SGB VI · Stand 2026
Sozialgesetzbuch · Buch VI

SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung

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Zufällig herausgegriffen
§ 284
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

487 von 487 Paragraphen

Versicherter Personenkreis
§ 1
Beschäftigte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rentenversicherungspflichtig.

Originaltext, § 1 SGB VI
§ 2
Selbständig Tätige

Bestimmte Selbstständige wie Handwerker, Lehrer, Hebammen oder Pflegepersonen sind pflichtversichert.

Originaltext, § 2 SGB VI
§ 3
Sonstige Versicherte

Weitere Pflichtversicherte: Kindererziehende, Pflegepersonen, Wehr-/Zivildienst und Bezieher von Lohnersatzleistungen.

Originaltext, § 3 SGB VI
§ 4
Versicherungspflicht auf Antrag

Wer sich auf Antrag pflichtversichern kann, etwa Entwicklungshelfer.

Originaltext, § 4 SGB VI
§ 5
Versicherungsfreiheit

Wer versicherungsfrei ist, etwa Beamte, Minijobber oder Regelaltersrentner.

Originaltext, § 5 SGB VI
§ 6
Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer sich befreien lassen kann, vor allem bei berufsständischer Versorgung.

Originaltext, § 6 SGB VI
§ 7
Freiwillige Versicherung

Wer sich freiwillig rentenversichern kann.

Originaltext, § 7 SGB VI
§ 8
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Sonderformen, durch die Zeiten oder Anrechte in die Rente kommen.

Originaltext, § 8 SGB VI
Teilhabe & Rehabilitation
§ 9
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

Reha vor Rente: die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen.

Originaltext, § 9 SGB VI
§ 10
Persönliche Voraussetzungen

Wann jemand reha-bedürftig und reha-fähig ist.

Originaltext, § 10 SGB VI
§ 11
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Welche Versicherungszeiten für eine Reha nötig sind.

Originaltext, § 11 SGB VI
§ 12
Ausschluss von Leistungen

Wann keine Reha gewährt wird.

Originaltext, § 12 SGB VI
§ 13
Leistungsumfang

Was die Reha umfasst.

Originaltext, § 13 SGB VI
§ 13a
Fallmanagement

Begleitung durch ein Fallmanagement.

Originaltext, § 13a SGB VI
§ 14
Leistungen zur Prävention

Vorbeugende Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

Originaltext, § 14 SGB VI
§ 15
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Medizinische Reha der Rentenversicherung.

Originaltext, § 15 SGB VI
§ 15a
Leistungen zur Kinderrehabilitation

Reha-Leistungen für Kinder.

Originaltext, § 15a SGB VI
§ 16
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Berufliche Reha wie Umschulung oder Hilfsmittel am Arbeitsplatz.

Originaltext, § 16 SGB VI
§ 17
Leistungen zur Nachsorge

Nachsorge im Anschluss an die Reha.

Originaltext, § 17 SGB VI
§ 20
Anspruch (Übergangsgeld)

Anspruch auf Übergangsgeld während der Reha.

Originaltext, § 20 SGB VI
§ 21
Höhe und Berechnung

Wie das Übergangsgeld berechnet wird.

Originaltext, § 21 SGB VI
§ 28
Ergänzende Leistungen

Zusatzleistungen zur Reha, etwa Reisekosten.

Originaltext, § 28 SGB VI
§ 29
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 29 SGB VI
§ 30
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 30 SGB VI
§ 31
Sonstige Leistungen

Weitere Leistungen wie onkologische Nachsorge.

Originaltext, § 31 SGB VI
§ 32
Zuzahlung bei Rehabilitation

Zuzahlung zur medizinischen Reha (10 € am Tag, zeitlich begrenzt).

Originaltext, § 32 SGB VI
Rentenarten & Voraussetzungen
§ 33
Rentenarten

Überblick: Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes.

Originaltext, § 33 SGB VI
§ 34
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Allgemeine Voraussetzungen wie Wartezeit und Rentenbeginn; Hinzuverdienst bei Altersrenten ist seit 2023 unbegrenzt.

Originaltext, § 34 SGB VI
§ 35
Regelaltersrente

Die Regelaltersrente ab der Regelaltersgrenze (schrittweise 67) mit 5 Jahren Wartezeit.

Originaltext, § 35 SGB VI
§ 36
Altersrente für langjährig Versicherte

Mit 35 Versicherungsjahren, vorzeitig ab 63 mit Abschlägen.

Originaltext, § 36 SGB VI
§ 37
Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bei einem GdB von 50 ist ein früherer Renteneintritt möglich.

Originaltext, § 37 SGB VI
§ 38
Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei (Rente mit 63 bzw. 65).

Originaltext, § 38 SGB VI
§ 39
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 39 SGB VI
§ 40
Altersrente für Bergleute unter Tage

Sonderrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Originaltext, § 40 SGB VI
§ 41
Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

Die Aussicht auf Altersrente allein rechtfertigt keine Kündigung.

Originaltext, § 41 SGB VI
§ 42
Vollrente und Teilrente

Die Altersrente kann ganz oder als Teilrente flexibel bezogen werden.

Originaltext, § 42 SGB VI
§ 43
Rente wegen Erwerbsminderung

Rente bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung, je nach verbliebenem Leistungsvermögen (unter 3 bzw. 3 bis 6 Stunden täglich).

Originaltext, § 43 SGB VI
§ 44
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 44 SGB VI
§ 45
Rente für Bergleute

Rente bei verminderter Bergmannsfähigkeit.

Originaltext, § 45 SGB VI
§ 46
Witwenrente und Witwerrente

Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartner, als kleine oder große Witwenrente.

