SGB IX · Stand 2026
Sozialgesetzbuch · Buch IX

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

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§ 137
Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen

Der Beitrag beträgt einen Teil des Einkommens über einem Freibetrag.

250 von 250 Paragraphen

Teil 1: Allgemeines & Grundlagen
§ 1
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Ziel des Gesetzes: Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und volle Teilhabe ermöglichen.

Originaltext, § 1 SGB IX
§ 2
Begriffsbestimmungen

Behinderung liegt vor, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen die Teilhabe länger als sechs Monate erschweren.

Originaltext, § 2 SGB IX
§ 3
Vorrang von Prävention

Behinderungen sollen möglichst verhütet werden.

Originaltext, § 3 SGB IX
§ 4
Leistungen zur Teilhabe

Welche Leistungen es gibt, um Behinderung abzuwenden oder ihre Folgen zu mildern.

Originaltext, § 4 SGB IX
§ 5
Leistungsgruppen

Die vier Gruppen: medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe.

Originaltext, § 5 SGB IX
§ 6
Rehabilitationsträger

Wer Reha-Träger ist: Krankenkassen, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitsagentur, Jugend- und Sozialhilfe.

Originaltext, § 6 SGB IX
§ 7
Vorbehalt abweichender Regelungen

Verhältnis dieses Buches zu den einzelnen Leistungsgesetzen.

Originaltext, § 7 SGB IX
§ 8
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

Berechtigte dürfen ihre berechtigten Wünsche zur Gestaltung der Leistung äußern.

Originaltext, § 8 SGB IX
Teil 1: Koordinierung & Zusammenarbeit
§ 9
Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

Reha geht vor Rente: Teilhabeleistungen werden zuerst geprüft.

Originaltext, § 9 SGB IX
§ 10
Sicherung der Erwerbsfähigkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 10 SGB IX
§ 11
Förderung von Modellvorhaben

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 11 SGB IX
§ 12
Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfserkennung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 12 SGB IX
§ 13
Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Standardisierte Instrumente ermitteln den Bedarf.

Originaltext, § 13 SGB IX
§ 14
Leistender Rehabilitationsträger

Der zuerst angegangene Träger muss binnen Frist die Zuständigkeit klären, damit Betroffene nicht hin- und hergeschickt werden.

Originaltext, § 14 SGB IX
§ 15
Leistungsverantwortung bei mehreren Trägern

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 15 SGB IX
§ 16
Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 16 SGB IX
§ 17
Begutachtung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 17 SGB IX
§ 18
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Bei verspäteter Entscheidung gilt der Antrag teils als genehmigt; selbst beschaffte Leistungen werden erstattet.

Originaltext, § 18 SGB IX
§ 19
Teilhabeplan

Bei mehreren Leistungen wird ein Teilhabeplan erstellt.

Originaltext, § 19 SGB IX
§ 20
Teilhabeplankonferenz

Auf Wunsch wird der Bedarf in einer Konferenz gemeinsam besprochen.

Originaltext, § 20 SGB IX
§ 21
Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 21 SGB IX
§ 22
Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 22 SGB IX
§ 23
Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 23 SGB IX
§ 24
Vorläufige Leistungen

In dringenden Fällen werden Leistungen vorläufig erbracht.

Originaltext, § 24 SGB IX
§ 25
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 25 SGB IX
§ 26
Gemeinsame Empfehlungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 26 SGB IX
§ 27
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 27 SGB IX
Teil 1: Leistungsformen, Beratung & Qualität
§ 28
Ausführung von Leistungen

Wie Leistungen erbracht werden (als Sach-, Geld- oder Dienstleistung).

Originaltext, § 28 SGB IX
§ 29
Persönliches Budget

Statt Sachleistungen kann ein Geldbetrag gewählt werden, um Hilfen selbst zu organisieren.

Originaltext, § 29 SGB IX
§ 30
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 30 SGB IX
§ 31
Leistungsort

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 31 SGB IX
§ 32
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Kostenlose, unabhängige Beratung für Menschen mit Behinderungen, oft von Betroffenen für Betroffene.

Originaltext, § 32 SGB IX
§ 33
Pflichten der Personensorgeberechtigten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 33 SGB IX
§ 34
Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 34 SGB IX
§ 35
Landesärzte

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 35 SGB IX
§ 36
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 36 SGB IX
§ 36a
(weggefallen)

Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.

