 368 SGB III ↗Wann sich die Bundesagentur an Gesellschaften beteiligen darf.
Originaltext, § 370 SGB III ↗Die Organe der Selbstverwaltung, Verwaltungsrat und Verwaltungsausschüsse.
Originaltext, § 371 SGB III ↗Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung und erlässt Anordnungen.
Originaltext, § 372 SGB III ↗Selbstverwaltung auf Ebene der örtlichen Agenturen.
Originaltext, § 374 SGB III ↗Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder.
Originaltext, § 376 SGB III ↗Wie die Mitglieder berufen und abberufen werden.
Originaltext, § 377 SGB III ↗Wer Mitglieder vorschlagen darf: Gewerkschaften, Arbeitgeber, öffentliche Hand.
Originaltext, § 379 SGB III ↗Entscheidet, ob bei Arbeitskämpfen Leistungen ruhen.
Originaltext, § 380 SGB III ↗Stellung und Bestellung des Vorstands.
Originaltext, § 382 SGB III ↗Leitung der örtlichen Agenturen.
Originaltext, § 383 SGB III ↗Leitung der Regionaldirektionen.
Originaltext, § 384 SGB III ↗Kümmert sich um Gleichstellung.
Originaltext, § 385 SGB III ↗Beschäftigte der Bundesagentur, Beamte und Tarifbeschäftigte.
Originaltext, § 387 SGB III ↗Verträge der Top-Führungskräfte.
Originaltext, § 389 SGB III ↗Außertarifliche Verträge.
Originaltext, § 390 SGB III ↗Das Bundesarbeitsministerium führt die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur.
Originaltext, § 393 SGB III ↗Welche Sozialdaten die Bundesagentur verarbeiten darf.
Originaltext, § 394 SGB III ↗Wann Daten an Dritte übermittelt werden dürfen.
Originaltext, § 395 SGB III ↗Bestimmte Kennzeichnungen und Benachteiligungen sind verboten.
Originaltext, § 396 SGB III ↗Datenabgleich zur Vermeidung von Doppelleistungen und Missbrauch.
Originaltext, § 397 SGB III ↗Datenregeln, wenn Dritte beauftragt werden.
Originaltext, § 398 SGB III ↗Welche Verstöße, etwa fehlende Meldungen oder falsche Angaben, mit Bußgeld geahndet werden.
Originaltext, § 404 SGB III ↗Wer die Bußgelder verhängt und vollstreckt.
Originaltext, § 405 SGB III ↗Befristetes Programm zur Sicherung von Ausbildungsplätzen.
Originaltext, § 417 SGB III ↗Beitragsentlastung bei der Einstellung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Originaltext, § 418 SGB III ↗Teilnehmende dieses Programms sind versicherungsfrei.
Originaltext, § 420 SGB III ↗Regelung zu Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete.
Originaltext, § 421a SGB III ↗Pilotprojekt zur Anerkennung ausländischer Fachkräfte.
Originaltext, § 421b SGB III ↗Befristete Kurzarbeits-Sonderregel in der Krise.
Originaltext, § 421c SGB III ↗Befristete Sonderregeln zum Arbeitslosengeld.
Originaltext, § 421d SGB III ↗Übergangsregeln zum EU-Austritt des Vereinigten Königreichs.
Originaltext, § 421e SGB III ↗Datenregel zum Kurzarbeitergeld.
Originaltext, § 421f SGB III ↗Befristete Regel zur Anerkennung von Fachkräften im Inland.
Originaltext, § 421g SGB III ↗Übergangsregel, welches Recht bei bereits begonnenen Förderungen gilt.
Originaltext, § 422 SGB III ↗Übergangsregel zur Versicherungspflicht.
Originaltext, § 425 SGB III ↗Mutterschaftszeiten werden bestimmten Versicherungszeiten gleichgestellt.
Originaltext, § 427a SGB III ↗Übergangsregeln zu früheren Entgeltersatzleistungen, etwa dem alten Arbeitslosenhilfe-Recht.
Originaltext, § 430 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 434 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 435 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 436 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 437 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 439 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 440 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 441 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 442 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 443 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 444 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 444a SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 445 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 445a SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 446 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 447 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 448 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 449 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 450 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 451 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 452 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 453 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 454 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 455 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 455a SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 456 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 457 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 458 SGB III ↗Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.
Originaltext, § 459 SGB III ↗Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.