Originaltext, § 46 SGB VI
§ 47
Erziehungsrente

Rente für Geschiedene, die nach dem Tod des früheren Partners ein Kind erziehen.

Originaltext, § 47 SGB VI
§ 48
Waisenrente

Rente für Kinder Verstorbener, bis 18 und in Ausbildung bis 27.

Originaltext, § 48 SGB VI
§ 49
Renten wegen Todes bei Verschollenheit

Hinterbliebenenrente, wenn jemand verschollen ist.

Originaltext, § 49 SGB VI
Wartezeiten & rentenrechtliche Zeiten
§ 50
Wartezeiten

Mindestversicherungszeiten je Rente (5, 15, 20, 25, 35 oder 45 Jahre).

Originaltext, § 50 SGB VI
§ 51
Anrechenbare Zeiten

Welche Zeiten auf die Wartezeit zählen.

Originaltext, § 51 SGB VI
§ 52
Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich u. a.

Auch übertragene Anrechte und Splitting zählen für die Wartezeit.

Originaltext, § 52 SGB VI
§ 53
Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Bei Arbeitsunfall oder im Wehrdienst gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt.

Originaltext, § 53 SGB VI
§ 54
Begriffsbestimmungen

Definitionen der rentenrechtlichen Zeiten.

Originaltext, § 54 SGB VI
§ 55
Beitragszeiten

Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden.

Originaltext, § 55 SGB VI
§ 56
Kindererziehungszeiten

Bis zu drei Jahre je Kind werden wie Beitragszeiten angerechnet (Mütterrente).

Originaltext, § 56 SGB VI
§ 57
Berücksichtigungszeiten

Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr und der Pflege.

Originaltext, § 57 SGB VI
§ 58
Anrechnungszeiten

Beitragsfreie Zeiten wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung.

Originaltext, § 58 SGB VI
§ 59
Zurechnungszeit

Bei EM- und Hinterbliebenenrenten wird die Zeit bis zur Regelaltersgrenze hinzugerechnet.

Originaltext, § 59 SGB VI
§ 60
Zuordnung beitragsfreier Zeiten (Knappschaft)

Sonderregel der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Originaltext, § 60 SGB VI
§ 61
Ständige Arbeiten unter Tage

Sonderregel für Bergleute.

Originaltext, § 61 SGB VI
§ 62
Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

Ausgleich, wenn rentenrechtliche Zeiten durch Dritte verloren gehen.

Originaltext, § 62 SGB VI
Rentenhöhe & Entgeltpunkte
§ 63
Grundsätze

Die Rentenhöhe richtet sich nach den im Leben versicherten Entgelten, ausgedrückt in Entgeltpunkten.

Originaltext, § 63 SGB VI
§ 64
Rentenformel

Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert.

Originaltext, § 64 SGB VI
§ 65
Anpassung der Renten

Die Renten werden jährlich zum 1. Juli angepasst.

Originaltext, § 65 SGB VI
§ 66
Persönliche Entgeltpunkte

Die mit dem Zugangsfaktor gewichtete Summe der Entgeltpunkte.

Originaltext, § 66 SGB VI
§ 67
Rentenartfaktor

Faktor je Rentenart, etwa 1,0 bei Altersrente und 0,55 bei großer Witwenrente.

Originaltext, § 67 SGB VI
§ 68
Aktueller Rentenwert

Der Eurobetrag, den ein Entgeltpunkt monatlich an Rente wert ist.

Originaltext, § 68 SGB VI
§ 68a
Schutzklausel

Renten dürfen durch die Anpassung nicht sinken.

Originaltext, § 68a SGB VI
§ 69
Verordnungsermächtigung

Details zu den Rentenwerten per Verordnung.

Originaltext, § 69 SGB VI
§ 70
Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst ergibt einen Entgeltpunkt.

Originaltext, § 70 SGB VI
§ 71
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten

Wie beitragsfreie und -geminderte Zeiten bewertet werden (Gesamtleistungsbewertung).

Originaltext, § 71 SGB VI
§ 72
Grundbewertung

Schritt der Gesamtleistungsbewertung.

Originaltext, § 72 SGB VI
§ 73
Vergleichsbewertung

Schritt der Gesamtleistungsbewertung.

Originaltext, § 73 SGB VI
§ 74
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Begrenzung bei der Bewertung.

Originaltext, § 74 SGB VI
§ 75
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

Bewertung von Beiträgen nach Rentenbeginn.

Originaltext, § 75 SGB VI
§ 76
Zu- und Abschläge beim Versorgungsausgleich

Anpassung der Entgeltpunkte nach Scheidung.

Originaltext, § 76 SGB VI
§ 76a
Zuschläge aus Beitragszahlung

Zuschläge bei vorzeitiger Rente oder Abfindung von Anwartschaften.

Originaltext, § 76a SGB VI
§ 76b
Zuschläge aus geringfügiger Beschäftigung

Entgeltpunkte aus Minijob-Beiträgen.

Originaltext, § 76b SGB VI
§ 76c
Zu- und Abschläge beim Rentensplitting

Anpassung bei Rentensplitting unter Partnern.

Originaltext, § 76c SGB VI
§ 76d
Zuschläge aus Beiträgen nach Rentenbeginn

Zuschläge bei Weiterarbeit im Rentenbezug.

Originaltext, § 76d SGB VI
§ 76e
Zuschläge für besondere Auslandsverwendung

Zuschläge für Einsätze im Ausland.

Originaltext, § 76e SGB VI
§ 76f
Zuschläge für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Zuschläge für Zeitsoldaten.

Originaltext, § 76f SGB VI
§ 76g
Zuschlag für langjährige Versicherung (Grundrente)

Die Grundrente: ein Zuschlag für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Verdienst.