Originaltext, § 36a SGB IX
§ 37
Qualitätssicherung, Zertifizierung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 37 SGB IX
§ 37a
Gewaltschutz

Einrichtungen müssen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt treffen.

Originaltext, § 37a SGB IX
§ 38
Verträge mit Leistungserbringern

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 38 SGB IX
§ 39
Aufgaben (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation)

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 39 SGB IX
§ 40
Rechtsaufsicht

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 40 SGB IX
§ 41
Teilhabeverfahrensbericht

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 41 SGB IX
Teil 1: Medizinische Rehabilitation
§ 42
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Umfasst Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Reha-Sport und mehr, um Behinderung zu mildern.

Originaltext, § 42 SGB IX
§ 43
Krankenbehandlung und Rehabilitation

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 43 SGB IX
§ 44
Stufenweise Wiedereingliederung

Schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit (Hamburger Modell).

Originaltext, § 44 SGB IX
§ 45
Förderung der Selbsthilfe

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 45 SGB IX
§ 46
Früherkennung und Frühförderung

Frühförderung für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder.

Originaltext, § 46 SGB IX
§ 47
Hilfsmittel

Anspruch auf Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung.

Originaltext, § 47 SGB IX
§ 47a
Digitale Gesundheitsanwendungen

Anspruch auf bestimmte digitale Gesundheits-Apps.

Originaltext, § 47a SGB IX
§ 48
Verordnungsermächtigungen

Details per Verordnung.

Originaltext, § 48 SGB IX
Teil 1: Teilhabe am Arbeitsleben
§ 49
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Hilfen, um den Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen zu finden, etwa Umschulung, Hilfsmittel oder Gründungszuschuss.

Originaltext, § 49 SGB IX
§ 50
Leistungen an Arbeitgeber

Zuschüsse an Arbeitgeber, etwa Eingliederungszuschüsse.

Originaltext, § 50 SGB IX
§ 51
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 51 SGB IX
§ 52
Rechtsstellung der Teilnehmenden

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 52 SGB IX
§ 53
Dauer von Leistungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 53 SGB IX
§ 54
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 54 SGB IX
§ 55
Unterstützte Beschäftigung

Begleitete Einarbeitung auf einem regulären Arbeitsplatz.

Originaltext, § 55 SGB IX
§ 56
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Beschäftigung in einer Werkstatt, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt (noch) nicht in Frage kommt.

Originaltext, § 56 SGB IX
§ 57
Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich

Erprobung und Qualifizierung am Anfang der Werkstatt-Tätigkeit.

Originaltext, § 57 SGB IX
§ 58
Leistungen im Arbeitsbereich

Dauerhafte Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt.

Originaltext, § 58 SGB IX
§ 59
Arbeitsförderungsgeld

Zusätzliches Entgelt für Werkstattbeschäftigte.

Originaltext, § 59 SGB IX
§ 60
Andere Leistungsanbieter

Werkstattähnliche Leistungen auch bei anderen Anbietern.

Originaltext, § 60 SGB IX
§ 61
Budget für Arbeit

Lohnkostenzuschuss, um aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.

Originaltext, § 61 SGB IX
§ 61a
Budget für Ausbildung

Förderung einer regulären Ausbildung statt Werkstatt.

Originaltext, § 61a SGB IX
§ 62
Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 62 SGB IX
§ 63
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 63 SGB IX
Teil 1: Unterhaltssichernde Leistungen
§ 64
Ergänzende Leistungen

Zusätzliche Leistungen während der Reha.

Originaltext, § 64 SGB IX
§ 65
Leistungen zum Lebensunterhalt

Übergangsgeld sichert während der Reha den Lebensunterhalt.

Originaltext, § 65 SGB IX
§ 66
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds

Das Übergangsgeld beträgt in der Regel 68 oder 75 Prozent des Nettoentgelts.

Originaltext, § 66 SGB IX
§ 67
Berechnung des Regelentgelts

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 67 SGB IX
§ 68
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 68 SGB IX
§ 69
Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 69 SGB IX
§ 70
Anpassung der Entgeltersatzleistungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 70 SGB IX
§ 71
Weiterzahlung der Leistungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 71 SGB IX
§ 72
Einkommensanrechnung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 72 SGB IX
§ 73
Reisekosten

Erstattung der Reisekosten zur Reha.

