SGB III · Stand 2026
Sozialgesetzbuch · Buch III

SGB III Arbeitsförderung

387 Paragraphen in Klartext, von 33 Kapiteln. Tippen Sie einen Paragraphen an, suchen Sie ein Stichwort oder lassen Sie sich überraschen.

Dieses Buch ist mit rund 389 Paragraphen sehr umfangreich. Alle aktuell geltenden Paragraphen des SGB III sind vollständig in Klartext enthalten (Stand 2026). Hinweis: Durch die Neufassung von 2012 sind viele alte Paragraphennummern zwischen §§ 186 und 434 weggefallen; aufgeführt sind nur die heute noch vorhandenen Vorschriften.
Zufällig herausgegriffen
§ 6
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

387 von 387 Paragraphen

Grundsätze & Ziele
§ 1
Ziele der Arbeitsförderung

Die Ziele: Arbeitslosigkeit vermeiden und verkürzen, Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt ausgleichen, Beschäftigung fördern.

Originaltext, § 1 SGB III
§ 2
Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit

Arbeitgeber und Beschäftigte sollen mit der Agentur zusammenarbeiten, frühzeitig melden und helfen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Originaltext, § 2 SGB III
§ 3
Leistungen der Arbeitsförderung

Überblick über die Leistungen: Beratung, Vermittlung, aktive Förderung und Arbeitslosengeld.

Originaltext, § 3 SGB III
§ 4
Vorrang der Vermittlung

Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung geht der Zahlung von Geldleistungen vor.

Originaltext, § 4 SGB III
§ 5
Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Aktive Förderung, etwa Qualifizierung, hat Vorrang vor dem bloßen Bezug von Arbeitslosengeld.

Originaltext, § 5 SGB III
§ 6
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 6 SGB III
§ 7
Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Die Agentur wählt die Förderung nach Ermessen, wirtschaftlich und auf den Einzelfall bezogen.

Originaltext, § 7 SGB III
§ 8
Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Bei allen Leistungen sind Familienpflichten wie Kinderbetreuung und Pflege zu berücksichtigen.

Originaltext, § 8 SGB III
§ 8a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 8a SGB III
§ 8b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 8b SGB III
§ 9
Ortsnahe Leistungserbringung

Leistungen sollen möglichst wohnortnah erbracht werden.

Originaltext, § 9 SGB III
§ 9a
Zusammenarbeit mit den Jobcentern

Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter (SGB II) arbeiten zusammen.

Originaltext, § 9a SGB III
§ 10
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 10 SGB III
§ 11
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 11 SGB III
Begriffe
§ 12
Geltung der Begriffsbestimmungen

Die folgenden Begriffe gelten im ganzen SGB III einheitlich.

Originaltext, § 12 SGB III
§ 13
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Heimarbeiter gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Buches.

Originaltext, § 13 SGB III
§ 14
Auszubildende

Wer im Sinne des Gesetzes als Auszubildende oder Auszubildender gilt.

Originaltext, § 14 SGB III
§ 15
Ausbildung- und Arbeitsuchende

Ausbildungs- oder arbeitsuchend ist, wer eine Stelle sucht und sich bei der Agentur gemeldet hat.

Originaltext, § 15 SGB III
§ 16
Arbeitslose

Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung hat, sich aktiv bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht.

Originaltext, § 16 SGB III
§ 17
Drohende Arbeitslosigkeit

Wann Arbeitslosigkeit als drohend gilt, etwa weil ein befristeter Vertrag ausläuft.

Originaltext, § 17 SGB III
§ 18
Langzeitarbeitslose

Langzeitarbeitslos ist, wer ein Jahr oder länger arbeitslos ist.

Originaltext, § 18 SGB III
§ 19
Menschen mit Behinderungen

Wer im Sinne der Arbeitsförderung als Mensch mit Behinderung gilt.

Originaltext, § 19 SGB III
§ 20
Berufsrückkehrende

Wer nach einer Familienphase (Kindererziehung oder Pflege) ins Berufsleben zurückkehrt.

Originaltext, § 20 SGB III
§ 21
Träger

Wer als Träger von Arbeitsförderungs-Maßnahmen gilt.

Originaltext, § 21 SGB III
§ 22
Verhältnis zu anderen Leistungen

Wie sich die Arbeitsförderung zu anderen Sozialleistungen verhält.

Originaltext, § 22 SGB III
§ 23
Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

Wann die Agentur zunächst vorleisten muss, obwohl eventuell ein anderer Träger zuständig ist.

Originaltext, § 23 SGB III
Versicherungspflicht
§ 24
Versicherungspflichtverhältnis

Wer arbeitslosenversichert ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis.

Originaltext, § 24 SGB III
§ 25
Beschäftigte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig.

Originaltext, § 25 SGB III
§ 26
Sonstige Versicherungspflichtige

Weitere Pflichtversicherte, z. B. bei Bezug von Krankengeld, Wehrdienst oder als Pflegeperson.

Originaltext, § 26 SGB III
§ 27
Versicherungsfreie Beschäftigte

Wer trotz Beschäftigung nicht versicherungspflichtig ist, etwa Beamte oder Minijobber.

Originaltext, § 27 SGB III
§ 28
Sonstige versicherungsfreie Personen

Weitere versicherungsfreie Gruppen, etwa Personen ab der Regelaltersrente.

Originaltext, § 28 SGB III
§ 28a
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Selbstständige und bestimmte Auslandsbeschäftigte können sich freiwillig weiterversichern.

Originaltext, § 28a SGB III
Beratung & Vermittlung
§ 29
Beratungsangebot

Die Agentur bietet Berufs- und Arbeitsmarktberatung an.

Originaltext, § 29 SGB III
§ 30
Berufsberatung

Auskunft und Rat zu Berufswahl, Ausbildung und Beruf.

Originaltext, § 30 SGB III
§ 31
Grundsätze der Berufsberatung

Beratung neutral und an Eignung und Neigung orientiert.

Originaltext, § 31 SGB III
§ 31a
Information junger Menschen ohne Anschlussperspektive

Frühzeitige Ansprache von Jugendlichen ohne Anschluss nach der Schule, mit Regeln zum Datenschutz.

Originaltext, § 31a SGB III
§ 32
Eignungsfeststellung

Untersuchungen und Tests, um die berufliche Eignung festzustellen.

Originaltext, § 32 SGB III
§ 33
Berufsorientierung

Hilfe bei der Berufswahl, schon in der Schule.

Originaltext, § 33 SGB III
§ 34
Arbeitsmarktberatung

Beratung von Arbeitgebern zu Personalfragen und Fördermöglichkeiten.

Originaltext, § 34 SGB III
§ 35
Vermittlungsangebot

Die Agentur vermittelt in Ausbildung und Arbeit.