Originaltext, § 76g SGB VI
§ 77
Zugangsfaktor

Bei vorzeitigem Rentenbeginn Abschläge (0,3 Prozent je Monat), bei späterem Beginn Zuschläge (0,5 Prozent je Monat).

Originaltext, § 77 SGB VI
§ 78
Zuschlag bei Waisenrenten

Zuschlag zur Waisenrente.

Originaltext, § 78 SGB VI
§ 78a
Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten

Zuschlag für Kindererziehung.

Originaltext, § 78a SGB VI
§ 79
Grundsatz (Knappschaft)

Berechnung der Rente in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Originaltext, § 79 SGB VI
§ 80
Monatsbetrag der Rente (Knappschaft)

Berechnung des Monatsbetrags.

Originaltext, § 80 SGB VI
§ 81
Persönliche Entgeltpunkte (Knappschaft)

Entgeltpunkte in der Knappschaft.

Originaltext, § 81 SGB VI
§ 82
Rentenartfaktor (Knappschaft)

Rentenartfaktor in der Knappschaft.

Originaltext, § 82 SGB VI
§ 83
Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Knappschaft)

Beitragszeiten in der Knappschaft.

Originaltext, § 83 SGB VI
§ 84
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Knappschaft)

Bewertung beitragsfreier Zeiten.

Originaltext, § 84 SGB VI
§ 85
Leistungszuschlag für Arbeit unter Tage

Zuschlag für ständige Untertagearbeit.

Originaltext, § 85 SGB VI
§ 86
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 86 SGB VI
§ 86a
Zugangsfaktor (Knappschaft)

Zugangsfaktor in der Knappschaft.

Originaltext, § 86a SGB VI
§ 87
Zuschlag bei Waisenrenten (Knappschaft)

Waisenrenten-Zuschlag.

Originaltext, § 87 SGB VI
§ 88
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

Schutz der Entgeltpunkte bei aufeinanderfolgenden Renten.

Originaltext, § 88 SGB VI
§ 88a
Höchstbetrag bei Witwenrenten

Begrenzung der Witwenrente.

Originaltext, § 88a SGB VI
Zusammentreffen & Einkommensanrechnung
§ 89
Mehrere Rentenansprüche

Bei mehreren Renten wird nur die höchste gezahlt.

Originaltext, § 89 SGB VI
§ 90
Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten

Sonderfall bei mehrfacher Ehe.

Originaltext, § 90 SGB VI
§ 91
Aufteilung von Witwenrenten

Aufteilung auf mehrere Berechtigte.

Originaltext, § 91 SGB VI
§ 92
Waisenrente und andere Leistungen

Zusammentreffen der Waisenrente mit anderen Leistungen.

Originaltext, § 92 SGB VI
§ 93
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Anrechnung von Unfallrenten auf die Rente.

Originaltext, § 93 SGB VI
§ 94
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 94 SGB VI
§ 95
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 95 SGB VI
§ 96
Nachversicherte Versorgungsbezieher

Sonderfall bei Versorgungsbezug.

Originaltext, § 96 SGB VI
§ 96a
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen Erwerbsminderung.

Originaltext, § 96a SGB VI
§ 97
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

40 Prozent des Einkommens über dem Freibetrag werden auf die Witwenrente angerechnet.

Originaltext, § 97 SGB VI
§ 97a
Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag

Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag.

Originaltext, § 97a SGB VI
§ 98
Reihenfolge der Berechnungsvorschriften

In welcher Reihenfolge die Regeln angewendet werden.

Originaltext, § 98 SGB VI
Rentenbeginn, Zahlung & Splitting
§ 99
Beginn

Wann die Rente beginnt; rückwirkend wird nur begrenzt gezahlt.

Originaltext, § 99 SGB VI
§ 100
Änderung und Ende

Wann sich die Rente ändert oder endet.

Originaltext, § 100 SGB VI
§ 101
Beginn und Änderung in Sonderfällen

Sonderfälle des Rentenbeginns.

Originaltext, § 101 SGB VI
§ 102
Befristung und Tod

EM-Renten werden in der Regel befristet; Ende mit dem Tod.

Originaltext, § 102 SGB VI
§ 103
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Kein Anspruch bei absichtlich herbeigeführter Erwerbsminderung.

Originaltext, § 103 SGB VI
§ 104
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

Kürzung bei Erwerbsminderung infolge einer Straftat.

Originaltext, § 104 SGB VI
§ 105
Tötung eines Angehörigen

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Tötung des Versicherten.

Originaltext, § 105 SGB VI
§ 105a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 105a SGB VI
§ 106
Zuschuss zur Krankenversicherung

Rentner erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie nicht pflichtversichert sind.

Originaltext, § 106 SGB VI
§ 107
Rentenabfindung

Kleine Witwenrenten können bei Wiederheirat abgefunden werden.

Originaltext, § 107 SGB VI
§ 108
Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

Regeln zu Zusatzleistungen.

Originaltext, § 108 SGB VI
§ 109
Renteninformation und Rentenauskunft

Ab 27 jährliche Renteninformation, ab 55 alle drei Jahre eine ausführliche Rentenauskunft.

Originaltext, § 109 SGB VI
§ 109a
Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

Die Rentenversicherung hilft bei Anträgen auf Grundsicherung im Alter.

Originaltext, § 109a SGB VI
§ 110
Grundsatz (Ausland)

Grundsätze für Renten an Berechtigte im Ausland.

Originaltext, § 110 SGB VI
§ 111
Rehabilitation und KV-Zuschuss (Ausland)

Sonderregeln für Auslandsberechtigte.

Originaltext, § 111 SGB VI
§ 112
Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Ausland)

Sonderregeln für Auslandsberechtigte.