Originaltext, § 73 SGB IX
§ 74
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

Hilfe im Haushalt und Betreuungskosten während der Reha.

Originaltext, § 74 SGB IX
Teil 1: Bildung & Soziale Teilhabe
§ 75
Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Hilfen für Schul-, Hochschul- und Berufsausbildung, etwa Assistenz.

Originaltext, § 75 SGB IX
§ 76
Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, soweit andere Leistungen nicht greifen.

Originaltext, § 76 SGB IX
§ 77
Leistungen für Wohnraum

Hilfen zur Beschaffung und Anpassung von Wohnraum.

Originaltext, § 77 SGB IX
§ 78
Assistenzleistungen

Persönliche Assistenz für Alltag und Teilhabe.

Originaltext, § 78 SGB IX
§ 79
Heilpädagogische Leistungen

Heilpädagogische Förderung, besonders für Kinder.

Originaltext, § 79 SGB IX
§ 80
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 80 SGB IX
§ 81
Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 81 SGB IX
§ 82
Leistungen zur Förderung der Verständigung

Hilfen zur Kommunikation, etwa Gebärdensprachdolmetscher.

Originaltext, § 82 SGB IX
§ 83
Leistungen zur Mobilität

Hilfen zur Mobilität, etwa Beförderungsdienste oder Kfz-Hilfe.

Originaltext, § 83 SGB IX
§ 84
Hilfsmittel

Hilfsmittel zur Sozialen Teilhabe.

Originaltext, § 84 SGB IX
Teil 1: Beteiligung der Verbände
§ 85
Klagerecht der Verbände

Verbände können bestimmte Rechte gerichtlich geltend machen.

Originaltext, § 85 SGB IX
§ 86
Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 86 SGB IX
§ 87
Verfahren des Beirats

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 87 SGB IX
§ 88
Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen

Die Bundesregierung legt einen Teilhabebericht vor.

Originaltext, § 88 SGB IX
§ 89
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 89 SGB IX
Teil 2: Eingliederungshilfe - Grundsätze
§ 90
Aufgabe der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben und volle Teilhabe für Menschen mit wesentlicher Behinderung.

Originaltext, § 90 SGB IX
§ 91
Nachrang der Eingliederungshilfe

Sie wird nur geleistet, soweit keine anderen Leistungen oder eigenes Einkommen greifen.

Originaltext, § 91 SGB IX
§ 92
Beitrag

Berechtigte beteiligen sich je nach Einkommen mit einem Beitrag.

Originaltext, § 92 SGB IX
§ 93
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 93 SGB IX
§ 94
Aufgaben der Länder

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 94 SGB IX
§ 95
Sicherstellungsauftrag

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 95 SGB IX
§ 96
Zusammenarbeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 96 SGB IX
§ 97
Fachkräfte

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 97 SGB IX
§ 98
Örtliche Zuständigkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 98 SGB IX
§ 99
Leistungsberechtigung

Anspruch haben Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, die ihre Teilhabe erheblich einschränkt.

Originaltext, § 99 SGB IX
§ 100
Eingliederungshilfe für Ausländer

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 100 SGB IX
§ 101
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 101 SGB IX
§ 102
Leistungen der Eingliederungshilfe

Die fünf Leistungsgruppen: medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung, Soziale Teilhabe.

Originaltext, § 102 SGB IX
§ 103
Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf

Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflege.

Originaltext, § 103 SGB IX
§ 104
Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles

Die Hilfe richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Originaltext, § 104 SGB IX
§ 105
Leistungsformen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 105 SGB IX
§ 106
Beratung und Unterstützung

Anspruch auf Beratung durch den Eingliederungshilfeträger.

Originaltext, § 106 SGB IX
§ 107
Übertragung, Verpfändung oder Pfändung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 107 SGB IX
§ 108
Antragserfordernis

Die Leistungen werden auf Antrag erbracht.

Originaltext, § 108 SGB IX
Teil 2: Eingliederungshilfe - Leistungen
§ 109
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Eingliederungshilfe)

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 109 SGB IX
§ 110
Leistungserbringung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 110 SGB IX
§ 111
Leistungen zur Beschäftigung

Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Originaltext, § 111 SGB IX
§ 112
Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Hilfen für Schule, Studium und Ausbildung, etwa Schulbegleitung.