Originaltext, § 35 SGB III
§ 36
Grundsätze der Vermittlung

Vermittlung nach Eignung und zu zumutbaren Bedingungen, ohne Zwang in unzumutbare Stellen.

Originaltext, § 36 SGB III
§ 37
Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

Stärken werden ermittelt und eine Eingliederungsvereinbarung mit Zielen und Pflichten geschlossen.

Originaltext, § 37 SGB III
§ 38
Rechte und Pflichten der Arbeitsuchenden

Frühzeitig melden, aktiv mitwirken und Eigenbemühungen nachweisen.

Originaltext, § 38 SGB III
§ 39
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber sollen offene Stellen melden und bei der Vermittlung mitwirken.

Originaltext, § 39 SGB III
§ 39a
Frühzeitige Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

Geflüchtete mit guter Bleibeperspektive können früh gefördert werden.

Originaltext, § 39a SGB III
§ 40
Allgemeine Unterrichtung

Die Agentur informiert über Lage und Entwicklung von Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Originaltext, § 40 SGB III
§ 41
Einschränkung des Fragerechts

Bei der Vermittlung dürfen bestimmte Fragen, etwa nach einer Schwangerschaft, nicht gestellt werden.

Originaltext, § 41 SGB III
§ 42
Grundsatz der Unentgeltlichkeit

Beratung und Vermittlung durch die Agentur sind kostenlos.

Originaltext, § 42 SGB III
§ 43
Anordnungsermächtigung

Erlaubt der Bundesagentur, Näheres durch Anordnung zu regeln.

Originaltext, § 43 SGB III
Aktivierung & Vermittlungsbudget
§ 44
Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Bewerbungs- und Reisekosten, Arbeitsmittel und Ähnliches können übernommen werden, um die Aufnahme einer Arbeit zu unterstützen.

Originaltext, § 44 SGB III
§ 45
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Gutscheine und Maßnahmen, die bei Bewerbung, Heranführung an Arbeit oder Stabilisierung helfen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).

Originaltext, § 45 SGB III
§ 46
Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen

Förderung einer Probebeschäftigung und Zuschüsse für behinderungsgerechte Arbeitshilfen.

Originaltext, § 46 SGB III
§ 47
Verordnungsermächtigung

Erlaubt, Details dieser Förderungen per Verordnung zu regeln.

Originaltext, § 47 SGB III
Übergang Schule→Beruf
§ 48
Berufsorientierungsmaßnahmen

Maßnahmen, die Schülerinnen und Schülern bei der Berufswahl helfen, etwa Praktika und Workshops.

Originaltext, § 48 SGB III
§ 48a
Berufsorientierungspraktikum

Gefördertes Praktikum zur Berufsorientierung, mit Zuschüssen zu Fahrt und Unterkunft.

Originaltext, § 48a SGB III
§ 49
Berufseinstiegsbegleitung

Persönliche Begleitung schwächerer Jugendlicher von der Schule bis in die Ausbildung.

Originaltext, § 49 SGB III
§ 50
Anordnungsermächtigung

Erlaubt der Bundesagentur, Details per Anordnung zu regeln.

Originaltext, § 50 SGB III
Berufsvorbereitung
§ 51
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Maßnahmen, die auf eine Ausbildung vorbereiten (BvB).

Originaltext, § 51 SGB III
§ 52
Förderungsberechtigte junge Menschen

Wer an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen kann.

Originaltext, § 52 SGB III
§ 53
Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss

In der BvB kann der Hauptschulabschluss nachgeholt werden.

Originaltext, § 53 SGB III
§ 54
Maßnahmekosten

Welche Kosten der Maßnahme übernommen werden.

Originaltext, § 54 SGB III
§ 54a
Einstiegsqualifizierung

Gefördertes betriebliches Langzeitpraktikum (6 bis 12 Monate) als Brücke in die Ausbildung.

Originaltext, § 54a SGB III
§ 55
Anordnungsermächtigung

Details per Anordnung der Bundesagentur.

Originaltext, § 55 SGB III
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
§ 56
Berufsausbildungsbeihilfe

Die BAB: finanzielle Hilfe für Azubis, die nicht bei den Eltern wohnen können, ähnlich dem BAföG.

Originaltext, § 56 SGB III
§ 57
Förderungsfähige Berufsausbildung

Welche Ausbildungen mit BAB gefördert werden können.

Originaltext, § 57 SGB III
§ 58
Förderung im Ausland

Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird.

Originaltext, § 58 SGB III
§ 59
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 59 SGB III
§ 60
Förderungsberechtigter Personenkreis

Wer Anspruch auf BAB hat, unter anderem mit eigener Wohnung außerhalb des Elternhauses.

Originaltext, § 60 SGB III
§ 61
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung

Wie hoch der anerkannte Lebensunterhalt bei BAB ist.

Originaltext, § 61 SGB III
§ 62
Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

Die Bedarfssätze während einer BvB.

Originaltext, § 62 SGB III
§ 63
Fahrkosten

Übernahme der Fahrtkosten.

Originaltext, § 63 SGB III
§ 64
Sonstige Aufwendungen

Weitere Kosten wie Arbeitskleidung.

Originaltext, § 64 SGB III
§ 65
Besonderheiten beim Berufsschulunterricht in Blockform

Sonderregeln, wenn die Berufsschule im Block stattfindet.

Originaltext, § 65 SGB III
§ 66
Anpassung der Bedarfssätze

Die Sätze werden regelmäßig angepasst.

Originaltext, § 66 SGB III
§ 67
Einkommensanrechnung

Eigenes Einkommen und das der Eltern wird teilweise angerechnet.

Originaltext, § 67 SGB III
§ 68
Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

BAB kann vorgeleistet werden, wenn die Eltern nicht zahlen.

Originaltext, § 68 SGB III
§ 69
Dauer der Förderung

Wie lange BAB gezahlt wird.

Originaltext, § 69 SGB III
§ 70
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose

Sonderfall der BAB für zuvor Arbeitslose.

Originaltext, § 70 SGB III
§ 71
Auszahlung

Wie die BAB ausgezahlt wird.

Originaltext, § 71 SGB III
§ 72
Anordnungsermächtigung

Details per Anordnung.

Originaltext, § 72 SGB III
Berufsausbildung & Assistenz
§ 73
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen

Zuschuss an Arbeitgeber, die behinderte oder schwerbehinderte Menschen ausbilden.

Originaltext, § 73 SGB III
§ 73a
Mobilitätszuschuss

Zuschuss zu Fahrt- und Umzugskosten, wenn die Ausbildung weiter entfernt ist.

Originaltext, § 73a SGB III
§ 74
Assistierte Ausbildung

Begleitung und Stützunterricht für Azubis und Betriebe während der Ausbildung.