Originaltext, § 112 SGB VI
§ 113
Höhe der Rente (Ausland)

Wie die Rente für Auslandsberechtigte berechnet wird.

Originaltext, § 113 SGB VI
§ 114
Besonderheiten (Ausland)

Weitere Besonderheiten.

Originaltext, § 114 SGB VI
§ 115
Beginn (Ausland)

Rentenbeginn bei Auslandsberechtigten.

Originaltext, § 115 SGB VI
§ 116
Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Sonderregeln bei Reha im Ausland.

Originaltext, § 116 SGB VI
§ 117
Abschluss

Abschluss des Verfahrens.

Originaltext, § 117 SGB VI
§ 117a
Besonderheiten beim Grundrentenzuschlag

Sonderregel zum Grundrentenzuschlag.

Originaltext, § 117a SGB VI
§ 118
Fälligkeit und Auszahlung

Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.

Originaltext, § 118 SGB VI
§ 118a
Anpassungsmitteilung

Mitteilung über die jährliche Rentenanpassung.

Originaltext, § 118a SGB VI
§ 119
Aufgaben der Deutschen Post AG

Der Renten Service der Post wickelt die Auszahlung ab.

Originaltext, § 119 SGB VI
§ 120
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 120 SGB VI
§ 120a
Grundsätze für das Rentensplitting

Ehegatten können ihre Rentenanrechte partnerschaftlich aufteilen.

Originaltext, § 120a SGB VI
§ 120b
Tod vor Empfang angemessener Leistungen

Sonderfall beim Rentensplitting.

Originaltext, § 120b SGB VI
§ 120c
Abänderung des Rentensplittings

Änderung des Splittings.

Originaltext, § 120c SGB VI
§ 120d
Verfahren und Zuständigkeit

Verfahren beim Rentensplitting.

Originaltext, § 120d SGB VI
§ 120e
Rentensplitting unter Lebenspartnern

Splitting auch für Lebenspartner.

Originaltext, § 120e SGB VI
§ 120f
Interne Teilung von Anrechten

Versorgungsausgleich durch interne Teilung.

Originaltext, § 120f SGB VI
§ 120g
Externe Teilung

Versorgungsausgleich durch externe Teilung.

Originaltext, § 120g SGB VI
§ 120h
Abzuschmelzende Anrechte

Sonderfall beim Versorgungsausgleich.

Originaltext, § 120h SGB VI
§ 121
Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Allgemeine Regeln zur Rentenberechnung.

Originaltext, § 121 SGB VI
§ 122
Berechnung von Zeiten

Wie Zeiten berechnet werden.

Originaltext, § 122 SGB VI
§ 123
Berechnung von Geldbeträgen

Wie Geldbeträge gerundet und berechnet werden.

Originaltext, § 123 SGB VI
§ 124
Berechnung von Durchschnittswerten

Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen.

Originaltext, § 124 SGB VI
Organisation & Träger
§ 125
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer die Rentenversicherung trägt: die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger und die Knappschaft-Bahn-See.

Originaltext, § 125 SGB VI
§ 126
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

Welcher Träger für wen zuständig ist.

Originaltext, § 126 SGB VI
§ 127
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 127 SGB VI
§ 127a
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 127a SGB VI
§ 127b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 127b SGB VI
§ 128
Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 128 SGB VI
§ 128a
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 128a SGB VI
§ 129
Zuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 129 SGB VI
§ 130
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 130 SGB VI
§ 131
Auskunfts- und Beratungsstellen

Die Träger unterhalten Auskunfts- und Beratungsstellen.

Originaltext, § 131 SGB VI
§ 132
Versicherungsträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 132 SGB VI
§ 133
Zuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 133 SGB VI
§ 134
Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 134 SGB VI
§ 135
Nachversicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 135 SGB VI
§ 136
Sonderzuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 136 SGB VI
§ 136a
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 136a SGB VI
§ 137
Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 137 SGB VI
§ 137a
Zuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 137a SGB VI
§ 137b
Besonderheiten bei den Leistungen und der Durchführung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 137b SGB VI
§ 137c
Vermögen, Haftung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 137c SGB VI
§ 137d
Organe

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 137d SGB VI
§ 137e
Beirat

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 137e SGB VI
§ 138
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 138 SGB VI
§ 139
Erweitertes Direktorium

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 139 SGB VI
§ 140
Arbeitsgruppe Personalvertretung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 140 SGB VI
§ 141
Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 141 SGB VI
§ 142
Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 142 SGB VI
§ 143
Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 143 SGB VI
§ 144
Landesunmittelbare Versicherungsträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 144 SGB VI
§ 145
Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 145 SGB VI
§ 146
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 146 SGB VI
§ 147
Versicherungsnummer

Jede versicherte Person erhält eine lebenslang gültige Versicherungsnummer.

Originaltext, § 147 SGB VI
§ 148
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 148 SGB VI
§ 149
Versicherungskonto

Für jede Person wird ein Versicherungskonto mit allen rentenrechtlichen Zeiten geführt.

Originaltext, § 149 SGB VI
§ 150
Dateisysteme bei der Datenstelle

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 150 SGB VI
§ 151
Auskünfte der Deutschen Post AG

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 151 SGB VI
§ 151a
Antragstellung im automatisierten Verfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 151a SGB VI
§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Grundrentenzuschlag

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 151b SGB VI
§ 151c
Übermittlung von Sozialdaten an den Insolvenzverwalter

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 151c SGB VI
§ 152
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 152 SGB VI
Finanzen, Bundeszuschuss & Sozialbeirat
§ 153
Umlageverfahren

Die Renten werden im Umlageverfahren finanziert: Beiträge der Aktiven zahlen die heutigen Renten.

