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Der Träger stellt jährlich einen Haushaltsplan auf.
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Für welche Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) diese gemeinsamen Regeln gelten.
Originaltext, § 1 SGB IV ↗Wer in der Sozialversicherung versichert ist, vor allem Beschäftigte und bestimmte weitere Gruppen.
Originaltext, § 2 SGB IV ↗Für wen und wo die Versicherung gilt, im Grundsatz bei Beschäftigung in Deutschland.
Originaltext, § 3 SGB IV ↗Wer vorübergehend ins Ausland entsandt wird, bleibt in Deutschland versichert.
Originaltext, § 4 SGB IV ↗Wer vorübergehend aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wird, bleibt im Heimatsystem versichert.
Originaltext, § 5 SGB IV ↗Über- und zwischenstaatliches Recht (EU, Sozialabkommen) geht vor.
Originaltext, § 6 SGB IV ↗Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit, vor allem im Arbeitsverhältnis, mit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb.
Originaltext, § 7 SGB IV ↗Das Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung klärt, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist (Scheinselbstständigkeit).
Originaltext, § 7a SGB IV ↗Grundlage für Langzeit-/Zeitwertkonten, auf denen Arbeitszeit oder Entgelt für spätere Freistellungen angespart wird.
Originaltext, § 7b SGB IV ↗Wofür angespartes Wertguthaben genutzt werden darf, etwa für Pflege-, Eltern- oder Vorruhestandszeiten.
Originaltext, § 7c SGB IV ↗Wie Wertguthaben geführt und verwaltet werden.
Originaltext, § 7d SGB IV ↗Wertguthaben müssen gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden.
Originaltext, § 7e SGB IV ↗Beim Jobwechsel kann Wertguthaben übertragen werden.
Originaltext, § 7f SGB IV ↗Definiert den Minijob: geringfügig entlohnt bis zur Geringfügigkeitsgrenze oder kurzfristig befristet.
Originaltext, § 8 SGB IV ↗Sonderregeln für Minijobs im Privathaushalt, abgewickelt über den Haushaltsscheck.
Originaltext, § 8a SGB IV ↗Wo eine Beschäftigung als ausgeübt gilt, wichtig für die Zuständigkeit.
Originaltext, § 9 SGB IV ↗Sonderregeln für bestimmte Gruppen.
Originaltext, § 10 SGB IV ↗Wie diese Gruppen versicherungsrechtlich eingeordnet werden.
Originaltext, § 12 SGB IV ↗Sonderregeln für die Seeschifffahrt.
Originaltext, § 13 SGB IV ↗Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus der Beschäftigung (Lohn, Zulagen, Sachbezüge); es ist die Grundlage der Beiträge.
Originaltext, § 14 SGB IV ↗Arbeitseinkommen ist der steuerliche Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit.
Originaltext, § 15 SGB IV ↗Die Summe der Einkünfte, vor allem aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.
Originaltext, § 16 SGB IV ↗Details, was zum Arbeitsentgelt zählt, regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Originaltext, § 17 SGB IV ↗Wie ausländisches Einkommen umgerechnet wird.
Originaltext, § 17a SGB IV ↗Ein zentraler Rechenwert (Durchschnittsentgelt), an dem viele Grenzen und Beträge hängen.
Originaltext, § 18 SGB IV ↗Welches Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet wird.
Originaltext, § 18a SGB IV ↗Wie das anrechenbare Einkommen berechnet wird.
Originaltext, § 18b SGB IV ↗Wie das Einkommen zuerst festgestellt wird.
Originaltext, § 18c SGB IV ↗Wann die Versicherungsnummer verarbeitet werden darf.
Originaltext, § 18f SGB IV ↗Wann die Versicherungsnummer anzugeben ist.
Originaltext, § 18g SGB IV ↗Definitionen dieser Begriffe.
Originaltext, § 18h SGB IV ↗Jeder Betrieb erhält eine Betriebsnummer.
Originaltext, § 18i SGB IV ↗Betriebsnummern für weitere Stellen.
Originaltext, § 18k SGB IV ↗Kennungen im elektronischen Meldeverfahren.
Originaltext, § 18l SGB IV ↗Datenregeln zur Unternehmernummer in der Unfallversicherung.
Originaltext, § 18o SGB IV ↗Manche Leistungen gibt es nur auf Antrag, andere von Amts wegen.
Originaltext, § 19 SGB IV ↗Keine Benachteiligung bei Sozialleistungen wegen bestimmter Merkmale.
Originaltext, § 19a SGB IV ↗Beiträge finanzieren die Sozialversicherung; im Übergangsbereich (Midijob) gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge.
Originaltext, § 20 SGB IV ↗Beiträge bemessen sich nach Prozentsätzen des beitragspflichtigen Einkommens.
Originaltext, § 21 SGB IV ↗Wann Beitragsansprüche entstehen, auch bei mehreren Versicherungsverhältnissen.
Originaltext, § 22 SGB IV ↗Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.
Originaltext, § 23 SGB IV ↗Wie Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld beitragsrechtlich behandelt werden.
Originaltext, § 23a SGB IV ↗Beiträge bei Wertguthaben und Zeitkonten.