Originaltext, § 74 SGB III
§ 75
Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung

Die Unterstützung während der laufenden Ausbildung.

Originaltext, § 75 SGB III
§ 75a
Vorphase der Assistierten Ausbildung

Vorbereitung und Heranführung vor Ausbildungsbeginn.

Originaltext, § 75a SGB III
§ 76
Außerbetriebliche Berufsausbildung

Ausbildung bei einem Bildungsträger, wenn kein betrieblicher Platz gefunden wird.

Originaltext, § 76 SGB III
§ 77
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 77 SGB III
§ 78
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 78 SGB III
§ 79
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 79 SGB III
§ 80
Anordnungsermächtigung

Details per Anordnung.

Originaltext, § 80 SGB III
§ 80a
Förderung von Jugendwohnheimen

Zuschüsse für Wohnheime, in denen Auszubildende untergebracht werden.

Originaltext, § 80a SGB III
§ 80b
Anordnungsermächtigung

Details per Anordnung.

Originaltext, § 80b SGB III
Berufliche Weiterbildung
§ 81
Grundsatz

Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden, wenn sie nötig ist und Arbeitslosigkeit vermeidet oder beendet.

Originaltext, § 81 SGB III
§ 82
Förderung beschäftigter Arbeitnehmer

Auch noch Beschäftigte können Weiterbildung gefördert bekommen, besonders bei drohendem Strukturwandel.

Originaltext, § 82 SGB III
§ 82a
Qualifizierungsgeld

Lohnersatz während einer Weiterbildung im Strukturwandel, damit Betriebe ihre Beschäftigten halten können.

Originaltext, § 82a SGB III
§ 82b
Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes

Wie hoch das Qualifizierungsgeld ist, vergleichbar mit dem Kurzarbeitergeld-Satz.

Originaltext, § 82b SGB III
§ 82c
Anrechnung von Nebeneinkommen

Wie Nebeneinkommen auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird.

Originaltext, § 82c SGB III
§ 83
Weiterbildungskosten

Welche Kosten der Weiterbildung übernommen werden.

Originaltext, § 83 SGB III
§ 84
Lehrgangskosten

Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.

Originaltext, § 84 SGB III
§ 85
Fahrkosten

Übernahme der Fahrtkosten zur Weiterbildung.

Originaltext, § 85 SGB III
§ 86
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

Übernahme von Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Weiterbildung.

Originaltext, § 86 SGB III
§ 87
Kinderbetreuungskosten

Zuschuss zur Kinderbetreuung während der Weiterbildung.

Originaltext, § 87 SGB III
§ 87a
Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Prämien bei bestandenen Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie ein monatliches Weiterbildungsgeld als Anreiz.

Originaltext, § 87a SGB III
Eingliederungs- & Gründungszuschuss
§ 88
Eingliederungszuschuss

Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber, die jemanden mit Vermittlungshemmnissen einstellen.

Originaltext, § 88 SGB III
§ 89
Höhe und Dauer der Förderung

Bis zu welcher Höhe und wie lange der Eingliederungszuschuss gezahlt wird.

Originaltext, § 89 SGB III
§ 90
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen

Höhere und längere Förderung bei behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten.

Originaltext, § 90 SGB III
§ 91
Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung

Auf welcher Lohnbasis der Zuschuss berechnet und wie er ausgezahlt wird.

Originaltext, § 91 SGB III
§ 92
Förderungsausschluss und Rückzahlung

Wann kein Zuschuss gezahlt wird und wann er zurückzuzahlen ist, etwa bei schneller Kündigung.

Originaltext, § 92 SGB III
§ 93
Gründungszuschuss

Förderung für ALG-I-Beziehende, die sich selbstständig machen, zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Startphase.

Originaltext, § 93 SGB III
§ 94
Dauer und Höhe der Förderung

Gründungszuschuss: zunächst sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 € pauschal, danach optional neun Monate je 300 €.

Originaltext, § 94 SGB III
Kurzarbeitergeld
§ 95
Anspruch

Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld, wenn der Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend stark senken muss und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Originaltext, § 95 SGB III
§ 96
Erheblicher Arbeitsausfall

Wann der Arbeitsausfall erheblich ist: vorübergehend, unvermeidbar und mit Entgeltausfall bei genügend Beschäftigten.

Originaltext, § 96 SGB III
§ 97
Betriebliche Voraussetzungen

Im Betrieb muss mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigt sein.

Originaltext, § 97 SGB III
§ 98
Persönliche Voraussetzungen

Welche Beschäftigten Kurzarbeitergeld bekommen können.

Originaltext, § 98 SGB III
§ 99
Anzeige des Arbeitsausfalls

Der Betrieb muss den Arbeitsausfall der Agentur anzeigen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Originaltext, § 99 SGB III
§ 100
Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

Sonderregel, damit Kurzarbeitergeld nicht in Streiks eingreift.

Originaltext, § 100 SGB III
§ 101
Saison-Kurzarbeitergeld

Sonderform für Bau und ähnliche Branchen in der Schlechtwetterzeit im Winter.

Originaltext, § 101 SGB III
§ 102
Ergänzende Leistungen

Zusatzleistungen beim Saison-Kurzarbeitergeld, etwa Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld.

Originaltext, § 102 SGB III
§ 103
Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter

Sonderregel für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.

Originaltext, § 103 SGB III
§ 104
Dauer

Wie lange Kurzarbeitergeld bezogen werden kann; in Krisen per Verordnung verlängerbar.

Originaltext, § 104 SGB III
§ 105
Höhe

Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent.

Originaltext, § 105 SGB III
§ 106
Nettoentgeltdifferenz

Wie der Lohnausfall (Soll minus Ist) für das Kurzarbeitergeld berechnet wird.

Originaltext, § 106 SGB III
§ 106a
Erstattungen bei Weiterbildung während Kurzarbeit

Wer die Kurzarbeit für Weiterbildung nutzt, kann Erstattungen erhalten.

Originaltext, § 106a SGB III
§ 107
Anwendung anderer Vorschriften

Welche Arbeitslosengeld-Regeln auf das Kurzarbeitergeld entsprechend gelten.

Originaltext, § 107 SGB III
§ 108
Verfügung über das Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber rechnet das Kurzarbeitergeld ab und zahlt es mit dem Lohn aus.

Originaltext, § 108 SGB III
§ 109
Verordnungsermächtigung

Erlaubt, Bezugsdauer und Voraussetzungen per Verordnung anzupassen, etwa in Krisen.

Originaltext, § 109 SGB III
Transferleistungen
§ 110
Transfermaßnahmen

Maßnahmen bei Personalabbau, um Beschäftigte in neue Arbeit zu bringen, etwa Qualifizierung.

Originaltext, § 110 SGB III
§ 111
Transferkurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Arbeitsausfall durch Betriebsänderung, meist in einer Transfergesellschaft.