Originaltext, § 153 SGB VI
§ 154
Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung

Die Bundesregierung berichtet jährlich über die Lage der Rentenversicherung.

Originaltext, § 154 SGB VI
§ 154a
Sicherungsniveau vor Steuern

Maßzahl für das Verhältnis von Standardrente zum Durchschnittsverdienst.

Originaltext, § 154a SGB VI
§ 155
Aufgabe des Sozialbeirats

Der Sozialbeirat begutachtet die Rentenberichte.

Originaltext, § 155 SGB VI
§ 156
Zusammensetzung des Sozialbeirats

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 156 SGB VI
§ 213
Zuschüsse des Bundes

Der Bund gibt erhebliche Zuschüsse zur Rentenversicherung.

Originaltext, § 213 SGB VI
§ 214
Liquiditätssicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 214 SGB VI
§ 214a
Liquiditätserfassung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 214a SGB VI
§ 215
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 215 SGB VI
§ 216
Nachhaltigkeitsrücklage

Die Rentenversicherung hält eine Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage).

Originaltext, § 216 SGB VI
§ 217
Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 217 SGB VI
§ 218
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 218 SGB VI
§ 219
Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 219 SGB VI
§ 220
Aufwendungen für Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 220 SGB VI
§ 221
Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 221 SGB VI
§ 222
Ermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 222 SGB VI
§ 223
Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 223 SGB VI
§ 224
Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 224 SGB VI
§ 224a
Tragung pauschalierter Beiträge für EM-Renten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 224a SGB VI
§ 224b
Erstattung für Begutachtung in der Grundsicherung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 224b SGB VI
§ 225
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 225 SGB VI
§ 226
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 226 SGB VI
§ 227
Abrechnung der Aufwendungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 227 SGB VI
§ 287
Beitragssatzgarantie bis 2025

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 287 SGB VI
§ 287a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 287a SGB VI
§ 287b
Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 287b SGB VI
§ 287c
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 287c SGB VI
§ 287d
Erstattungen in besonderen Fällen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 287d SGB VI
§ 287e
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 287e SGB VI
§ 287f
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 287f SGB VI
§ 287g
Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 287g SGB VI
§ 287h
Bundesmittel und Mindestrücklage

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 287h SGB VI
§ 288
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 288 SGB VI
§ 289
Wanderversicherungsausgleich (Übergangsrecht)

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 289 SGB VI
§ 289a
Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 289a SGB VI
§ 290
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 290 SGB VI
§ 290a
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 290a SGB VI
§ 291
Erstattungen für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 291 SGB VI
§ 291a
Erstattung von Invalidenrenten und Pauschalbeträgen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 291a SGB VI
§ 291b
Erstattung der Mehraufwendungen durch Rentenangleichung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 291b SGB VI
§ 291c
Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Angleichung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 291c SGB VI
§ 292
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 292 SGB VI
§ 292a
Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet

Details per Verordnung.

Originaltext, § 292a SGB VI
Beitragssätze & Bemessungsgrenzen
§ 157
Grundsatz

Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz.

Originaltext, § 157 SGB VI
§ 158
Beitragssätze

Festlegung des Beitragssatzes (2026 rund 18,6 Prozent).

Originaltext, § 158 SGB VI
§ 159
Beitragsbemessungsgrenzen

Bis zu dieser Grenze wird Einkommen verbeitragt; darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei.

Originaltext, § 159 SGB VI
§ 160
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 160 SGB VI
Beitragspflichtige Einnahmen
§ 161
Grundsatz

Was als beitragspflichtige Einnahme gilt.

Originaltext, § 161 SGB VI
§ 162
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Bei Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgeblich.

Originaltext, § 162 SGB VI
§ 163
Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Sonderfälle wie Altersteilzeit oder Übergangsbereich (Midijob).

Originaltext, § 163 SGB VI
§ 164
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 164 SGB VI
§ 165
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

Bei Selbstständigen gilt ein Regelbeitrag oder das tatsächliche Einkommen.

Originaltext, § 165 SGB VI
§ 166
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

Maßgebliche Einnahmen bei Kindererziehenden, Pflegepersonen und Leistungsbeziehern.

Originaltext, § 166 SGB VI
§ 167
Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte wählen ihren Beitrag zwischen Mindest- und Höchstbeitrag.

Originaltext, § 167 SGB VI
Beitragstragung & Beitragszahlung
§ 168
Beitragstragung bei Beschäftigten

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag je zur Hälfte.

Originaltext, § 168 SGB VI
§ 169
Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Selbstständige tragen ihren Beitrag allein.

Originaltext, § 169 SGB VI
§ 170
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 170 SGB VI
§ 171
Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihren Beitrag selbst.

Originaltext, § 171 SGB VI
§ 172
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung

Auch bei Minijobs zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag.

Originaltext, § 172 SGB VI
§ 172a
Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für berufsständisch Versorgte

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 172a SGB VI
§ 173
Grundsatz

Wie Beiträge gezahlt werden.

Originaltext, § 173 SGB VI
§ 174
Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Der Arbeitgeber führt die Beiträge ab.

Originaltext, § 174 SGB VI
§ 175
Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

Sonderweg über die Künstlersozialkasse.

Originaltext, § 175 SGB VI
§ 176
Beitragszahlung bei Bezug von Sozialleistungen

Bei Lohnersatzleistungen zahlt der Leistungsträger die Beiträge.

Originaltext, § 176 SGB VI
§ 176a
Beitragszahlung bei Pflegepersonen

Für nicht erwerbsmäßig Pflegende zahlt die Pflegekasse Beiträge.

Originaltext, § 176a SGB VI
§ 176b
Beitragszahlung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 176b SGB VI
§ 176c
Beitragszahlung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 176c SGB VI
§ 177
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

Den Beitrag für Kindererziehungszeiten trägt der Bund.