Originaltext, § 112 SGB IX
§ 113
Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Assistenz, Wohnen, Mobilität und mehr im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Originaltext, § 113 SGB IX
§ 114
Leistungen zur Mobilität

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 114 SGB IX
§ 115
Besuchsbeihilfen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 115 SGB IX
§ 116
Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme

Leistungen können pauschaliert oder gemeinsam genutzt werden (Poolen).

Originaltext, § 116 SGB IX
Teil 2: Gesamtplanung & Vertragsrecht
§ 117
Gesamtplanverfahren

Der Bedarf wird in einem strukturierten Gesamtplanverfahren ermittelt.

Originaltext, § 117 SGB IX
§ 118
Instrumente der Bedarfsermittlung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 118 SGB IX
§ 119
Gesamtplankonferenz

Auf Wunsch wird der Bedarf in einer Konferenz besprochen.

Originaltext, § 119 SGB IX
§ 120
Feststellung der Leistungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 120 SGB IX
§ 121
Gesamtplan

Die Leistungen werden in einem Gesamtplan festgehalten.

Originaltext, § 121 SGB IX
§ 122
Teilhabezielvereinbarung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 122 SGB IX
§ 123
Allgemeine Grundsätze (Vertragsrecht)

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 123 SGB IX
§ 124
Geeignete Leistungserbringer

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 124 SGB IX
§ 125
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 125 SGB IX
§ 126
Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 126 SGB IX
§ 127
Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 127 SGB IX
§ 128
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 128 SGB IX
§ 129
Kürzung der Vergütung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 129 SGB IX
§ 130
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 130 SGB IX
§ 131
Rahmenverträge

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 131 SGB IX
§ 132
Abweichende Zielvereinbarungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 132 SGB IX
§ 133
Schiedsstelle

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 133 SGB IX
§ 134
Sonderregelung für minderjährige Leistungsberechtigte

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 134 SGB IX
Teil 2: Einkommen, Vermögen & Statistik
§ 135
Begriff des Einkommens

Was als Einkommen für die Beitragsberechnung gilt.

Originaltext, § 135 SGB IX
§ 136
Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen

Wann und in welcher Höhe aus dem Einkommen ein Beitrag zu zahlen ist.

Originaltext, § 136 SGB IX
§ 137
Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen

Der Beitrag beträgt einen Teil des Einkommens über einem Freibetrag.

Originaltext, § 137 SGB IX
§ 138
Besondere Höhe des Beitrages

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 138 SGB IX
§ 139
Begriff des Vermögens

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 139 SGB IX
§ 140
Einsatz des Vermögens

Ein erhebliches Schonvermögen bleibt anrechnungsfrei.

Originaltext, § 140 SGB IX
§ 141
Übergang von Ansprüchen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 141 SGB IX
§ 142
Sonderregelungen für Minderjährige

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 142 SGB IX
§ 143
Bundesstatistik

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 143 SGB IX
§ 144
Erhebungsmerkmale

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 144 SGB IX
§ 145
Hilfsmerkmale

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 145 SGB IX
§ 146
Periodizität und Berichtszeitraum

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 146 SGB IX
§ 147
Auskunftspflicht

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 147 SGB IX
§ 148
Übermittlung, Veröffentlichung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 148 SGB IX
§ 149
Übergangsregelung für ambulant Betreute

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 149 SGB IX
§ 150
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 150 SGB IX
§ 150a
Übergangsregelung für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 150a SGB IX
Teil 3: Geschützter Personenkreis
§ 151
Geltungsbereich

Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat; Gleichgestellte ab GdB 30.

Originaltext, § 151 SGB IX
§ 152
Feststellung der Behinderung, Ausweise

Das Versorgungsamt stellt den GdB fest und stellt den Schwerbehindertenausweis aus.

Originaltext, § 152 SGB IX
§ 153
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 153 SGB IX
§ 153a
Sachverständigenbeirat, Verfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 153a SGB IX
Teil 3: Beschäftigungspflicht & Ausgleichsabgabe
§ 154
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 Prozent mit schwerbehinderten Menschen besetzen.