Originaltext, § 111 SGB III
§ 111a
Förderung der Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

Während des Transfer-Kurzarbeitergeldes kann Weiterbildung zusätzlich gefördert werden.

Originaltext, § 111a SGB III
Teilhabe behinderter Menschen
§ 112
Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen, die Eingliederung ins Arbeitsleben ermöglichen oder sichern.

Originaltext, § 112 SGB III
§ 113
Leistungen zur Teilhabe

Überblick über die allgemeinen und besonderen Teilhabeleistungen.

Originaltext, § 113 SGB III
§ 114
Leistungsrahmen

Welche Leistungen je nach Bedarf in Betracht kommen.

Originaltext, § 114 SGB III
§ 115
Leistungen

Die allgemeinen Leistungen, also die regulären Förderinstrumente, angepasst an den Bedarf.

Originaltext, § 115 SGB III
§ 116
Besonderheiten

Besonderheiten bei der Förderung behinderter Menschen.

Originaltext, § 116 SGB III
§ 117
Grundsatz

Besondere Leistungen, wenn die allgemeinen nicht ausreichen.

Originaltext, § 117 SGB III
§ 118
Leistungen

Welche besonderen Leistungen es gibt, etwa in Reha-Einrichtungen.

Originaltext, § 118 SGB III
§ 119
Übergangsgeld

Lohnersatz während einer beruflichen Reha- oder Teilhabemaßnahme.

Originaltext, § 119 SGB III
§ 120
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

Welche Vorzeiten für den Anspruch auf Übergangsgeld nötig sind.

Originaltext, § 120 SGB III
§ 121
Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

Wann es Übergangsgeld auch ohne Vorbeschäftigungszeit gibt.

Originaltext, § 121 SGB III
§ 122
Ausbildungsgeld

Geldleistung für behinderte Menschen in Ausbildung oder Vorbereitung, wenn kein Übergangsgeld zusteht.

Originaltext, § 122 SGB III
§ 123
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

Die Höhe des Ausbildungsgeldes in diesen Fällen.

Originaltext, § 123 SGB III
§ 124
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Maßnahmen

Die Höhe in diesen Fällen.

Originaltext, § 124 SGB III
§ 125
Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in Werkstätten

Die Höhe bei Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern.

Originaltext, § 125 SGB III
§ 126
Einkommensanrechnung

Wie Einkommen auf das Ausbildungsgeld angerechnet wird.

Originaltext, § 126 SGB III
§ 127
Teilnahmekosten für Maßnahmen

Übernahme der Kosten einer Teilhabemaßnahme.

Originaltext, § 127 SGB III
§ 128
Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Übernahme bei auswärtiger Unterbringung während der Maßnahme.

Originaltext, § 128 SGB III
§ 129
Anordnungsermächtigung

Details per Anordnung.

Originaltext, § 129 SGB III
Befristete & innovative Leistungen
§ 130
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 130 SGB III
§ 131
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 131 SGB III
§ 131a
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

Befristete Sonderregeln, die die Weiterbildungsförderung erleichtern.

Originaltext, § 131a SGB III
§ 131b
Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

Besondere Förderung von Umschulungen in die Altenpflege.

Originaltext, § 131b SGB III
§ 132
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 132 SGB III
§ 133
Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk

Sonderregel für das Gerüstbauerhandwerk.

Originaltext, § 133 SGB III
§ 134
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 134 SGB III
§ 135
Erprobung innovativer Ansätze

Erlaubt, neue Förderansätze zeitlich befristet zu erproben.

Originaltext, § 135 SGB III
ALG: Anspruch & Voraussetzungen
§ 136
Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wer arbeitslos ist, die Anwartschaftszeit erfüllt und sich arbeitslos gemeldet hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Originaltext, § 136 SGB III
§ 137
Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

Die drei Grundvoraussetzungen: arbeitslos sein, sich arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen.

Originaltext, § 137 SGB III
§ 138
Arbeitslosigkeit

Arbeitslos ist, wer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, sich bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht.

Originaltext, § 138 SGB III
§ 139
Sonderfälle der Verfügbarkeit

Wann man trotz Einschränkungen als verfügbar gilt, etwa bei Kinderbetreuung oder Ehrenamt.

Originaltext, § 139 SGB III
§ 140
Zumutbare Beschäftigungen

Welche Stellen zumutbar sind; mit der Dauer der Arbeitslosigkeit steigen die Anforderungen.

Originaltext, § 140 SGB III
§ 141
Arbeitslosmeldung

Man muss sich persönlich arbeitslos melden; der Anspruch beginnt frühestens mit der Meldung.

Originaltext, § 141 SGB III
§ 142
Anwartschaftszeit

Erfüllt, wer in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Originaltext, § 142 SGB III
§ 143
Rahmenfrist

Der Zeitraum, meist 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung, in dem die Beschäftigungszeiten zählen.

Originaltext, § 143 SGB III
§ 144
Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung

Auch während einer geförderten Weiterbildung kann Arbeitslosengeld gezahlt werden.

Originaltext, § 144 SGB III
§ 145
Minderung der Leistungsfähigkeit

Wer nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält übergangsweise ALG (Nahtlosigkeitsregelung), bis über Reha oder Erwerbsminderung entschieden ist.

Originaltext, § 145 SGB III
§ 146
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Wird man im ALG-Bezug krank, läuft die Zahlung bis zu sechs Wochen weiter.

Originaltext, § 146 SGB III
ALG: Anspruchsdauer
§ 147
Grundsatz

Wie lange ALG gezahlt wird, hängt von den Versicherungsmonaten und vom Alter ab.

Originaltext, § 147 SGB III
§ 148
Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer

Wie sich die Bezugsdauer durch Vorbezug oder bestimmte Zeiten verändert.

Originaltext, § 148 SGB III
ALG: Höhe & Berechnung
§ 149
Grundsatz

Das ALG beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts, mit Kind 67 Prozent.

Originaltext, § 149 SGB III
§ 150
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

Aus welchem Zeitraum das Einkommen für die Berechnung genommen wird, in der Regel das letzte Jahr.

Originaltext, § 150 SGB III
§ 151
Bemessungsentgelt

Das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoentgelt, auf dem das ALG beruht.

Originaltext, § 151 SGB III
§ 152
Fiktive Bemessung

Fehlt ein Bemessungsentgelt, wird fiktiv nach Qualifikationsstufen gerechnet.

Originaltext, § 152 SGB III
§ 153
Leistungsentgelt

Das pauschal um Steuern und Sozialabgaben bereinigte Entgelt, von dem 60 bzw. 67 Prozent gezahlt werden.

Originaltext, § 153 SGB III
§ 154
Berechnung und Leistung

Wie das tägliche ALG konkret berechnet und ausgezahlt wird.