Originaltext, § 177 SGB VI
§ 178
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 178 SGB VI
§ 179
Erstattung von Aufwendungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 179 SGB VI
§ 180
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 180 SGB VI
§ 181
Berechnung und Tragung der Beiträge (Nachversicherung)

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 181 SGB VI
§ 182
Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 182 SGB VI
§ 183
Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 183 SGB VI
§ 184
Fälligkeit der Beiträge und Aufschub

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 184 SGB VI
§ 185
Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 185 SGB VI
§ 186
Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 186 SGB VI
§ 186a
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungsfall

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 186a SGB VI
§ 187
Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 187 SGB VI
§ 187a
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente

Man kann freiwillig zusätzliche Beiträge zahlen, um Rentenabschläge auszugleichen.

Originaltext, § 187a SGB VI
§ 187b
Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 187b SGB VI
§ 188
Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 188 SGB VI
Meldungen & Auskünfte
§ 189
Berechnungsgrundsätze

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 189 SGB VI
§ 190
Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

Arbeitgeber müssen Beschäftigte melden.

Originaltext, § 190 SGB VI
§ 190a
Meldepflicht versicherungspflichtiger Selbständiger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 190a SGB VI
§ 191
Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 191 SGB VI
§ 192
Meldepflichten bei Wehr- oder Zivildienst

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 192 SGB VI
§ 192a
Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 192a SGB VI
§ 192b
Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 192b SGB VI
§ 192c
Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 192c SGB VI
§ 193
Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 193 SGB VI
§ 194
Gesonderte Meldung und Hochrechnung

Vor Rentenbeginn kann eine gesonderte Meldung des Entgelts verlangt werden.

Originaltext, § 194 SGB VI
§ 195
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 195 SGB VI
§ 196
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 196 SGB VI
§ 196a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 196a SGB VI
Beiträge: Wirksamkeit, Nachzahlung, Erstattung
§ 197
Wirksamkeit von Beiträgen

Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt sind; freiwillige bei rechtzeitiger Zahlung.

Originaltext, § 197 SGB VI
§ 198
Neubeginn und Hemmung von Fristen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 198 SGB VI
§ 199
Vermutung der Beitragszahlung

Stehen Zeiten im Versicherungskonto, wird die Beitragszahlung vermutet.

Originaltext, § 199 SGB VI
§ 200
Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 200 SGB VI
§ 201
Beiträge an nicht zuständige Träger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 201 SGB VI
§ 202
Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 202 SGB VI
§ 203
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

Beiträge können auch glaubhaft gemacht werden, wenn Nachweise fehlen.

Originaltext, § 203 SGB VI
§ 204
Nachzahlung bei Ausscheiden aus einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 204 SGB VI
§ 205
Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 205 SGB VI
§ 206
Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 206 SGB VI
§ 207
Nachzahlung für Ausbildungszeiten

Schul- und Studienzeiten können teils durch Nachzahlung aufgewertet werden.

Originaltext, § 207 SGB VI
§ 208
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 208 SGB VI
§ 209
Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 209 SGB VI
§ 210
Beitragserstattung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden gezahlte Beiträge erstattet, etwa wenn keine Rente zustande kommt.

Originaltext, § 210 SGB VI
§ 211
Sonderregelung bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 211 SGB VI
§ 212
Beitragsüberwachung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 212 SGB VI
§ 212a
Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 212a SGB VI
§ 212b
Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 212b SGB VI
Übergangsrecht: Versicherung & alte Rentenarten
§ 228
Grundsatz

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 228 SGB VI
§ 228a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 228a SGB VI
§ 228b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 228b SGB VI
§ 229
Versicherungspflicht (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 229 SGB VI
§ 229a
Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 229a SGB VI
§ 230
Versicherungsfreiheit (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 230 SGB VI
§ 231
Befreiung von der Versicherungspflicht (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 231 SGB VI
§ 231a
Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 231a SGB VI
§ 232
Freiwillige Versicherung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 232 SGB VI
§ 233
Nachversicherung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 233 SGB VI
§ 233a
Nachversicherung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 233a SGB VI
§ 234
Übergangsgeld bei Arbeitslosen (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 234 SGB VI
§ 234a
Übergangsgeld bei Unterhaltsgeldbezug

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 234a SGB VI
§ 235
Regelaltersrente (Übergangsrecht)

Übergangsregeln zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67.

Originaltext, § 235 SGB VI
§ 236
Altersrente für langjährig Versicherte (Übergangsrecht)

Übergangsregeln zu Altersgrenzen und Abschlägen für ältere Jahrgänge.

Originaltext, § 236 SGB VI
§ 236a
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 236a SGB VI
§ 236b
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Übergangsrecht)

Übergangsregeln zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren.

Originaltext, § 236b SGB VI
§ 237
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Ausgelaufene Altersrente für ältere Jahrgänge.

Originaltext, § 237 SGB VI
§ 237a
Altersrente für Frauen

Ausgelaufene Altersrente für vor 1952 geborene Frauen.

Originaltext, § 237a SGB VI
§ 238
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 238 SGB VI
§ 239
Knappschaftsausgleichsleistung

Sonderleistung für ältere Bergleute.

Originaltext, § 239 SGB VI
§ 240
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Bestandsschutz für vor 1961 Geborene mit Berufsunfähigkeit.

Originaltext, § 240 SGB VI
§ 241
Rente wegen Erwerbsminderung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 241 SGB VI
§ 242
Rente für Bergleute (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 242 SGB VI
§ 242a
Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 242a SGB VI
Übergangsrecht: Hinterbliebene & rentenrechtliche Zeiten
§ 243
Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene

Bestandsschutz für vor der Eherechtsreform Geschiedene.