Originaltext, § 23b SGB IV ↗Welche Zahlungen beitragsfrei bleiben.
Originaltext, § 23c SGB IV ↗Beitragsrecht bei der Abgeltung von Guthaben.
Originaltext, § 23d SGB IV ↗Wer Beiträge zu spät zahlt, zahlt 1 Prozent Säumniszuschlag je angefangenem Monat.
Originaltext, § 24 SGB IV ↗Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in 30 Jahren.
Originaltext, § 25 SGB IV ↗Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet.
Originaltext, § 26 SGB IV ↗Erstattungen werden verzinst; Verjährung des Anspruchs.
Originaltext, § 27 SGB IV ↗Erstattungen können mit offenen Forderungen verrechnet werden.
Originaltext, § 28 SGB IV ↗Arbeitgeber müssen Beschäftigte an- und abmelden und die Entgelte elektronisch melden.
Originaltext, § 28a SGB IV ↗Technische Vorgaben für die Meldungen.
Originaltext, § 28b SGB IV ↗Bündelt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenbeitrag zu einem Gesamtbeitrag.
Originaltext, § 28d SGB IV ↗Der Arbeitgeber schuldet und zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Originaltext, § 28e SGB IV ↗Der Arbeitgeber muss die Beitragsabrechnung dokumentieren.
Originaltext, § 28f SGB IV ↗Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein.
Originaltext, § 28g SGB IV ↗Die Krankenkassen ziehen den Gesamtbeitrag ein und verteilen ihn an die Träger.
Originaltext, § 28h SGB IV ↗Die Einzugsstelle leitet die Beiträge an die Versicherungsträger weiter.
Originaltext, § 28k SGB IV ↗Sonderfälle der Beitragszahlung.
Originaltext, § 28m SGB IV ↗Beschäftigte müssen für die Beitragsberechnung Auskunft geben.
Originaltext, § 28o SGB IV ↗Die Rentenversicherung prüft alle vier Jahre die Beitragsabführung der Arbeitgeber (Betriebsprüfung).
Originaltext, § 28p SGB IV ↗Prüfung dieser Stellen.
Originaltext, § 28q SGB IV ↗Haftung bei fehlerhafter Beitragsabführung.
Originaltext, § 28r SGB IV ↗Die Sozialversicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften mit Selbstverwaltung.
Originaltext, § 29 SGB IV ↗Das gewählte Selbstverwaltungsparlament des Trägers.
Originaltext, § 33 SGB IV ↗Sonderregeln für den hauptamtlichen Vorstand der Krankenkassen.
Originaltext, § 35a SGB IV ↗Ausschüsse für bestimmte Aufgaben, etwa Widerspruchsausschüsse.
Originaltext, § 36a SGB IV ↗Vorsitzende können rechtswidrige Beschlüsse beanstanden.
Originaltext, § 38 SGB IV ↗Ehrenamtliche Ansprechpersonen vor Ort.
Originaltext, § 39 SGB IV ↗Aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern, meist paritätisch.
Originaltext, § 44 SGB IV ↗Wer Listen einreichen darf.
Originaltext, § 48a SGB IV ↗Feststellung, wer allgemein vorschlagsberechtigt ist.
Originaltext, § 48c SGB IV ↗Arbeitgeber wirken an der Wahl mit.
Originaltext, § 55 SGB IV ↗Wahl dieser Ehrenamtlichen.
Originaltext, § 61 SGB IV ↗Sitzungen sind auch digital oder hybrid möglich.
Originaltext, § 64a SGB IV ↗Getrennte Abstimmung der Gruppen in bestimmten Fällen.
Originaltext, § 65 SGB IV ↗Der Träger stellt jährlich einen Haushaltsplan auf.
Originaltext, § 67 SGB IV ↗Welche Bindungswirkung der Haushaltsplan hat.
Originaltext, § 68 SGB IV ↗Der Haushalt muss ausgeglichen und wirtschaftlich geführt werden.
Originaltext, § 69 SGB IV ↗Sonderregel für die Bundesagentur.
Originaltext, § 71a SGB IV ↗Wie die Bundesagentur ihre Arbeitsmarktmittel veranschlagt.
Originaltext, § 71b SGB IV ↗Rücklage für Eingliederungsleistungen.
Originaltext, § 71c SGB IV ↗Sonderregel für die landwirtschaftliche Sozialversicherung.
Originaltext, § 71d SGB IV ↗Sonderregel für diesen Träger.
Originaltext, § 71f SGB IV ↗Was gilt, solange der Haushalt noch nicht beschlossen ist.
Originaltext, § 72 SGB IV ↗Jahresabschluss und Entlastung.
Originaltext, § 77 SGB IV ↗Für die Bundesagentur gelten Bundes-Haushaltsregeln.
Originaltext, § 77a SGB IV ↗Statistikpflichten der Sozialversicherung.
Originaltext, § 79 SGB IV ↗Bundesmittel für Digitalisierungsmaßnahmen.
Originaltext, § 79a SGB IV ↗Wie die Träger ihr Geld sicher verwalten.