Originaltext, § 154 SGB III
§ 155
Anrechnung von Nebeneinkommen

Nebenverdienst über dem Freibetrag von 165 € im Monat wird auf das ALG angerechnet.

Originaltext, § 155 SGB III
ALG: Ruhen & Erlöschen
§ 156
Ruhen bei anderen Sozialleistungen

Das ALG ruht, solange bestimmte andere Leistungen wie Krankengeld oder Rente gezahlt werden.

Originaltext, § 156 SGB III
§ 157
Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

Das ALG ruht, soweit noch Lohn oder eine Urlaubsabgeltung zusteht.

Originaltext, § 157 SGB III
§ 158
Ruhen bei Entlassungsentschädigung

Bei einer Abfindung nach zu kurzer Kündigungsfrist ruht das ALG für eine gewisse Zeit.

Originaltext, § 158 SGB III
§ 159
Ruhen bei Sperrzeit

Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag schließt oder Pflichten verletzt, bekommt eine Sperrzeit (oft 12 Wochen) ohne ALG.

Originaltext, § 159 SGB III
§ 160
Ruhen bei Arbeitskämpfen

Bei Streik oder Aussperrung ruht das ALG, um die Neutralität zu wahren.

Originaltext, § 160 SGB III
§ 161
Erlöschen des Anspruchs

Wann der ALG-Anspruch endgültig erlischt, etwa nach Sperrzeiten von zusammen 21 Wochen.

Originaltext, § 161 SGB III
Teilarbeitslosengeld & Ermächtigungen
§ 162
Teilarbeitslosengeld

Wer eine von mehreren Teilzeitbeschäftigungen verliert, kann Teilarbeitslosengeld erhalten.

Originaltext, § 162 SGB III
§ 163
Verordnungsermächtigung

Erlaubt, Berechnungsdetails per Verordnung zu regeln.

Originaltext, § 163 SGB III
§ 164
Anordnungsermächtigung

Erlaubt der Bundesagentur, Näheres anzuordnen.

Originaltext, § 164 SGB III
Insolvenzgeld
§ 165
Anspruch

Bleibt der Lohn wegen Insolvenz des Arbeitgebers aus, ersetzt das Insolvenzgeld das Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Monate.

Originaltext, § 165 SGB III
§ 166
Anspruchsausschluss

Wann kein Insolvenzgeld gezahlt wird, etwa wenn man von der Insolvenz wusste und ohne Aussicht weiterarbeitete.

Originaltext, § 166 SGB III
§ 167
Höhe

Das Insolvenzgeld entspricht dem ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Originaltext, § 167 SGB III
§ 168
Vorschuss

Auf das Insolvenzgeld kann ein Vorschuss gezahlt werden.

Originaltext, § 168 SGB III
§ 169
Anspruchsübergang

Mit Zahlung des Insolvenzgeldes gehen die Lohnansprüche auf die Agentur über.

Originaltext, § 169 SGB III
§ 170
Verfügungen über das Arbeitsentgelt

Regeln, wenn der Lohnanspruch zuvor übertragen oder gepfändet wurde.

Originaltext, § 170 SGB III
§ 171
Verfügungen über das Insolvenzgeld

Übertragung und Verpfändung des Insolvenzgeld-Anspruchs.

Originaltext, § 171 SGB III
Insolvenzgeld: Sozialversicherung
§ 172
Datenaustausch und Datenübermittlung

Datenregeln rund um das Insolvenzgeld, etwa mit dem Insolvenzverwalter.

Originaltext, § 172 SGB III
§ 173
Beiträge zur Rentenversicherung bei Insolvenz

Übernahme und Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen im Insolvenzzeitraum.

Originaltext, § 173 SGB III
§ 174
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Insolvenz

Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Insolvenzzeitraum.

Originaltext, § 174 SGB III
§ 175
Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

Die Agentur zahlt die offenen Sozialversicherungsbeiträge für den Insolvenzzeitraum.

Originaltext, § 175 SGB III
Zulassung von Trägern & Maßnahmen
§ 176
Grundsatz

Bildungsmaßnahmen und ihre Träger müssen zugelassen sein, damit sie mit Gutscheinen gefördert werden können.

Originaltext, § 176 SGB III
§ 177
Fachkundige Stelle

Unabhängige Zertifizierungsstellen prüfen und lassen Träger und Maßnahmen zu.

Originaltext, § 177 SGB III
§ 178
Trägerzulassung

Unter welchen Voraussetzungen ein Bildungsträger zugelassen wird (Qualität, Leistungsfähigkeit).

Originaltext, § 178 SGB III
§ 179
Maßnahmezulassung

Unter welchen Voraussetzungen eine einzelne Maßnahme zugelassen wird.

Originaltext, § 179 SGB III
§ 180
Ergänzende Anforderungen an Weiterbildungsmaßnahmen

Zusätzliche Qualitäts- und Erfolgsanforderungen an geförderte Weiterbildungen.

Originaltext, § 180 SGB III
§ 181
Zulassungsverfahren

Wie das Zulassungsverfahren abläuft.

Originaltext, § 181 SGB III
§ 182
Beirat

Ein Beirat berät die Akkreditierungsstelle.

Originaltext, § 182 SGB III
§ 183
Qualitätsprüfung

Laufende Kontrolle der Qualität zugelassener Maßnahmen.

Originaltext, § 183 SGB III
§ 184
Verordnungsermächtigung

Details der Zulassung per Verordnung.

Originaltext, § 184 SGB III
§ 185
Vergabespezifisches Mindestentgelt

Bei öffentlich vergebenen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen gilt ein Mindestentgelt für das eingesetzte Personal.

Originaltext, § 185 SGB III
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
§ 280
Aufgaben

Weitere Aufgaben der Bundesagentur neben Vermittlung und Leistungen, etwa Statistik und Forschung.

Originaltext, § 280 SGB III
§ 281
Arbeitsmarktstatistiken

Die Bundesagentur führt die amtlichen Arbeitsmarktstatistiken; Details per Verordnung.

Originaltext, § 281 SGB III
§ 282
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Die Bundesagentur betreibt Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

Originaltext, § 282 SGB III
§ 282a
Übermittlung von Daten

Datenübermittlung für Statistik und Forschung.

Originaltext, § 282a SGB III
§ 282b
Datenspeicherung für die Ausbildungsvermittlung

Datenregeln für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur.

Originaltext, § 282b SGB III
§ 283
Arbeitsmarktberichterstattung

Berichte zur Lage am Arbeitsmarkt, mit Weisungsrechten.

Originaltext, § 283 SGB III
§ 284
Arbeitsgenehmigung-EU

Sonderregeln zum Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige bestimmter EU-Mitgliedstaaten.