Originaltext, § 243 SGB VI
§ 243a
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 243a SGB VI
§ 243b
Wartezeit (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 243b SGB VI
§ 244
Anrechenbare Zeiten (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 244 SGB VI
§ 244a
Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten (Grundrente)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 244a SGB VI
§ 245
Vorzeitige Wartezeiterfüllung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 245 SGB VI
§ 245a
Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 245a SGB VI
§ 246
Beitragsgeminderte Zeiten (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 246 SGB VI
§ 247
Beitragszeiten (Übergangsrecht)

Wie frühere Zeiten, etwa Lehrjahre, als Beitragszeiten zählen.

Originaltext, § 247 SGB VI
§ 248
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 248 SGB VI
§ 249
Beitragszeiten wegen Kindererziehung

Für vor 1992 geborene Kinder gelten verkürzte Kindererziehungszeiten (Mütterrente).

Originaltext, § 249 SGB VI
§ 249a
Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 249a SGB VI
§ 249b
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 249b SGB VI
§ 250
Ersatzzeiten

Zeiten ohne Beiträge, etwa Kriegsdienst, Verfolgung oder Internierung, zählen als Ersatzzeiten.

Originaltext, § 250 SGB VI
§ 251
Ersatzzeiten bei Handwerkern

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 251 SGB VI
§ 252
Anrechnungszeiten (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 252 SGB VI
§ 252a
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 252a SGB VI
§ 253
Pauschale Anrechnungszeit

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 253 SGB VI
§ 253a
Zurechnungszeit (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 253a SGB VI
Übergangsrecht: Rentenwert & Entgeltpunkte
§ 254
Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 254 SGB VI
§ 254a
Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 254a SGB VI
§ 254b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 254b SGB VI
§ 254c
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 254c SGB VI
§ 254d
Umbenennung in Entgeltpunkte

Frühere Werte-Einheiten wurden in Entgeltpunkte umbenannt.

Originaltext, § 254d SGB VI
§ 255
Rentenartfaktor (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 255 SGB VI
§ 255a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 255a SGB VI
§ 255b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 255b SGB VI
§ 255c
Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

Festlegung des Rentenwerts (Ost-West-Angleichung).

Originaltext, § 255c SGB VI
§ 255d
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 255d SGB VI
§ 255e
Niveauschutzklausel 2019 bis 2025

Das Sicherungsniveau wurde bei 48 Prozent stabilisiert.

Originaltext, § 255e SGB VI
§ 255f
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 255f SGB VI
§ 255g
Ausgleichsbedarf ab 1. Juli 2021

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 255g SGB VI
§ 255h
Schutzklausel ab 1. Juli 2022

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 255h SGB VI
§ 255i
Anpassung nach Mindestsicherungsniveau

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 255i SGB VI
§ 255j
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 255j SGB VI
§ 256
Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 256 SGB VI
§ 256a
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

Ost-Verdienste werden mit einem Umrechnungsfaktor hochgewertet.

Originaltext, § 256a SGB VI
§ 256b
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 256b SGB VI
§ 256c
Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragshöhe

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 256c SGB VI
§ 256d
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 256d SGB VI
§ 257
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 257 SGB VI
§ 258
Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 258 SGB VI
§ 259
Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 259 SGB VI
§ 259a
Besonderheiten für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 259a SGB VI
§ 259b
Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

Sonderregeln für frühere DDR-Versorgungssysteme.

Originaltext, § 259b SGB VI
§ 259c
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 259c SGB VI
§ 260
Beitragsbemessungsgrenzen (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 260 SGB VI
§ 261
Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 261 SGB VI
§ 262
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

Langjährig niedrige Verdienste vor 1992 werden aufgewertet (Rente nach Mindesteinkommen).

Originaltext, § 262 SGB VI
§ 263
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 263 SGB VI
§ 263a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 263a SGB VI
§ 264
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 264 SGB VI
§ 264a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 264a SGB VI
§ 264b
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 264b SGB VI
§ 264c
Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 264c SGB VI
§ 264d
Zugangsfaktor (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 264d SGB VI
§ 265
Knappschaftliche Besonderheiten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 265 SGB VI
§ 265a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 265a SGB VI
§ 265b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 265b SGB VI
§ 266
Erhöhung des Grenzbetrags

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 266 SGB VI
§ 267
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 267 SGB VI
Übergangsrecht: EM-Renten, Knappschaft & Verfahren
§ 268
Beginn von Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 268 SGB VI
§ 268a
Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 268a SGB VI
§ 269
Steigerungsbeträge

Aus früherer Höherversicherung können sich Steigerungsbeträge ergeben.

Originaltext, § 269 SGB VI
§ 269a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 269a SGB VI
§ 269b
Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 269b SGB VI
§ 270
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 270 SGB VI
§ 270a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 270a SGB VI
§ 270b
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Höhe)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 270b SGB VI
§ 271
Höhe der Rente (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 271 SGB VI
§ 272
Besonderheiten (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 272 SGB VI
§ 272a
Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 272a SGB VI
§ 273
Zuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See (Übergangsrecht)

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 273 SGB VI
§ 273a
Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 273a SGB VI
§ 273b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 273b SGB VI
§ 274
Dateisysteme bei der Datenstelle

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 274 SGB VI
§ 274a
Verarbeitung von Sozialdaten zum Antrag

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 274a SGB VI
§ 274b
Verarbeitung von Daten zur Zahlbarmachung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 274b SGB VI
§ 274c
Ausgleichsverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 274c SGB VI
§ 274d
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 274d SGB VI
§ 275
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 275 SGB VI
§ 275a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 275a SGB VI
§ 275b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 275b SGB VI
§ 275c
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 275c SGB VI
§ 276
Übergangsregelung für Auszubildende