Originaltext, § 154 SGB IX
§ 155
Beschäftigung besonderer Gruppen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 155 SGB IX
§ 156
Begriff des Arbeitsplatzes

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 156 SGB IX
§ 157
Berechnung der Pflichtarbeitsplatzzahl

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 157 SGB IX
§ 158
Anrechnung Beschäftigter

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 158 SGB IX
§ 159
Mehrfachanrechnung

Besonders schwer vermittelbare Beschäftigte können mehrfach angerechnet werden.

Originaltext, § 159 SGB IX
§ 160
Ausgleichsabgabe

Wer die Pflichtquote nicht erfüllt, zahlt je unbesetztem Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe.

Originaltext, § 160 SGB IX
§ 161
Ausgleichsfonds

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 161 SGB IX
§ 162
Verordnungsermächtigungen

Details per Verordnung.

Originaltext, § 162 SGB IX
Teil 3: Pflichten der Arbeitgeber & Rechte
§ 163
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit Agentur und Integrationsamt

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 163 SGB IX
§ 164
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber müssen behinderungsgerecht beschäftigen; Bewerber dürfen nicht benachteiligt werden.

Originaltext, § 164 SGB IX
§ 165
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen.

Originaltext, § 165 SGB IX
§ 166
Inklusionsvereinbarung

Betrieb und Schwerbehindertenvertretung treffen eine Inklusionsvereinbarung.

Originaltext, § 166 SGB IX
§ 167
Prävention

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei längerer Krankheit.

Originaltext, § 167 SGB IX
Teil 3: Kündigungsschutz
§ 168
Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung schwerbehinderter Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Originaltext, § 168 SGB IX
§ 169
Kündigungsfrist

Die Mindestkündigungsfrist beträgt vier Wochen.

Originaltext, § 169 SGB IX
§ 170
Antragsverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 170 SGB IX
§ 171
Entscheidung des Integrationsamtes

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 171 SGB IX
§ 172
Einschränkungen der Ermessensentscheidung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 172 SGB IX
§ 173
Ausnahmen

Wann der besondere Kündigungsschutz nicht gilt, etwa in den ersten sechs Monaten.

Originaltext, § 173 SGB IX
§ 174
Außerordentliche Kündigung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 174 SGB IX
§ 175
Erweiterter Beendigungsschutz

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 175 SGB IX
Teil 3: Schwerbehindertenvertretung
§ 176
Aufgaben des Betriebs- und Personalrates

Die Personalvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Originaltext, § 176 SGB IX
§ 177
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Betriebe mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten wählen eine Vertrauensperson (SBV).

Originaltext, § 177 SGB IX
§ 178
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die SBV vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten und ist bei Entscheidungen zu beteiligen.

Originaltext, § 178 SGB IX
§ 179
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen

Die SBV ist geschützt und für ihre Aufgaben freizustellen.

Originaltext, § 179 SGB IX
§ 180
Konzern-, Gesamt- und Hauptschwerbehindertenvertretung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 180 SGB IX
§ 181
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten.

Originaltext, § 181 SGB IX
§ 182
Zusammenarbeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 182 SGB IX
§ 183
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 183 SGB IX
Teil 3: Integrationsämter & Fachdienste
§ 184
Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Agentur

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 184 SGB IX
§ 185
Aufgaben des Integrationsamtes

Das Integrationsamt fördert mit der Ausgleichsabgabe die Teilhabe am Arbeitsleben (begleitende Hilfe).

Originaltext, § 185 SGB IX
§ 185a
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Anlaufstellen, die Arbeitgeber zur Beschäftigung beraten.

Originaltext, § 185a SGB IX
§ 186
Beratender Ausschuss beim Integrationsamt

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 186 SGB IX
§ 187
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 187 SGB IX
§ 188
Beratender Ausschuss bei der Bundesagentur

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 188 SGB IX
§ 189
Gemeinsame Vorschriften

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 189 SGB IX
§ 190
Übertragung von Aufgaben

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 190 SGB IX
§ 191
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 191 SGB IX
§ 192
Begriff und Personenkreis (Integrationsfachdienste)

Integrationsfachdienste unterstützen bei Vermittlung und am Arbeitsplatz.

Originaltext, § 192 SGB IX
§ 193
Aufgaben

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 193 SGB IX
§ 194
Beauftragung und Verantwortlichkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 194 SGB IX
§ 195
Fachliche Anforderungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 195 SGB IX
§ 196
Finanzielle Leistungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 196 SGB IX
§ 197
Ergebnisbeobachtung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 197 SGB IX
§ 198
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 198 SGB IX
§ 199
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 199 SGB IX
§ 200
Entziehung der besonderen Hilfen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 200 SGB IX
§ 201
Widerspruch

Gegen Entscheidungen ist Widerspruch möglich.