Originaltext, § 284 SGB III
§ 287
Gebühren bei Werkvertragsarbeitnehmern

Gebühren im Rahmen von Werkvertrags-Vereinbarungen mit anderen Staaten.

Originaltext, § 287 SGB III
§ 288
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

Ermächtigungen rund um die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern.

Originaltext, § 288 SGB III
§ 288a
Untersagung der Berufsberatung

Unzuverlässigen privaten Anbietern kann die Berufsberatung untersagt werden.

Originaltext, § 288a SGB III
§ 289
Offenbarungspflicht

Private Vermittler und Berater müssen bestimmte Umstände offenlegen.

Originaltext, § 289 SGB III
§ 290
Vergütungen

Regeln zu Vergütungen privater Arbeitsvermittler.

Originaltext, § 290 SGB III
§ 291
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 291 SGB III
§ 292
Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland

Regeln für Vermittlung ins und aus dem Ausland sowie für die Anwerbung.

Originaltext, § 292 SGB III
§ 296
Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden

Was im Vertrag mit einem privaten Vermittler stehen muss, etwa Schriftform und Vergütung.

Originaltext, § 296 SGB III
§ 296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

Private Ausbildungsvermittlung ist für die Jugendlichen unentgeltlich.

Originaltext, § 296a SGB III
§ 297
Unwirksamkeit von Vereinbarungen

Vermittlungsverträge, die gegen die Regeln verstoßen, sind unwirksam.

Originaltext, § 297 SGB III
§ 298
Behandlung von Daten

Datenschutz bei der privaten Vermittlung.

Originaltext, § 298 SGB III
§ 299
Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Informationspflichten bei Vermittlung über Grenzen hinweg.

Originaltext, § 299 SGB III
§ 300
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 300 SGB III
§ 301
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 301 SGB III
Pflichten: Meldung, Bescheinigung, Auskunft
§ 309
Allgemeine Meldepflicht

Wer Leistungen bezieht, muss sich auf Aufforderung persönlich melden (Meldetermin).

Originaltext, § 309 SGB III
§ 310
Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

Meldepflicht, wenn eine andere Agentur zuständig wird.

Originaltext, § 310 SGB III
§ 310a
Meldepflicht für sonstige Personen

Meldepflichten für weitere Personengruppen.

Originaltext, § 310a SGB III
§ 311
Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Krankheit und stationäre Behandlung müssen angezeigt und nachgewiesen werden.

Originaltext, § 311 SGB III
§ 312
Arbeitsbescheinigung

Der Arbeitgeber muss bei Ende der Beschäftigung eine Arbeitsbescheinigung ausstellen.

Originaltext, § 312 SGB III
§ 312a
Arbeitsbescheinigung für über- und zwischenstaatliches Recht

Sonderbescheinigung für grenzüberschreitende Fälle.

Originaltext, § 312a SGB III
§ 313
Nebeneinkommensbescheinigung

Bescheinigung über Nebeneinkommen während des Leistungsbezugs.

Originaltext, § 313 SGB III
§ 313a
Bescheinigungsverfahren

Wie die Bescheinigungen, meist elektronisch, übermittelt werden.

Originaltext, § 313a SGB III
§ 314
Insolvenzgeldbescheinigung

Bescheinigung der für das Insolvenzgeld nötigen Daten.

Originaltext, § 314 SGB III
§ 315
Allgemeine Auskunftspflicht Dritter

Dritte wie Banken oder Behörden müssen auf Verlangen Auskunft geben.

Originaltext, § 315 SGB III
§ 316
Auskunftspflicht bei Insolvenzgeld

Auskunftspflichten rund um das Insolvenzgeld.

Originaltext, § 316 SGB III
§ 317
Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Auskunftspflichten der Betriebe beim Kurzarbeiter- und Wintergeld.

Originaltext, § 317 SGB III
§ 318
Auskunftspflicht bei Maßnahmen

Auskunftspflichten von Trägern bei Bildungs- und Teilhabemaßnahmen.

Originaltext, § 318 SGB III
§ 319
Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Pflicht, Prüfungen und bestimmte Maßnahmen zu dulden und mitzuwirken.

Originaltext, § 319 SGB III
§ 320
Berechnungs-, Auszahlungs- und Anzeigepflichten

Pflichten der Arbeitgeber bei der Abrechnung von Kurzarbeiter- und Wintergeld.

Originaltext, § 320 SGB III
§ 321
Schadensersatz

Wer Pflichten verletzt und dadurch Schaden verursacht, haftet.

Originaltext, § 321 SGB III
§ 321a
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 321a SGB III
§ 322
Anordnungsermächtigung

Details per Anordnung der Bundesagentur.

Originaltext, § 322 SGB III
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 323
Antragserfordernis

Die meisten Leistungen gibt es nur auf Antrag.

Originaltext, § 323 SGB III
§ 324
Antrag vor Leistung

Manche Leistungen müssen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, sonst sind sie verloren.

Originaltext, § 324 SGB III
§ 325
Wirkung des Antrages

Ab wann ein Antrag wirkt.

Originaltext, § 325 SGB III
§ 326
Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung

Frist, bis zu der Betriebe ihre Erstattungen, etwa beim Kurzarbeitergeld, endgültig abrechnen müssen.

Originaltext, § 326 SGB III
§ 327
Grundsatz

Allgemeine Grundsätze des Leistungsverfahrens in Sonderfällen.

Originaltext, § 327 SGB III
§ 328
Vorläufige Entscheidung

Bei noch ungeklärten Voraussetzungen kann vorläufig bewilligt werden.

Originaltext, § 328 SGB III
§ 329
Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Sonderregeln zur Einkommensberechnung.

Originaltext, § 329 SGB III
§ 330
Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten

Wann fehlerhafte Bescheide aufgehoben werden, abweichend vom SGB X.

Originaltext, § 330 SGB III
§ 331
Vorläufige Zahlungseinstellung

Die Zahlung kann vorläufig gestoppt werden, wenn der Anspruch zweifelhaft wird.

Originaltext, § 331 SGB III
§ 332
Übergang von Ansprüchen

Ansprüche gegen Dritte gehen auf die Bundesagentur über.

Originaltext, § 332 SGB III
§ 333
Aufrechnung

Die Bundesagentur kann Forderungen begrenzt mit Leistungen aufrechnen.

Originaltext, § 333 SGB III
§ 334
Pfändung von Leistungen

Inwieweit Leistungen pfändbar sind.

Originaltext, § 334 SGB III
§ 335
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Originaltext, § 335 SGB III
§ 336
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 336 SGB III
§ 336a
Wirkung von Widerspruch und Klage

Wann Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben und wann nicht.

Originaltext, § 336a SGB III
§ 337
Auszahlung im Regelfall

Wie Leistungen normalerweise ausgezahlt werden.