Originaltext, § 80 SGB IV ↗Welche Anlagen genehmigt/angezeigt werden müssen.
Originaltext, § 85 SGB IV ↗Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Rechtsaufsicht.
Originaltext, § 87 SGB IV ↗Die Aufsichtsbehörde prüft und lässt sich unterrichten.
Originaltext, § 88 SGB IV ↗Bundesaufsicht und Verwaltung bestimmter Aufgaben.
Originaltext, § 94 SGB IV ↗Technische Standards für den Datenaustausch in der Sozialversicherung.
Originaltext, § 95 SGB IV ↗Hilfsprogramm für Arbeitgeber bei der Meldung.
Originaltext, § 95a SGB IV ↗Wie die Träger untereinander Daten austauschen.
Originaltext, § 95c SGB IV ↗Wie Daten weitergeleitet werden.
Originaltext, § 98 SGB IV ↗Stammdatenverzeichnis der beteiligten Träger.
Originaltext, § 98a SGB IV ↗Unternehmer melden die Lohnsumme an die Unfallversicherung.
Originaltext, § 99 SGB IV ↗Was im Lohnnachweis stehen muss.
Originaltext, § 100 SGB IV ↗Verfahren beim Lohnnachweis.
Originaltext, § 102 SGB IV ↗Standards für die Unfallversicherungs-Meldung.
Originaltext, § 103 SGB IV ↗Anspruch auf Information zu den Meldeverfahren.
Originaltext, § 104 SGB IV ↗Elektronischer Antrag auf die Bescheinigung über das anzuwendende Recht bei Entsendung in der EU.
Originaltext, § 106 SGB IV ↗Antrag auf die Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit.
Originaltext, § 106a SGB IV ↗Antrag auf Ausnahme von den Regeln des Wohnstaates.
Originaltext, § 106b SGB IV ↗Bescheinigung bei Tätigkeit in einem Abkommensstaat.
Originaltext, § 106c SGB IV ↗Technische Vorgaben zu den Anträgen nach §§ 106 bis 106c.
Originaltext, § 106d SGB IV ↗Arbeitgeber übermitteln Entgeltdaten elektronisch (z. B. fürs Krankengeld).
Originaltext, § 107 SGB IV ↗Weitere Anträge und Bescheinigungen werden elektronisch übermittelt.
Originaltext, § 108 SGB IV ↗Elektronische Abfrage von Entgeltdaten fürs Elterngeld.
Originaltext, § 108a SGB IV ↗Bescheinigung, dass keine Beitragsrückstände bestehen.
Originaltext, § 108b SGB IV ↗Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) an den Arbeitgeber.
Originaltext, § 109 SGB IV ↗Die Bundesagentur kann AU- und Krankenhausdaten elektronisch abrufen.
Originaltext, § 109a SGB IV ↗Meldungen der Arbeitgeber an tarifliche Sozialkassen.
Originaltext, § 110 SGB IV ↗Was mit alten Unterlagen geschieht.
Originaltext, § 110b SGB IV ↗Details per Vereinbarung oder Verordnung.
Originaltext, § 110c SGB IV ↗Welche Verstöße (z. B. fehlende Meldungen, Schwarzarbeit-nahe Pflichtverletzungen) mit Bußgeld geahndet werden.
Originaltext, § 111 SGB IV ↗Allgemeine Regeln zu den Bußgeldern.
Originaltext, § 112 SGB IV ↗Zusammenarbeit, etwa mit dem Zoll, gegen Schwarzarbeit.
Originaltext, § 113 SGB IV ↗Übergangsregel zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Originaltext, § 114 SGB IV ↗Übergangsregeln für vorhandene Zeitwertkonten.
Originaltext, § 116 SGB IV ↗Übergangsregel für die Knappschaft.
Originaltext, § 117 SGB IV ↗Sonderregel zur Versicherungsfreiheit von Notärzten im Rettungsdienst.
Originaltext, § 118 SGB IV ↗Übergangsregel zu Vorstandsvergütungen.
Originaltext, § 121 SGB IV ↗Datenabfrage zur Elterneigenschaft für den Pflegeversicherungsbeitrag.
Originaltext, § 124 SGB IV ↗Übergangsregel zu Erstattungen in der Pflegeversicherung.
Originaltext, § 125 SGB IV ↗Übergangsweise Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung.
Originaltext, § 126 SGB IV ↗Sonderregel zur Statusfrage bei Lehrkräften.
Originaltext, § 127 SGB IV ↗Sonderfall, in dem die Verjährung gehemmt ist.
Originaltext, § 128 SGB IV ↗Übergangsregel zu den Sozialwahlen.
Originaltext, § 129 SGB IV ↗Vergütungen aus Tätigkeiten in Impfzentren waren beitragsfrei.
Originaltext, § 130 SGB IV ↗Vergütungen aus Tätigkeiten in Testzentren waren beitragsfrei.
Originaltext, § 131 SGB IV ↗Übergangsregel zur Besetzung hauptamtlicher Vorstände.
Originaltext, § 133 SGB IV ↗Auftrag, über die Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses zu berichten.
Originaltext, § 135 SGB IV ↗Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.