Originaltext, § 201 SGB IX
§ 202
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 202 SGB IX
§ 203
Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 203 SGB IX
§ 204
Verfahrensvorschriften

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 204 SGB IX
Teil 3: Nachteilsausgleiche & sonstige Rechte
§ 205
Vorrang der schwerbehinderten Menschen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 205 SGB IX
§ 206
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 206 SGB IX
§ 207
Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

Originaltext, § 207 SGB IX
§ 208
Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine Woche bezahlten Zusatzurlaub im Jahr.

Originaltext, § 208 SGB IX
§ 209
Nachteilsausgleich

Schwerbehinderte Menschen erhalten Nachteilsausgleiche, etwa Steuervergünstigungen.

Originaltext, § 209 SGB IX
§ 210
Beschäftigung in Heimarbeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 210 SGB IX
§ 211
Schwerbehinderte Beamte, Richter und Soldaten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 211 SGB IX
§ 212
Unabhängige Tätigkeit

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 212 SGB IX
§ 213
Geheimhaltungspflicht

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 213 SGB IX
§ 214
Statistik

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 214 SGB IX
Teil 3: Inklusionsbetriebe & Werkstätten
§ 215
Begriff und Personenkreis (Inklusionsbetriebe)

Inklusionsbetriebe beschäftigen einen hohen Anteil schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Originaltext, § 215 SGB IX
§ 216
Aufgaben

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 216 SGB IX
§ 217
Finanzielle Leistungen

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 217 SGB IX
§ 218
Verordnungsermächtigung

Details per Verordnung.

Originaltext, § 218 SGB IX
§ 219
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen

Werkstätten bieten Beschäftigung und Förderung für Menschen, die (noch) nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

Originaltext, § 219 SGB IX
§ 220
Aufnahme in die Werkstätten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 220 SGB IX
§ 221
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

Werkstattbeschäftigte erhalten ein Arbeitsentgelt und sind sozialversichert.

Originaltext, § 221 SGB IX
§ 222
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 222 SGB IX
§ 223
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

Aufträge an Werkstätten mindern die Ausgleichsabgabe.

Originaltext, § 223 SGB IX
§ 224
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 224 SGB IX
§ 225
Anerkennungsverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 225 SGB IX
§ 226
Blindenwerkstätten

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 226 SGB IX
§ 227
Verordnungsermächtigungen

Details per Verordnung.

Originaltext, § 227 SGB IX
Teil 3: Freifahrt & Schlussvorschriften
§ 228
Unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderte Menschen mit entsprechendem Merkzeichen fahren im öffentlichen Nahverkehr kostenlos (mit Wertmarke).

Originaltext, § 228 SGB IX
§ 229
Persönliche Voraussetzungen

Welche Merkzeichen (z. B. G, aG, Bl, H) zur Freifahrt berechtigen.

Originaltext, § 229 SGB IX
§ 230
Nah- und Fernverkehr

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 230 SGB IX
§ 231
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 231 SGB IX
§ 232
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 232 SGB IX
§ 233
Erstattungsverfahren

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 233 SGB IX
§ 234
Kostentragung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 234 SGB IX
§ 235
Einnahmen aus Wertmarken

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 235 SGB IX
§ 236
Erfassung der Ausweise

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 236 SGB IX
§ 237
Verordnungsermächtigungen

Details per Verordnung.

Originaltext, § 237 SGB IX
§ 237a
Strafvorschriften

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 237a SGB IX
§ 237b
Strafvorschriften

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 237b SGB IX
§ 238
Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten sind Ordnungswidrigkeiten.

Originaltext, § 238 SGB IX
§ 239
Stadtstaatenklausel

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 239 SGB IX
§ 240
Sonderregelung für Nachrichtendienste

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 240 SGB IX
§ 241
Übergangsregelung

Verwaltungs- und Verfahrensregel ohne unmittelbare Bedeutung für Ihre Leistung.

Originaltext, § 241 SGB IX

Die Erklärungen sind stark vereinfachte Zusammenfassungen in eigenen Worten und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext, verlinkt je Paragraph.