Originaltext, § 337 SGB III
§ 338
Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Allgemeine Regeln zur Berechnung von Geldleistungen.

Originaltext, § 338 SGB III
§ 339
Berechnung von Zeiten

Wie Fristen und Zeiten im SGB III berechnet werden.

Originaltext, § 339 SGB III
Finanzierung: Beiträge
§ 340
Aufbringung der Mittel

Die Arbeitsförderung wird vor allem aus Beiträgen finanziert.

Originaltext, § 340 SGB III
§ 341
Beitragssatz und Beitragsbemessung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung und worauf er erhoben wird.

Originaltext, § 341 SGB III
§ 342
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Welcher Teil des Arbeitsentgelts beitragspflichtig ist, bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Originaltext, § 342 SGB III
§ 343
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 343 SGB III
§ 344
Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen

Sonderfälle der Beitragsberechnung Beschäftigter.

Originaltext, § 344 SGB III
§ 345
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

Beitragsgrundlage für andere Pflichtversicherte, etwa bei Krankengeld oder Wehrdienst.

Originaltext, § 345 SGB III
§ 345a
Pauschalierung der Beiträge

Pauschale Beiträge in bestimmten Fällen.

Originaltext, § 345a SGB III
§ 345b
Beitragspflichtige Einnahmen bei Antragspflichtversicherung

Beitragsgrundlage bei freiwilliger Weiterversicherung.

Originaltext, § 345b SGB III
§ 346
Beitragstragung bei Beschäftigten

Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag je zur Hälfte.

Originaltext, § 346 SGB III
§ 347
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Wer bei anderen Pflichtversicherten den Beitrag trägt.

Originaltext, § 347 SGB III
§ 348
Beitragszahlung für Beschäftigte

Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge ein.

Originaltext, § 348 SGB III
§ 349
Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige

Wer in anderen Fällen die Beiträge zahlt.

Originaltext, § 349 SGB III
§ 349a
Beitragstragung und -zahlung bei Antragspflichtversicherung

Bei freiwilliger Weiterversicherung trägt und zahlt man die Beiträge selbst.

Originaltext, § 349a SGB III
§ 350
Meldungen der Sozialversicherungsträger

Andere Träger melden der Bundesagentur die nötigen Daten.

Originaltext, § 350 SGB III
§ 351
Beitragserstattung

Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge.

Originaltext, § 351 SGB III
§ 352
Verordnungsermächtigung

Details der Beitragserhebung per Verordnung.

Originaltext, § 352 SGB III
§ 352a
Anordnungsermächtigung

Details per Anordnung der Bundesagentur.

Originaltext, § 352a SGB III
§ 353
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Ermächtigung für ergänzende Verwaltungsvorschriften.

Originaltext, § 353 SGB III
Umlagen & Bundesmittel
§ 354
Grundsatz

Die Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert die Saison-Leistungen am Bau.

Originaltext, § 354 SGB III
§ 355
Höhe der Umlage

Wie hoch die Winterbeschäftigungs-Umlage ist.

Originaltext, § 355 SGB III
§ 356
Umlageabführung

Wie die Umlage abgeführt wird.

Originaltext, § 356 SGB III
§ 357
Verordnungsermächtigung

Details der Winterbeschäftigungs-Umlage per Verordnung.

Originaltext, § 357 SGB III
§ 358
Aufbringung der Mittel

Das Insolvenzgeld wird über eine Umlage der Arbeitgeber finanziert.

Originaltext, § 358 SGB III
§ 359
Einzug und Weiterleitung der Umlage

Wie die Insolvenzgeldumlage eingezogen wird.

Originaltext, § 359 SGB III
§ 360
Umlagesatz

Höhe der Insolvenzgeldumlage.

Originaltext, § 360 SGB III
§ 361
Verordnungsermächtigung

Details der Insolvenzgeldumlage per Verordnung.

Originaltext, § 361 SGB III
§ 362
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 362 SGB III
§ 363
Finanzierung aus Bundesmitteln

Der Bund beteiligt sich an bestimmten Kosten.

Originaltext, § 363 SGB III
§ 364
Liquiditätshilfen

Der Bund hilft mit Darlehen, wenn die Bundesagentur in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

Originaltext, § 364 SGB III
§ 365
Stundung von Darlehen

Stundung dieser Bundesdarlehen.

Originaltext, § 365 SGB III
§ 366
Bildung und Anlage der Rücklage

Die Bundesagentur bildet eine Rücklage für Krisenzeiten.

Originaltext, § 366 SGB III
§ 366a
Versorgungsfonds

Fonds für die Beamtenversorgung der Bundesagentur.

Originaltext, § 366a SGB III
Organisation der Bundesagentur
§ 367
Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur ist eine bundesunmittelbare Körperschaft mit Selbstverwaltung.

Originaltext, § 367 SGB III
§ 368
Aufgaben der Bundesagentur

Was die Bundesagentur tut: Vermittlung, Leistungen, Statistik und mehr.

Originaltext, § 368 SGB III
§ 368a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 368a SGB III
§ 369
Besonderheiten zum Gerichtsstand

Sonderregel zum zuständigen Gericht.

Originaltext, § 369 SGB III
§ 370
Beteiligung an Gesellschaften

Wann sich die Bundesagentur an Gesellschaften beteiligen darf.

Originaltext, § 370 SGB III
§ 371
Selbstverwaltungsorgane

Die Organe der Selbstverwaltung, Verwaltungsrat und Verwaltungsausschüsse.

Originaltext, § 371 SGB III
§ 372
Satzung und Anordnungen

Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung und erlässt Anordnungen.

Originaltext, § 372 SGB III
§ 373
Verwaltungsrat

Das oberste Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur.

Originaltext, § 373 SGB III
§ 374
Verwaltungsausschüsse

Selbstverwaltung auf Ebene der örtlichen Agenturen.

Originaltext, § 374 SGB III
§ 374a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 374a SGB III
§ 375
Amtsdauer

Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder.

Originaltext, § 375 SGB III
§ 376
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder.

Originaltext, § 376 SGB III
§ 377
Berufung und Abberufung der Mitglieder

Wie die Mitglieder berufen und abberufen werden.

Originaltext, § 377 SGB III
§ 378
Berufungsfähigkeit

Wer berufen werden kann.

Originaltext, § 378 SGB III
§ 379
Vorschlagsberechtigte Stellen

Wer Mitglieder vorschlagen darf: Gewerkschaften, Arbeitgeber, öffentliche Hand.

Originaltext, § 379 SGB III
§ 380
Neutralitätsausschuss

Entscheidet, ob bei Arbeitskämpfen Leistungen ruhen.

Originaltext, § 380 SGB III
§ 381
Vorstand der Bundesagentur

Der Vorstand leitet die Bundesagentur.