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 276 SGB VI
§ 276a
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 276a SGB VI
§ 276b
Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 276b SGB VI
§ 276c
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 276c SGB VI
§ 277
Beitragsrecht bei Nachversicherung

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 277 SGB VI
§ 277a
Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 277a SGB VI
§ 278
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 278 SGB VI
§ 278a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 278a SGB VI
§ 279
Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 279 SGB VI
§ 279a
Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 279a SGB VI
§ 279b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 279b SGB VI
§ 279c
Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 279c SGB VI
§ 279d
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 279d SGB VI
§ 279e
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 279e SGB VI
§ 279f
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 279f SGB VI
§ 279g
Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 279g SGB VI
§ 280
Höherversicherung für Zeiten vor 1998

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 280 SGB VI
§ 281
Nachversicherung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 281 SGB VI
§ 281a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 281a SGB VI
§ 281b
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 281b SGB VI
§ 281c
Meldepflichten im Beitrittsgebiet

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 281c SGB VI
§ 282
Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 282 SGB VI
§ 283
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 283 SGB VI
§ 284
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 284 SGB VI
§ 284a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 284a SGB VI
§ 285
Nachzahlung bei Nachversicherung

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 285 SGB VI
§ 286
Versicherungskarten

Frühere Versicherungskarten als Nachweis von Zeiten.

Originaltext, § 286 SGB VI
§ 286a
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Arbeitsentgelt

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 286a SGB VI
§ 286b
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 286b SGB VI
§ 286c
Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 286c SGB VI
§ 286d
Beitragserstattung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 286d SGB VI
§ 286e
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

Der frühere DDR-Sozialversicherungsausweis als Nachweis.

Originaltext, § 286e SGB VI
§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 286f SGB VI
§ 286g
Erstattung freiwilliger Beiträge nach dem 21. Juli 2009

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 286g SGB VI
§ 286h
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Leistungsbezieher

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 286h SGB VI
Kindererziehungsleistung & Bestandsrenten
§ 293
Vermögensanlagen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 293 SGB VI
§ 294
Anspruchsvoraussetzungen (Leistung für Kindererziehung)

Vor 1921 geborene Mütter erhalten eine besondere Leistung für Kindererziehung.

Originaltext, § 294 SGB VI
§ 294a
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 294a SGB VI
§ 295
Höhe der Leistung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 295 SGB VI
§ 295a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 295a SGB VI
§ 296
Beginn und Ende

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 296 SGB VI
§ 296a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 296a SGB VI
§ 297
Zuständigkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 297 SGB VI
§ 298
Durchführung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 298 SGB VI
§ 299
Anrechnungsfreiheit

Die Leistung wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Originaltext, § 299 SGB VI
§ 300
Grundsatz

Welches Recht bei Renten gilt, die vor oder nach 1992 begonnen haben.

Originaltext, § 300 SGB VI
§ 301
Leistungen zur Teilhabe (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 301 SGB VI
§ 302
Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 302 SGB VI
§ 302a
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsrente

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 302a SGB VI
§ 302b
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 302b SGB VI
§ 303
Witwerrente (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 303 SGB VI
§ 303a
Große Witwen- und Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 303a SGB VI
§ 304
Waisenrente (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 304 SGB VI
§ 305
Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 305 SGB VI
§ 306
Grundsatz (Bestandsrenten)

Laufende Renten werden bei Rechtsänderungen grundsätzlich nicht neu berechnet (Bestandsschutz).

Originaltext, § 306 SGB VI
§ 307
Umwertung in persönliche Entgeltpunkte

Alte Renten wurden 1992 in persönliche Entgeltpunkte umgewertet.

Originaltext, § 307 SGB VI
§ 307a
Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 307a SGB VI
§ 307b
Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 307b SGB VI
§ 307c
Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 307c SGB VI
§ 307d
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (Mütterrente)

Für ältere Bestandsrenten gibt es einen pauschalen Zuschlag je Kind (Mütterrente).

Originaltext, § 307d SGB VI
§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente)

Bestandsrentner erhalten den Grundrentenzuschlag als Zuschlag an Entgeltpunkten.

Originaltext, § 307e SGB VI
§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Folgerenten)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 307f SGB VI
§ 307g
Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 307g SGB VI
§ 307h
Evaluierung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für die Höhe Ihrer Rente.

Originaltext, § 307h SGB VI
§ 307i
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei EM-Renten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 307i SGB VI
§ 307j
Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung

Bestimmte ältere EM-Renten erhalten ab 2024 einen pauschalen Zuschlag.

Originaltext, § 307j SGB VI
§ 308
Umstellungsrenten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 308 SGB VI
§ 309
Neufeststellung auf Antrag

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 309 SGB VI
§ 310
Erneute Neufeststellung von Renten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 310 SGB VI
§ 310a
Neufeststellung von Renten mit Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 310a SGB VI
§ 310b
Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 310b SGB VI
§ 310c
Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 310c SGB VI
§ 311
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 311 SGB VI
§ 312
Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor 1992

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 312 SGB VI
§ 313
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 313 SGB VI
§ 313a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 313a SGB VI
§ 314
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 314 SGB VI
§ 314a
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 314a SGB VI
§ 314b
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 314b SGB VI
§ 315
Zuschuss zur Krankenversicherung (Übergangsrecht)

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 315 SGB VI
§ 315a
Auffüllbetrag

Schutzbetrag für bestimmte Bestandsrenten des Beitrittsgebiets.

Originaltext, § 315a SGB VI
§ 315b
Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Übergangsregelung, die ältere Versicherte oder Renten aus der Zeit vor 1992 bzw. das Beitrittsgebiet (frühere DDR) schützt.

Originaltext, § 315b SGB VI

Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.