Originaltext, § 381 SGB III
§ 382
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

Stellung und Bestellung des Vorstands.

Originaltext, § 382 SGB III
§ 383
Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

Leitung der örtlichen Agenturen.

Originaltext, § 383 SGB III
§ 384
Geschäftsführung der Regionaldirektionen

Leitung der Regionaldirektionen.

Originaltext, § 384 SGB III
§ 385
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

Kümmert sich um Gleichstellung.

Originaltext, § 385 SGB III
§ 386
Innenrevision

Interne Kontrolle der Bundesagentur.

Originaltext, § 386 SGB III
§ 387
Personal der Bundesagentur

Beschäftigte der Bundesagentur, Beamte und Tarifbeschäftigte.

Originaltext, § 387 SGB III
§ 388
Ernennung der Beamtinnen und Beamten

Wer die Beamten ernennt.

Originaltext, § 388 SGB III
§ 389
Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

Verträge der Top-Führungskräfte.

Originaltext, § 389 SGB III
§ 390
Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen

Außertarifliche Verträge.

Originaltext, § 390 SGB III
§ 391
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 391 SGB III
§ 392
Obergrenzen für Beförderungsämter

Stellenobergrenzen.

Originaltext, § 392 SGB III
§ 393
Aufsicht

Das Bundesarbeitsministerium führt die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur.

Originaltext, § 393 SGB III
Datenschutz der Bundesagentur
§ 394
Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur

Welche Sozialdaten die Bundesagentur verarbeiten darf.

Originaltext, § 394 SGB III
§ 395
Datenübermittlung an Dritte

Wann Daten an Dritte übermittelt werden dürfen.

Originaltext, § 395 SGB III
§ 396
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

Bestimmte Kennzeichnungen und Benachteiligungen sind verboten.

Originaltext, § 396 SGB III
§ 397
Automatisierter Datenabgleich

Datenabgleich zur Vermeidung von Doppelleistungen und Missbrauch.

Originaltext, § 397 SGB III
§ 398
Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Datenregeln, wenn Dritte beauftragt werden.

Originaltext, § 398 SGB III
Bußgeldvorschriften
§ 404
Bußgeldvorschriften

Welche Verstöße, etwa fehlende Meldungen oder falsche Angaben, mit Bußgeld geahndet werden.

Originaltext, § 404 SGB III
§ 405
Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung

Wer die Bußgelder verhängt und vollstreckt.

Originaltext, § 405 SGB III
§ 408
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 408 SGB III
Sonderregelungen
§ 416
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 416 SGB III
§ 416a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 416a SGB III
§ 417
Sonderregelung Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern

Befristetes Programm zur Sicherung von Ausbildungsplätzen.

Originaltext, § 417 SGB III
§ 418
Beitragstragung bei Beschäftigung Älterer

Beitragsentlastung bei der Einstellung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Originaltext, § 418 SGB III
§ 419
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 419 SGB III
§ 420
Versicherungsfreiheit bei Sozialer Teilhabe am Arbeitsmarkt

Teilnehmende dieses Programms sind versicherungsfrei.

Originaltext, § 420 SGB III
§ 421
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Förderung von Sprachkursen.

Originaltext, § 421 SGB III
§ 421a
Arbeiten in Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

Regelung zu Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete.

Originaltext, § 421a SGB III
§ 421b
Erprobung zentrale Servicestelle für Fachkräfte im Ausland

Pilotprojekt zur Anerkennung ausländischer Fachkräfte.

Originaltext, § 421b SGB III
§ 421c
Vorübergehende Sonderregelung bei Kurzarbeit

Befristete Kurzarbeits-Sonderregel in der Krise.

Originaltext, § 421c SGB III
§ 421d
Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld

Befristete Sonderregeln zum Arbeitslosengeld.

Originaltext, § 421d SGB III
§ 421e
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Brexit

Übergangsregeln zum EU-Austritt des Vereinigten Königreichs.

Originaltext, § 421e SGB III
§ 421f
Übermittlung von Daten zum Kurzarbeitergeld

Datenregel zum Kurzarbeitergeld.

Originaltext, § 421f SGB III
§ 421g
Vorübergehende Sonderregelung für Fachkräfte im Inland

Befristete Regel zur Anerkennung von Fachkräften im Inland.

Originaltext, § 421g SGB III
§ 422
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Übergangsregel, welches Recht bei bereits begonnenen Förderungen gilt.

Originaltext, § 422 SGB III
§ 423
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 423 SGB III
§ 424
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 424 SGB III
§ 425
Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht

Übergangsregel zur Versicherungspflicht.

Originaltext, § 425 SGB III
§ 426
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 426 SGB III
§ 427
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 427 SGB III
§ 427a
Gleichstellung von Mutterschaftszeiten

Mutterschaftszeiten werden bestimmten Versicherungszeiten gleichgestellt.

Originaltext, § 427a SGB III
§ 428
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 428 SGB III
§ 429
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 429 SGB III
§ 430
Sonstige Entgeltersatzleistungen

Übergangsregeln zu früheren Entgeltersatzleistungen, etwa dem alten Arbeitslosenhilfe-Recht.

Originaltext, § 430 SGB III
§ 431
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 431 SGB III
§ 432
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 432 SGB III
§ 433
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 433 SGB III
Übergangsregelungen zu Änderungsgesetzen
§ 434
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 434 SGB III
§ 435
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 435 SGB III
§ 436
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 436 SGB III
§ 437
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 437 SGB III
§ 438
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 438 SGB III
§ 439
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 439 SGB III
§ 440
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 440 SGB III
§ 441
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 441 SGB III
§ 442
Beschäftigungschancengesetz

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 442 SGB III
§ 443
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 443 SGB III
§ 444
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 444 SGB III
§ 444a
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 444a SGB III
§ 445
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des BAföG

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 445 SGB III
§ 445a
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 445a SGB III
§ 446
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 446 SGB III
§ 447
Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 447 SGB III
§ 448
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 448 SGB III
§ 449
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 449 SGB III
§ 450
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 450 SGB III
§ 451
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 451 SGB III
§ 452
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 452 SGB III
§ 453
Gesetz zur Umsetzung der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 453 SGB III
§ 454
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 454 SGB III
§ 455
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des BAföG

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 455 SGB III
§ 455a
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des BAföG

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 455a SGB III
§ 456
Zwölftes Gesetz zur Änderung des SGB II - Einführung eines Bürgergeldes

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 456 SGB III
§ 457
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 457 SGB III
§ 458
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 458 SGB III
§ 459
Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

Übergangsvorschrift aus Anlass dieses Änderungsgesetzes: regelt, welche Fassung des SGB III auf bereits laufende Fälle anzuwenden ist.

Originaltext, § 459 SGB III

Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.